Etablierung von Teilzeitstudien / Teilzeitkonzeptionen Musterklauseln

Etablierung von Teilzeitstudien / Teilzeitkonzeptionen. Die Hochschulen erörtern in 2008 gemeinsam mit der BWF die Möglichkeiten der Ein- führung eines individuell wählbaren Immatrikulationsstatus als Teilzeitstudierende ge- mäß § 36 Abs. 4 HmbHG für diejenigen Studierenden, die z.B. aufgrund von familiären Verpflichtungen, gesundheitlichen Problemen oder studienbegleitender Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang nicht in der Lage sind, sich mit vollem Einsatz dem Studium zu widmen. Nachdem erste Erfahrungen mit der BA/MA-Studienstruktur gewonnen wurden, prüft die HFBK ab 2009 im Rahmen ihrer Struktur- und Entwicklungsplanung, ob in geeigne- ten Bereichen Teilzeitstudiengänge eingerichtet werden können. Diese wenden sich gezielt an Studieninteressierte, denen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder familiä- rer Aufgaben weniger als 25 Stunden pro Woche für ein Studium zur Verfügung stehen. Für Studierende in diesen Studiengängen findet § 42 Abs. 4 HmbHG keine Anwen- dung. Die BWF stimmt dem Wunsch der HFBK zu, eine Promotion zum Doctor philosophiae in artibus (Dr. phil. in art.) einzuführen. Promotionen werden an der HFBK kapazitäts- neutral durchgeführt. Die HFBK erarbeitet kurzfristig eine mit dem Hochschulrat abge- stimmte Beschreibung des Promotionsprofils sowie eines Promotionsprogramms. Die HFBK wird die BWF nach Ablauf von drei Jahren über durchgeführte und laufende Promotionen informieren. Die HFBK wird auch 2008 die künstlerischen und wissenschaftlichen Entwicklungen, die von den Studierenden und Lehrenden der HFBK angestoßen werden ebenso wie die Leistungen, die sie erbringen, im Jahrbuch und in dem monatlich erscheinenden Newsletter kommunizieren.
Etablierung von Teilzeitstudien / Teilzeitkonzeptionen. Die Hochschulen erörtern in 2008 gemeinsam mit der BWF die Möglichkeiten der Ein- führung eines individuell wählbaren Immatrikulationsstatus als Teilzeitstudierende ge- mäß § 36 Abs. 4 HmbHG für diejenigen Studierenden, die z.B. aufgrund von familiären Verpflichtungen, gesundheitlichen Problemen oder studienbegleitender Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang nicht in der Lage sind, sich mit vollem Einsatz dem Studium zu widmen. BWF und Hochschulen werden in 2008 im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe hochschulspezifische Konzepte zur Einrichtung von Teilzeitstudiengängen erarbeiten.
Etablierung von Teilzeitstudien / Teilzeitkonzeptionen. Die HAW Hamburg prüft in ausgewählten Teilbereichen die Einführung von Teilzeitstu- diengängen. Diese wenden sich gezielt an Studieninteressierte, denen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder familiärer Aufgaben weniger als 25 Stunden pro Woche für ein Studium zur Verfügung stehen. Für Studierende in diesen Studiengängen findet § 42 Abs. 4 HmbHG keine Anwendung. Die BWF klärt übergeordnete Aspekte des Teilzeitstudiums (BaföG, Krankenversiche- rung, Höhe der Studiengebühren).
Etablierung von Teilzeitstudien / Teilzeitkonzeptionen. BWF und Hochschulen werden in 2008 im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe hochschulspezifische Konzepte zur Einrichtung von Teilzeitstudiengängen erarbeiten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.