Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. 2. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. 3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
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Samples: Sales Contracts, Lieferbedingungen, Sales Contracts
Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWGGüterkontroll- gesetz, Dual-Use VOGüterkontrollverordnung, EAREmbargogesetz) sowie Verordnungen und Regelungen Re- gelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr Wieder- ausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigtberech- tigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
2. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der AusfuhrAus- fuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren an- wendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalteneinzu- halten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden anschlie- ßenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verkauf Und Lieferung Von Nutzfahrzeugen
Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWGAWG, AWV, KrWaffKontrG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
2. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
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Samples: Sales Contracts
Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWGAWG, AWV, KrWaff-KontrG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegenunterlie- gen. Der Verkäufer MAN wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr Aus- fuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer MAN nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer MAN ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- Scha- dens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem die- sem Fall nicht zu.
2. Dem Verkäufer MAN steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags Ver- trags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern ver- weigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche Aufwen- dungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der AusfuhrAus-fuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes Kauf- gegenstandes jederzeit alle anwendbaren an-wendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- Wiederausfuhr und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon hier- von bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den VerkäuferMAN.
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Samples: Lieferbedingungen
Exportkontrolle. 1. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWGAWG, AWV, KrWaffKontrG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
2. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften - vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
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Exportkontrolle. 1. Die 1.Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AußWGAWG, AWV, KrWaffKontrG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
2. Dem 2.Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3. Der 3.Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
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