Common use of Exportkontrolle Clause in Contracts

Exportkontrolle. Der Lieferant hat alle Anforderungen des geltenden nationalen und inter- nationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und ist verpflich- tet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Produkte gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestim- mungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslan- des seiner Produkte in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu hat uns der Lieferant so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Liefertermin, für jedes Gut und jede Dienstleistung fol- gende Informationen anzugeben: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirt- schaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) ge- mäß US Export Administration Regulations (EAR), • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wur- den, • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Produkte, sowie • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von unserer Seite. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Produkten und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entspre- chender hiervon betroffener Produkte) über alle Änderungen der vorste- henden Daten schriftlich zu informieren. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns auf- grund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit oder des verspäteten Zu- gangs von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.

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Samples: www.pharmapark-jena.de, www.pharmapark-jena.de

Exportkontrolle. Der Lieferant hat alle Anforderungen des geltenden nationalen und inter- nationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und ist verpflich- tet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Produkte gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestim- mungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslan- des seiner Produkte in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu hat uns der Lieferant so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Liefertermin, für jedes Gut und jede Dienstleistung fol- gende Informationen anzugeben: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirt- schaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) ge- mäß US Export Administration Regulations (EAR), standteile seiner Produkte, einschließlich Technologie und Software, • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-US- amerikanischer Technologie gefertigt wur- den, • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Produkte, sowie • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von unserer Seite. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Produkten und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entspre- chender hiervon betroffener Produkte) über alle Änderungen der vorste- henden Daten schriftlich zu informieren. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns auf- grund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit oder des verspäteten Zu- gangs von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.

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Samples: infrareal.de, infrareal.de

Exportkontrolle. Der Lieferant hat alle Anforderungen des geltenden nationalen und inter- nationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und ist verpflich- tet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Produkte gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestim- mungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslan- des seiner Produkte in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu hat uns der Lieferant so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Liefertermin, für jedes Gut und jede Dienstleistung fol- gende Informationen anzugeben: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirt- schaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) ge- mäß US Export Administration Regulations (EAR), • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-US- amerikanischer Technologie gefertigt wur- den, • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Produkte, sowie • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von unserer Seite. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Produkten und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entspre- chender hiervon betroffener Produkte) über alle Änderungen der vorste- henden Daten schriftlich zu informieren. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns auf- grund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit oder des verspäteten Zu- gangs von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.

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