Auslandsreisen. Als Fahrtkosten werden nur die tatsächlichen Ausgaben gegen Vorlage der Belege erstattet. Bei Flugreisen werden grundsätzlich die Kosten der Touristen- klasse erstattet. Schiffspassagen unterliegen einer gesonderten Vereinbarung. Grundsätzlich sind über Art, Umfang und Höhe der erstattungspflichtigen Tage- und Übernachtungsgelder vor Antritt der Reise von Fall zu Fall gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Auslandsreisen. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei vorübergehenden Aus- landsaufenthalten bis zu zwei Monaten ab Beginn einer Reise für akut eingetretene Krankheiten und Unfälle. Erstattet werden 100 % des Rechnungsbetrages – ggf. abzüglich einer Vorleistung der GKV oder Heilfürsorge. Für chronische Erkrankungen und für bei Beginn des Aus- landsaufenthaltes behandlungsbedürftige oder in Behandlung stehen- de Krankheiten besteht Versicherungsschutz insoweit, als im Ausland akut und unvorhersehbar eine erhebliche Verschlimmerung eintritt.
Auslandsreisen a) Erstattungshöhe und -voraussetzungen Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall während vorübergehender Reisen bis zu einer Dauer von jeweils 60 Tagen.
b) Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für: - ambulante und stationäre Behandlung - ärztliche Beratungen, Untersuchungen, Behandlungen und Hausbe- suche einschließlich unaufschiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten – mit Ausnahme für die Behandlung von geistigen und seelischen Störungen und Erkrankungen sowie für psychoanalytische, psychosomatische, psychiatrische und psy- chotherapeutische Behandlungen - ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel - ärztlich verordnete Heilmittel (Inhalationen, Wärme- und Elektrothe- rapie sowie – nach einem während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfall – medizinische Bäder und Massagen) bis zu insgesamt 150 Euro je Versicherungsfall - ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals auf Grund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalls erforderlich werden, bis zu insgesamt 150 Euro je Versicherungsfall - Röntgendiagnostik, Strahlendiagnostik und Strahlentherapie - Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung - medizinisch notwendiger Transport oder Verlegung durch anerkannte Rettungsdienste zum nächsterreichbaren zur Behandlung geeigneten Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall - schmerzstillende Zahnbehandlung - Krankenrücktransport Erstattungsfähig sind die Mehraufwendungen eines medizinisch notwendigen Rücktransportes aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Zusätzlich werden Mehraufwendungen für eine Begleitperson erstattet, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbare zur Behandlung geeignete Krankenhaus er- folgen. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Mehraufwendungen sind die Aufwendungen, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich an- fallen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden von der Versicherungsleistung abgezogen.
Auslandsreisen. Bei Auslandsreisen erhält die Wissenschaftlerin bzw. der Wissenschaftler einen pau- schalen Zuschuss, der sich aus Fahrtkostenzuschuss und Zuschuss zu den Aufenthalts- kosten in Form von Tagessätzen zusammensetzt, und sich nach der Zielregion richtet.
Auslandsreisen. 4.1. Internationale Hin- und Rückflüge Flug ...
Auslandsreisen. In Ergänzung zu § 6 (1) ARB CIF4ALL 2021 gelten als Gel- tungsbereich auch die Azoren. In Erweiterung zu § 6 (2) ARB CIF4ALL 2021 gilt eine beruf- liche und nicht berufliche Reisezeit außerhalb des in § 6 (1) ARB CIF4ALL 2021 genannten Geltungsbereichs von bis zu 6 Wochen mitversichert. Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungs- schutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlän- gert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über diesen Zeitpunkt hinaus, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, höchstens jedoch 1 Woche nach Wiederherstellung der Reisefähigkeit.
Auslandsreisen. Ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland während maximal 6-wöchiger Reisen wird zu erstattet. Als Heilbehandlung gelten:
Auslandsreisen. Auslandsreisen sind ins europäische Ausland und in die Mittelmeerländer zulässig. Der Mieter ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Länder verantwortlich. Er hält insoweit den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
Auslandsreisen. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Zoll-, Impf- und Devisenbestimmungen selbst verantwortlich.
Auslandsreisen. 1. Alle Einladungsbriefe an die Partner im Ausland sollten von der Kirchenleitung auf Empfehlung des „PRESBYTERIAL SECRETARY“ (DEKAN) geschrieben werden.
2. Korrekte Reisedokumente erfordern große Sorgfalt. Jedes Delegationsmitglied ist für seinen gültigen Reisepass selbst verantwortlich.
3. Eine Liste aller Reisenden wird der Kirchenleitung mindestens einen Monat vor der Reise vorgelegt.
4. Das Partnerschaftskomitee des Kirchenbezirks ist verantwortlich für die Abholung der Partner am Flughafen und Sicherstellung aller notwendigen Reisearrangements wie Inlandstransport, Kost und Logis sowie Sicherheitsvorkehrungen.
5. Nach der Ankunft ist für unsere Gäste aus dem Ausland ein Besuch in Buea zum Kennenlernen und Gespräch mit der Kirchenleitung unbedingt vorzusehen. Die Kirchenleitung ist verantwortlich, wenn notwendig, administrative Angelegenheiten für die Delegationsmitglieder aus dem Ausland zu regeln. FINANZEN, PROJEKTE A: FINANZEN Mit allen Ressourcen, welche die Direktpartnerschaft betreffen, soll verantwortlich, rechenschaftspflichtig und transparent umgegangen werden Dazu gehört:
a) einwandfreie Übernahme der Gelder und anderer Ressourcen
b) sachgemäße Verwahrung
c) Auszahlung gemäß der üblichen Standards
a) i. Quittung für erhaltene Gelder