Common use of Exportkontrolle Clause in Contracts

Exportkontrolle. 12.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personen- embargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 12.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der CCL aufgeführt sind. 12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 12.4 In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 12.5 Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen. 12.6 Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle. 12.1 1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personen- embargos Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 12.2 2. Die Beachtung und Durchführung der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Lieferant Besteller hat uns bei Ver- tragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen. 3. Der Besteller verpflichtet sich zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt uns auf unser Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der konkreten AL- oder ECCN Nummer durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form. 4. Für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der CCL aufgeführt sind. 12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm wir nach Vertragsschluss bekanntwerdenden UmständeUmstände feststellen, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, uns unverzüglich werden wir den Besteller hierüber schriftlich mitzuteilenin Kenntnis setzen. 12.4 5. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Annahmeverzug Leistungs- verzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 12.5 6. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unter- ziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründenzurücktreten. 12.6 7. Der Lieferant Besteller verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere ins- besondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions of Sale

Exportkontrolle. 12.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Beachtung 5.1 Lieferungen von Produkten (Hardware und/oder Software und/oder Technologie und die dazugehörigen Dokumente, unabhängig von der Art der Zurverfügungstellung) sowie Werk- und Dienstleistungen einschließlich technischer Unterstützung aller anwendbaren nationalenArt durch Festo an den Kunden (zusammen "Festo-Leistung" genannt) stehen unter dem Vorbehalt, europäischen und US-amerikanischen dass diese Festo- Leistung nicht nach nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen insbesondere Embargos oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personen- embargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 12.2 Sanktionen, verboten ist. Der Lieferant verpflichtet sich zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der CCL aufgeführt sind. 12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 12.4 In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 12.5 Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen. 12.6 Der Lieferant Kunde verpflichtet sich, uns alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausfuhr und den Versand erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund von jedem Schaden freizustellenExportprüfungen oder Genehmigungsverfahren lassen Fristen und Liefertermine entfallen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. 5.2 Festo ist berechtigt, jeden Vertrag über Festo-Leistungen ohne Vorankündigung zu kündigen, wenn eine solche Kündigung für Festo erforderlich ist, um nationalen oder internationalen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. 5.3 Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 5.2 ist der Kunde von der Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Rechten aufgrund der Kündigung ausgeschlossen. 5.4 Bei der Weitergabe von Festo-Leistungen an Dritte im In- und Ausland muss der Kunde die jeweils geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts beachten. Insbesondere darf der Kunde keine Festo- Leistungen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder für die Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren. Jeder Verstoß gegen diese Ziffer 5.4 durch den Kunden stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und Festo ist berechtigt, angemessene Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus gelten die Ziffer 5.2 und 5.3 entsprechend. Der Kunde hat Festo unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung diese Ziffer 5.4 zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten von Dritten, die den Zweck dieser Ziffer 5.4 beeinträchtigen könnten. Der Kunde hat Festo auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung Anforderung umgehend Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten aus nach dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der 5.4 zur Verfügung zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelderstellen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Liefer , Zahlungs Und Softwarenutzungsbedingungen

Exportkontrolle. 12.1 1. Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-US- amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personen- embargos Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 12.2 2. Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der CCL aufgeführt sind. 12.3 3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns alle ihm nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, werden wir den Lieferanten hierüber schriftlich in Kenntnis setzen. 12.4 4. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 12.5 5. Wenn tatsächliche tatsächliche, nicht behebbare Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten ganz oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründenteilweise zurücktreten. 12.6 6. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Ziffer X und ihren Unterziffern entstehenentsteht. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle. 12.1 Unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen. Der Lieferant Kunde hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren an Dritte die Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der EU und der USA zu beachten. Der Kunde wird vor Weitergabe der von ONERGYS gelieferten Waren an Dritte prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, die Vermittlung von Verträgen im Zusammenhang mit solchen Waren, gegen ein Embargo der Bundesrepublik Deutschland, der EU, der USA und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt. Der Kunde wird sicherstellen, dass solche Waren nicht für verbotene oder genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendungen bestimmt sind, es sei denn, die erforderlichen Genehmigungen liegen vor. Der Kunde wird außerdem sicherstellen, dass die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der EU und der USA eingehalten werden. Falls dies für etwaige Exportkontrollprüfungen erforderlich sein sollte, wird der Kunde uns auf Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt ONERGYS von allen Ansprüchen, die Dritten gegenüber ONERGYS wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personen- embargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 12.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der CCL aufgeführt sind. 12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 12.4 In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 12.5 Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen. 12.6 Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den zum Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder BußgelderONERGYS insoweit entstehenden Schäden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Exportkontrolle. 12.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personen- embargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 12.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall6.1. Dem Kunden ist bekannt, dass zu liefernde Güter alle von der R-Biopharm AG bezogenen Waren, Software und Technologien Exportkontrollen, Wirtschaftssanktionen oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der CCL aufgeführt sind. 12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umständeanderen Vorschriften des Außenwirt- schaftsrechts unterliegen können, welche die Annahme eines möglichen Lieferung verbieten oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, uns unverzüglich schriftlich mitzuteileneinschränken können. 12.4 In jedem Fall6.2. Soweit für eine Lieferung die Zustimmung oder Genehmi- gung einer Verwaltungsbehörde erforderlich ist, in dem Umstände bekannt werdensteht die Gül- tigkeit des betreffenden Kaufvertrags unter der aufschiebenden Bedingung, welche dass diese Zustimmung oder Genehmigung erteilt wird. 6.3. Soweit die Annahme eines möglichen Erfüllung des Vertrages aufgrund anwendbarer Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere bei Ver- hängung von Embargos oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründensonstigen Sanktionen, unmöglich ist, ist ein Annahmeverzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossendie R-Biopharm AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; dem Kunden stehen in diesem Fall keine Ansprüche gegen R-Biopharm AG zu. 6.4. Die Waren der R-Biopharm AG sind in einer Vielzahl von Ländern markenrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich bestehende Marken- und Exklusivrechte zu beachten. Der Kunde hat daher vor dem Weiterverkauf von Waren zu prüfen, ob dieser der vorherigen Zustimmung der R-Biopharm AG bedarf und diese ggf. anzufordern; aus Beweisgründen muss diese Zustimmung schriftlich erfolgen. Auch wenn R-Biopharm AG eine Einwilligung erteilt, hat der Kunde in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass alle anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschrif- ten des Außenwirtschaftsrechts eingehalten werden. 6.5. Soweit es erforderlich ist, um uns die Gelegenheit Einhaltung der Überprüfung Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sicherzustellen, eine etwaig erforder- liche Exportkontrollgenehmigung zu gebenbeantragen und den zustän- digen Behörden die Durchführung von Exportkontrollprüfungen zu ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, der R-Biopharm AG alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich, gehören dazu insbesondere Anga- ben zum Endverwender sowie die Ausstellung und Bereitstellung einer Endverbleibserklärung. 12.5 Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen. 12.6 6.6. Der Lieferant Kunde verpflichtet sich, uns die R-Biopharm AG von jedem Schaden allen Schäden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Ziffer zu verteidigen und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der schadlos zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungenhalten, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelderer durch eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten gemäß Ziff. 6.4 - 6.5 verursacht hat.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Exportkontrolle. 12.1 Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber dem Käufer zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personen- embargos Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 12.2 Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber dem Käufer zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der CCL aufgeführt sind. 12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss bekanntwerdenden bekannt werdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, uns dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass der Käufer nach Vertragsschluss Umstände feststellt, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, wird der Käufer den Lieferanten hierüber schriftlich in Kenntnis setzen. 12.4 In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch uns des Käufers für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns dem Käufer die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 12.5 Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir kann der Käufer nach unserer seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen. 12.6 Der Lieferant verpflichtet sich, uns den Käufer von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehenentsteht. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder dem Käufer entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche etwaiger behördlicher Ordnungs- oder Bußgelder.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen