Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür. 2. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in Ländern oder Gebieten verwendet, geliefert, exportiert, reexportiert, verkauft oder anderweitig übertragen werden dürfen, die Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehen. 3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Exportkontrolle. 1A. Sie dürfen Apple Software, Dienste und Dokumentation nicht verwenden, exportieren, re- exportieren, importieren, verkaufen, freigeben oder übertragen, es sei denn, Sie sind durch US-amerikanische Gesetze, die Gesetze des Landes, in dem Sie die Apple Software erworben haben, und andere geltende Gesetze und Vorschriften dazu berechtigt. Bezüglich Insbesondere, aber ohne Einschränkung, dürfen Software, Dienste, Quellcode, Technologie und Dokumentation von Apple (zusammenfassend als „Apple Technologie“ für die Zwecke dieses Abschnitts 14.8) bezeichnet, nicht exportiert oder reexportiert, übertragen oder freigegeben werden (a) in Länder oder Regionen mit US-Embargo oder (b) an Personen, die auf der Liste der Specially Designated Nationals des Geschäftes mit unseren ProduktenUS-Finanzministeriums oder der Denied Persons List des US-Handelsministeriums oder auf einer anderen Liste von eingeschränkten Parteien aufgeführt sind, bzw. zum Ermöglichen des Kontakts zu solchen Personen. Durch die Nutzung der Apple Technologie erklären und garantieren Sie, dass Sie nicht in einem solchen Land oder einer solchen Region ansässig oder auf einer solchen Liste aufgeführt sind. Sie stimmen auch zu, dass Sie die Apple Technologie, Softwareeinschließlich aller Vorabversionen davon, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib)nicht für Zwecke verwenden werden, die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich nach US- amerikanischem Recht verboten sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung Entwicklung, Konstruktion, Herstellung oder Produktion von Nuklear-, Raketen-, chemischen oder biologischen Waffen oder andere militärische Endanwendungen im Zusammenhang mitSinne von 15 CFR § 744. Sie bestätigen, dass Vorabversionen der Apple Technologie nur zu Entwicklungs- und Testzwecken verwendet werden und nicht vermietet, verkauft, geleast, unterlizenziert, zugewiesen oder anderweitig übertragen werden. Darüber hinaus bestätigen Sie, dass Sie keine Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen verkaufen, übertragen oder exportieren, die ein direktes Produkt einer solchen Vorabversion von Apple Technologie sind.
B. Sie versichern und garantieren, dass Sie und alle natürlichen oder juristischen Personen, die Sie direkt oder indirekt kontrollieren oder unter gemeinsamer Kontrolle mit Ihnen stehen:
(a) auf keinen Sanktionslisten in den in App Store Connect verfügbaren Ländern oder Regionen aufgeführt sind, (b) keine Geschäfte in einem Land der Länder oder Territoriumeiner der Regionen mit US-Embargo tätigen und (c) kein militärischer Endbenutzer im Sinne von 15 CFR § 744 sind. Wie in diesem Abschnitt 14.8 verwendet, bedeutet „Kontrolle“ die direkte oder indirekte Befugnis einer natürlichen oder juristischen Person, das/über die Beschränkungen Verwaltungsrichtlinien der anderen Person zu bestimmen bzw. deren Bestimmung zu veranlassen, entweder aufgrund des Eigentums an stimmberechtigten Wertpapieren, aufgrund eines Anteils an eingetragenem Kapital, aufgrund eines Vertrags oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfüraus anderweitigen Gründen.
2. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in Ländern oder Gebieten verwendet, geliefert, exportiert, reexportiert, verkauft oder anderweitig übertragen werden dürfen, die Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehen.
3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
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Samples: Lizenzvereinbarung
Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) Der Kunde hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Bundesre- publik Deutschland (BRD), der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib)stellen, die zur Einhaltung Einhal- tung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter Produkte, Techno- logie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnisse von uns (unsere Güter) bestellt werden wer- den für die Verwendung im Zusammenhang mit
a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen Beschränkun- gen oder Verboten nach den Sanktionen der BRD, der EU, US der USA oder anderen anwendbaren anderer anwendbarer Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen Trä- gersystemen hierfür.
2. Wir informieren den Kunden, (iDer Kunde erkennt an,
a) dass das wir im Sinne der Vorschriften des US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control Con- trol (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas Kuba (CACR) behandelt und (iials US-Person zu behandeln sind und
b) dass deshalb Schaeffler-unsere Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-US- Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in diesen Ländern oder Gebieten verwendeteinem anderen Land oder Territorium ver- wendet, in ein solches geliefert, exportiert, reexportiertre-exportiert, verkauft oder anderweitig übertragen verbracht werden dürfen, die das Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung unterliegt. Das gilt auch für Lieferungen und Leistungen an eine natürliche oder einer Person oder Einrichtung unterliegenjuristische Person, die auf einer von Sankti- onsliste der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehengeführt werden.
3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren anwend- baren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere insbeson- dere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
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Samples: Sales Contracts
Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.
2. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Anti-Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt –– in Ländern oder Gebieten verwendet, geliefert, exportiert, reexportiert, verkauft oder anderweitig übertragen werden dürfen, die Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehen.
3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber gegen-über dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
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Samples: Service Agreement
Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- Export- kontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen Be- schränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- Exportkon- troll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oderoder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen Luftfahrzeuganwen- dungen und Trägersystemen hierfür.
2. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets As- sets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in Ländern oder Gebieten verwendet, geliefert, exportiert, reexportiert, verkauft oder anderweitig übertragen werden dürfen, die Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegenunter- liegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehen.
3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden Kun- den zu verweigern oder zurückzuhalten.
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Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) Der Auftraggeber hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Euro- päischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (ExportkontrollvorschriftenEx- portkontrollvorschriften) ein.
2. Der Kunde Auftraggeber wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. EndverbleibEnd- verbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter unsere Produkte, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnisse (Schaeffler- Güter) bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder o- der Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer chemi- scher oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen Trägersyste- men hierfür.
23. Wir informieren den KundenAuftraggeber, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control Con- trol (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen zuständi- gen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Anti-Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in Ländern einem Land oder Gebieten Territorium verwendet, in ein solches geliefert, exportiert, reexportiertre-exportiert, verkauft ver- kauft oder anderweitig übertragen verbracht werden dürfen, die das Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehenunterliegt.
34. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren anwendba- ren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden Auftraggeber zu verweigern oder zurückzuhaltenzu- rückzuhalten.
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Exportkontrolle. 1. Bezüglich des Geschäftes mit unseren Produkten, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns Schaeffler im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns Schaeffler erforderlich sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.
2. Wir informieren Schaeffler informiert den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns Schaeffler als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Anti-Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in Ländern einem Land oder Gebieten Territorium verwendet, in ein solches geliefert, exportiert, reexportiertre- exportiert, verkauft oder anderweitig übertragen verbracht werden dürfen, die das Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehenunterliegt.
3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
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Samples: Dienst Und Werkleistungsvertrag
Exportkontrolle. 1A. Sie dürfen Apple Software, Dienste und Dokumentation nicht verwenden, exportieren, re-exportieren, importieren, verkaufen, freigeben oder übertragen, es sei denn, Sie sind durch US-amerikanische Gesetze, die Gesetze des Landes, in dem Sie die Apple Software erworben haben, und andere geltende Gesetze und Vorschriften dazu berechtigt. Bezüglich Insbesondere, aber ohne Einschränkung, dürfen Software, Dienste, Quellcode, Technologie und Dokumentation von Apple (zusammenfassend als „Apple Technologie“ für die Zwecke dieses Abschnitts 14.8) bezeichnet, nicht exportiert oder reexportiert, übertragen oder freigegeben werden (a) in Länder oder Regionen mit US-Embargo oder (b) an Personen, die auf der Liste der Specially Designated Nationals des Geschäftes mit unseren ProduktenUS-Finanzministeriums oder der Denied Persons List des US-Handelsministeriums oder auf einer anderen Liste von eingeschränkten Parteien aufgeführt sind, bzw. zum Ermöglichen des Kontakts zu solchen Personen. Durch die Nutzung der Apple Technologie erklären und garantieren Sie, dass Sie nicht in einem solchen Land oder einer solchen Region ansässig oder auf einer solchen Liste aufgeführt sind. Sie stimmen auch zu, dass Sie die Apple Technologie, Softwareeinschließlich aller Vorabversionen davon, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnissen (Schaeffler-Güter) hält der Kunde die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib)nicht für Zwecke verwenden werden, die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich nach US-amerikanischem Recht verboten sind, insbesondere wenn Schaeffler-Güter bestellt werden für die Verwendung Entwicklung, Konstruktion, Herstellung oder Produktion von Nuklear-, Raketen-, chemischen oder biologischen Waffen oder andere militärische Endanwendungen im Zusammenhang mitSinne von 15 CFR § 744. Sie bestätigen, dass Vorabversionen der Apple Technologie nur zu Entwicklungs- und Testzwecken verwendet werden und nicht vermietet, verkauft, geleast, unterlizenziert, zugewiesen oder anderweitig übertragen werden. Darüber hinaus bestätigen Sie, dass Sie keine Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen verkaufen, übertragen oder exportieren, die ein direktes Produkt einer solchen Vorabversion von Apple Technologie sind.
B. Sie versichern und garantieren, dass Sie und alle natürlichen oder juristischen Personen, die Sie direkt oder indirekt kontrollieren oder unter gemeinsamer Kontrolle mit Ihnen stehen: (a) auf keinen Sanktionslisten in den in App Store Connect verfügbaren Ländern oder Regionen aufgeführt sind, (b) keine Geschäfte in einem Land der Länder oder Territoriumeiner der Regionen mit US- Embargo tätigen und (c) kein militärischer Endbenutzer im Sinne von 15 CFR § 744 sind. Wie in diesem Abschnitt 14.8 verwendet, bedeutet „Kontrolle“ die direkte oder indirekte Befugnis einer natürlichen oder juristischen Person, das/über die Beschränkungen Verwaltungsrichtlinien der anderen Person zu bestimmen bzw. deren Bestimmung zu veranlassen, entweder aufgrund des Eigentums an stimmberechtigten Wertpapieren, aufgrund eines Anteils an eingetragenem Kapital, aufgrund eines Vertrags oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfüraus anderweitigen Gründen.
2. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren Anti- Boykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in Ländern oder Gebieten verwendet, geliefert, exportiert, reexportiert, verkauft oder anderweitig übertragen werden dürfen, die Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung oder einer Person oder Einrichtung unterliegen, die auf einer von der US-Regierung geführten Sanktionsliste stehen.
3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
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Samples: Lizenzvereinbarung