Common use of Exportkontrolle Clause in Contracts

Exportkontrolle. Der Kunde hat bei Weitergabe der von Mondi gelieferten Waren sowie der dazugehörigen Dokumentation die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde bei Weitergabe solcher Waren und/oder Dienstleistungen die (Re-) Exportbestimmungen der Republik Österreich, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und vor einer solchen Weitergabe von Waren und/oder Dienstleistungen insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch eine solche Weitergabe und/oder bei der Verhandlung von Verträgen über solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird; - solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaige erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder bei vernünftigerweise bestehenden Verdachtsmomenten durch Mondi erforderlich, wird der Kunde Mondi nach entsprechender Aufforderung durch Mondi innerhalb angemessener Zeit alle Informationen über den End-Empfänger, den Endbestimmungsort und den

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Samples: General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale

Exportkontrolle. 1. Der Kunde anerkennt, dass die Lieferungen und Dienstleistungen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in an- derer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut an- wendbar sind. 2. Der Kunde hat bei Weitergabe der von Mondi TIG gelieferten Waren Hardware / Software sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der dazugehörigen Dokumentation Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der von TIG erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des der nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhaltenRe-)Exportbestimmungen einzu- halten. In jedem Fall hat der Kunde bei Weitergabe solcher Waren und/oder Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportbestimmungen der Republik ÖsterreichRe-)Exportbestimmungen des Sitzstaates von TIG, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten beachten. 3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Kunde nach Aufforderung TIG unverzüg- lich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und vor einer solchen Weitergabe Verwendungs- zweck der Software oder Leistungen zu übermitteln. 4. Die Verpflichtung der TIG, unter diesen Bedingungen geschlossene Verträge zu erfüllen, steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von Waren nationalen oder inter- nationalen Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, sowie keine Embargos und/oder Dienstleistungen insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch eine solche Weitergabe und/oder bei der Verhandlung von Verträgen über solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird; - solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaige erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder bei vernünftigerweise bestehenden Verdachtsmomenten durch Mondi erforderlich, wird der Kunde Mondi nach entsprechender Aufforderung durch Mondi innerhalb angemessener Zeit alle Informationen über den End-Empfänger, den Endbestimmungsort und densonstige Sanktionen entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Exportkontrolle. Der Kunde hat bei Weitergabe der von Mondi gelieferten Waren sowie der dazugehörigen Dokumentation die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde bei Weitergabe solcher Waren und/oder Dienstleistungen die (Re-) Exportbestimmungen der Republik Österreich, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und vor einer solchen Weitergabe von Waren und/oder Dienstleistungen insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch eine solche Weitergabe und/oder bei der Verhandlung von Verträgen über solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird; - solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaige erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder bei vernünftigerweise bestehenden Verdachtsmomenten durch Mondi erforderlich, wird der Kunde Mondi nach entsprechender Aufforderung durch Mondi innerhalb angemessener Zeit alle Informationen über den End-Empfänger, den Endbestimmungsort und dengenannten

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Samples: General Terms and Conditions of Sale