Common use of Exportkontrolle Clause in Contracts

Exportkontrolle. „Abschluss und Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“), um etwaige exportkontrollrechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten). Bestehen bei MILLITZER Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MILLITZER verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.B. „Nullbescheid“). Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MILLITZER ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MILLITZER binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist XXXXXXXXX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MILLITZER wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“

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Exportkontrolle. „Abschluss und Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften entgegenstehen. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere insbe- sondere durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“), um etwaige exportkontrollrechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten). Bestehen bei MILLITZER MINIMAX Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MILLITZER MINIMAX verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen zustän- digen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.B. „Nullbescheid“). Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MILLITZER MINIMAX ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MILLITZER MINIMAX binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist XXXXXXXXX MINIMAX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MILLITZER MINIMAX wegen Verzögerung Verzöge- rung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“

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Exportkontrolle. „Abschluss und Soweit die Rechtswirksamkeit oder Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher exportkontroll- rechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen deut- schen, US-, sonstigem nationalen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales RechtRecht stehen, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen hat der Auftraggeber MINIMAX alle erforder- lichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“)zu übergeben, um damit MINIMAX etwaige exportkontrollrechtliche exportkontroll- rechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/erforderliche behördli- che Genehmigungen oder Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten)beantragen sowie etwaige Mitteilungspflichtenerfüllen kann. Bestehen bei MILLITZER MINIMAX Zweifel, ob derartige Beschränkungen Be- schränkungen einschlägig sind, kann MILLITZER verlangenMINIMAX ver- langen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.z. B. „Nullbescheid“). Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem entspre- chendem Verlangen von MILLITZER MINIMAX ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MILLITZER MINIMAX binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht Kooperations- pflicht nicht nach, ist XXXXXXXXX MINIMAX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MILLITZER wegen MINIMAX we- gen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher ex- portkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossenausge- schlossen. Für Importgenehmigungen und Einfuhrzölle und - steuern ist ausschließlich der Auftraggeber verant- wortlich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

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Exportkontrolle. „Abschluss und Soweit die Rechtswirksamkeit oder Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen deutschen, US-, sonstigem nationalen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales RechtRecht stehen, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller hat der Auftraggeber MINIMAX alle erforderlichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“)zu übergeben, um damit MINIMAX etwaige exportkontrollrechtliche exportkontroll- rechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/erforderliche behördliche Genehmigungen oder Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten)beantragen sowie etwaige Mitteilungspflichtenerfüllen kann. Bestehen bei MILLITZER MINIMAX Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MILLITZER MINIMAX verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.z. B. „Nullbescheid“). Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MILLITZER MINIMAX ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MILLITZER MINIMAX binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht Kooperati- onspflicht nicht nach, ist XXXXXXXXX MINIMAX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MILLITZER MINIMAX wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen diesbezüg- lichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Importgenehmigungen und Einfuhrzölle und -steuern ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

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Exportkontrolle. „Abschluss und Durchführung des Vertrags („Geschäft“) stehen unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen und EU-Recht; dies gilt auch in Bezug auf anwendbares US- und sonstiges nationales Recht, soweit dem nicht deutsche oder europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente („Kooperationspflicht“), um etwaige exportkontrollrechtliche Beschränkungen prüfen und deren Beachtung sicherstellen zu können (z.B. bzgl. der Einholung behördlicher Genehmigungen/Auskünfte oder der Erfüllung von Mitteilungspflichten). Bestehen bei MILLITZER MFSI Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MILLITZER MFSI verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.B. „Nullbescheid“). Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MILLITZER MFSI ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MILLITZER MFSI binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist XXXXXXXXX MFSI zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MILLITZER MFSI wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“

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