Common use of Exportkontrolle Clause in Contracts

Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.

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Samples: www.man.eu, www.man.eu, www.man.eu

Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWGAWG, AWV, KrWaffKontrG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.

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