Common use of Exportkontrolle Clause in Contracts

Exportkontrolle. 10.1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle der Weitergabe unserer Waren an Dritte, die nationalen sowie internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung von Werk- und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die der Europäischen Union sowie die der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, - dass er nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist, es sei denn, es liegt bereits im Voraus eine entsprechende, gültige Genehmigungen vor; - die Vorschriften und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen Fassungen, betreffend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einzuhalten. 10.3. Im Falle der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens der Behörden oder durch uns intern, verpflichtet sich der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über insbesondere - den Endempfänger, - den Endverbleib und - den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen hat der Kunde, uns von allen Ansprüchen, die von Seiten der Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, unverzüglich zu erstatten.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Exportkontrolle. 10.115.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterla- gen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Unsere Einfuhr benötigt werden. 15.2 Der Kunde hat ferner bei Weitergabe der von WEISS ge- lieferten Erzeugnisse (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumenta- tion, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfü- gungstellung) oder der von WEISS erbrachten sonstigen Service-Leistungen in Form von Werk- und Dienstleistun- gen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland sowie bei Freischaltung eines Zugangs zu Service-Leistungen für Nutzer die jeweils an- wendbaren Vorschriften des nationalen und internationa- len (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde dabei die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu be- achten. Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zu Ser- vice-Leistungen von Orten, von denen aus der Zugriff nach den anwendbaren sanktions- oder (re-) exportkon- trollrechtlichen Vorschriften verboten bzw. genehmi- gungspflichtig ist, zu versagen bzw. zu unterbinden, sämt- liche Nutzer fortlaufend daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer anwendbaren Sanctioned Party List geführt wer- den und natürlichen Personen und Gesellschaften, die auf einer dieser Listen aufgeführt sind, keinen Zugang zu den Service-Leistungen einschließlich aller Materialien sowie zur Plattform zu gewähren. Außerdem muss der Kunde sicherzustellen, dass seine Inhalte keine kontrol- lierte Technologie oder technisches Know-how in der EU, Deutschland (AL = N) und/oder den USA (ECCN = N oder EAR99) darstellen. 15.3 Die Vertragserfüllung seitens WEISS steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts Au- ßenwirtschaftsrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sichnimmt zur Kenntnis, im Falle der Weitergabe unserer Waren an Dritte, die dass WEISS nach den jeweils anwendba- ren Vorschriften des nationalen sowie und internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer WarenRe- )Exportkontrollrechts, sowie ggfs. Erbringung von Werk- und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte die einschließlich den (Re-)Exportkontrollvorschriften Re-)Exportkon- trollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die der Europäischen Union sowie die der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, - dass er nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist, es sei denn, es liegt bereits im Voraus eine entsprechende, gültige Genehmigungen vor; - die Vorschriften und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten der Europäischen Eu- ropäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in Ame- rika dazu verpflichtet sein kann, den jeweils gültigen Fassungen, betreffend Zugang des Kunden und/oder den Geschäftsverkehr mit in Zugang der Nutzer des Kunden zu den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen Ser- vice-Leistungen einzuschränken oder Organisationen einzuhaltenzu sperren. 10.3. Im Falle der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens der Behörden oder durch uns intern15.4 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, verpflichtet sich wird der Kunde uns WEISS nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen Infor- mationen über insbesondere - den Endempfänger, - den Endverbleib und - den Verwendungszweck Verwen- dungszweck der von uns WEISS gelieferten Waren Erzeugnisse bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellenDienstleistungen, Freischal- tungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkun- gen einschließlich Informationen über den Kunden, sei- ner Kunden sowie der Nutzer übermitteln. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen hat der Kunde, uns 15.5 Der Kunde stellt XXXXX von allen Ansprüchen, die von Seiten der Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften gegenüber WEISS we- gen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontroll- rechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger Kunden geltend gemacht ge- macht werden, in vollem Umfang freizustellen. Der Kunde frei und verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle zum Ersatz aller WEISS in diesem Zusammenhang entstehenden ent- stehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskostenes sei denn, unverzüglich der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu erstattenvertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Für Service Leistungen

Exportkontrolle. 10.1. Unsere 6.7.1 Die Vertragserfüllung durch Vossloh steht unter dem Vorbehalt, dass (i) der Kunde alle für den Bestimmungsort und die vorgese- hene Verwendung der Ware erforderlichen Ausfuhrgenehmigun- gen, Erlaubnisse, Lizenzen und sonstigen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einholt; (ii) Vossloh, falls eine Ge- nehmigung oder Lizenz einer staatlichen oder sonstigen Auf- sichtsbehörde erforderlich ist, diese Genehmigung oder Lizenz zum erforderlichen Zeitpunkt erteilt wird; und/oder (iii) der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internatio- naler Rechtsvorschriften, insbesondere Außenwirtschaftsvor- schriften, Exportkontrollvorschriften, Zollvorschriften, Embargos oder sonstiger Sanktionen (nachfolgend: „Handelssanktionen“) entgegenstehen. 6.7.2 Sollten während der Laufzeit des Vertrages Handelssanktionen verhängt werden, die Vossloh betreffen, ist Vossloh nach eige- nem Ermessen berechtigt, (i) die Erfüllung der von nationalen den Handels- sanktionen betroffenen Verpflichtungen sofort einzustellen, bis Vossloh die Verpflichtung rechtmäßig erfüllen kann, und/oder (ii) den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen, woraufhin Vossloh von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit wird, mit Ausnahme der aufgelaufenen Rechte und internationalen Vorschriften Pflichten, die die Beendigung des Export- Vertrages überdauern. 6.7.3 Verzögert sich die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch Vossloh, weil die Einholung von Genehmigungen oder Lizenzen von staatlichen oder sonstigen Aufsichtsbehörden erforderlich ist, verlängert sich die Frist für die Erfüllung der Verpflichtungen durch Vossloh entsprechend. 6.7.4 Der Kunde erklärt und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehenbestätigt, dass (i) die Güter nicht für nukleare Sprengstoffaktivitäten oder nicht gesicherte Aktivitäten des nuklearen Brennstoffkreislaufs verwendet werden; (ii) die Waren nicht für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwick- lung oder Herstellung von chemischen oder biologischen Waffen verwendet werden; und (iii) die Waren nur für zivile Zwecke verwendet werden. Der Kunde verpflichtet sicherklärt und bestätigt ferner, dass er die Waren nicht in Drittländer (re-) exportieren wird, ausdrück- lich nicht nach Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK oder DVR Korea) und/oder in die Region Krim und/oder Sewastopol oder im Falle Zusammenhang mit diesen Regionen. 6.7.5 Liefert der Weitergabe unserer Kunde von Vossloh gelieferte Waren an Dritteeinen Dritten, die so hat er alle anwendbaren nationalen sowie und internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhaltenExportkontrollvorschriften zu beachten. In jedem Fall einer solchen Lieferung von Waren hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung von Werk- und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte der Kunde die (Re-)Exportkontrollvorschriften Re-) Exportkon- trollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die der Europäischen Europäi- schen Union sowie die und, wenn und soweit anwendbar, der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhaltenbeachten. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der 6.7.6 Der Kunde uns gegenüberist verpflichtet, - dass er nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist, es sei denn, es liegt bereits im Voraus eine entsprechende, gültige Genehmigungen vor; - die Vorschriften und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen Fassungen, betreffend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einzuhalten. 10.3. Im Falle der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens der Behörden oder durch uns intern, verpflichtet sich der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung Vossloh auf Verlangen unverzüglich alle Informationen über insbesondere - den Endempfängerjeweiligen Endabnehmer, - den Endverbleib jeweiligen Bestimmungsort und - den Verwendungszweck jeweiligen Verwendungs- zweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen Vossloh zur Verfügung gestellten Güter in Form einer Endverbleibserklärung zu stellenübermitteln. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen hat der Kunde, uns von allen Ansprüchen, die von Seiten der Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, unverzüglich zu erstatten.

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Samples: General Terms and Conditions

Exportkontrolle. 10.11. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem VorbehaltDer Lieferant hat für alle zu liefernden Güter und zu erbringenden Dienstleistungen, dass sofern im Rahmen der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von Geschäftsbeziehung zutreffend, die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Vorschriften des Export- Ausfuhr-, Zoll- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehenAußenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen hat der Weitergabe unserer Waren an Dritte, die nationalen sowie internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung von Werk- und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die der Europäischen Union sowie die der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, - dass er nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt istLieferant einzuholen, es sei denn, es liegt bereits dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern PRODINGER oder ein Dritter verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen. 2. Der Lieferant hat uns so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Voraus eine entsprechendeFalle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigen, gültige Genehmigungen vorinsbesondere für jedes Gut und jede Dienstleistung: • die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL) bzw. die Angabe „EAR99“, sofern das Gut den U.S. Export Administration Regulations unterliegt. Sofern das Gut der United States Munitions List oder sonst den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) unterfällt, bitten wir ebenfalls um entsprechende Angabe der Listenposition; - • sämtliche zutreffenden Ausfuhrlistenpositionen (sofern das Gut keiner Ausfuhrlistenposition unterfällt, ist dies anzugeben mit „AL: N“) • die Vorschriften statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten den HS (Harmonized System) Code; • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, • sofern von PRODINGER angefordert hat der Europäischen Union Lieferant Exportkontroll- und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen Fassungen, betreffend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einzuhaltenAußenhandelsdaten vorzulegen. 10.33. Im Falle von Änderungen des Ursprungs, der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens Eigenschaften der Behörden Güter oder durch uns intern, verpflichtet sich der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über insbesondere - den Endempfänger, - den Endverbleib und - den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der KundeLieferant die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin zu aktualisieren und uns von allen Ansprüchenschriftlich mitzuteilen. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die PRODINGER aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Seiten der Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden Exportkontroll- und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, unverzüglich zu erstattenAußenhandelsdaten entstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle. 10.11. Unsere Vertragserfüllung steht IBAK prüft nach Kenntnisnahme und vor Vertragsschließung geplante Weiterverkäufe oder sonstige Verbringungen von Waren seitens des Käufers die jeweils aktuellen Sanktionsbestimmungen, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften, um ihre Pflichten bezüglich einer gewissenhaften und sorgfältigen Ausfuhrkontrolle zu genügen. IBAK verpflichtet mittels vollzogenem Vertragsabschluss den Käufer bei einem Weiterverkauf oder einer sonstigen Verbringung unserer Waren in ein anderes Land als das am Sitz des Käufers oder als das im Vertrag vereinbarte, sich eigenverantwortlich über die dort gestellten technischen, behördlichen, gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen zu informieren. Prüfungen und Bewertungen, ob die dortigen Anforderungen erfüllt sind, obliegen dem Besteller. 2. Wir weisen darauf hin, dass für die grenzüberschreitende Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich insbesondere um die EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen. 3. Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Der Besteller verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften in den jeweils gültigen Fassungen anzuerkennen und einzuhalten. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Güter unter keinen Umständen an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt. 4. Der Besteller ist der IBAK gegenüber vertraglich verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung und den Endverbleib der Kaufsache zu übermitteln. IBAK gibt die Form der zu übermittelnden Angaben vor. 5. Die von der IBAK GmbH & Co. KG geschlossenen Verträge erfolgen unter dem Vorbehalt, dass zum Lieferzeitpunkt die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften geplanten Lieferung nicht entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sichSchließen zum geplanten Zeitpunkt der Lieferung europäische und deutsche Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften diese aus, im Falle der Weitergabe unserer werden die Waren an Dritte, die nationalen sowie internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhaltennicht zur Freigabe überlassen. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung von Werk- Die Prüfung und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die der Europäischen Union sowie die der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhaltenBewertung des Fortbestandes des geschlossenen Vertrages bleibt hiervon unberührt. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, - dass er nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist, es sei denn, es liegt bereits im Voraus eine entsprechende, gültige Genehmigungen vor; - die Vorschriften und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen Fassungen, betreffend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einzuhalten. 10.3. Im Falle der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens der Behörden oder durch uns intern, verpflichtet sich der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über insbesondere - den Endempfänger, - den Endverbleib und - den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen hat der Kunde, uns von allen Ansprüchen, die von Seiten der Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, unverzüglich zu erstatten.

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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen

Exportkontrolle. 10.1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass 10.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von den SWM gelieferten Ware an Dritte die jeweils an- wendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. (Re-)Exportkontrollrechts einzuhal- ten. 10.2 Der Kunde verpflichtet sich, im Falle Käufer wird vor der Weitergabe unserer Waren an Dritte, die nationalen sowie internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung der von Werk- und sonstiger mit unserer den SWM gelieferten Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschlandinsbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, die der Europäischen Union sowie die der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, dass - dass er nicht durch eine solche Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, solche Waren oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang Zu- sammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen solchen Waren gegen ein Embargo der Bundesrepublik Deutschland, des Staates, in dem der Käufer seinen Sitz hat, des Staates, in dem die Ware belegen ist, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ USA und/oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung Berücksichti- gung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen Ware nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist, es sei denn, es liegt bereits im Voraus eine entsprechende, gültige denn etwaige Genehmigungen liegen vor; - die Vorschriften und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen Fassungen, betreffend USA betref- fend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten dort genannten Unternehmen, Personen und/oder Organisationen einzuhaltenOrgani- sationen eingehalten werden. 10.3. Im Falle der 10.3 Sofern die Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens der von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch uns interndie SWM erforderlich ist, verpflichtet sich wird der Kunde uns Käufer die SWM nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über insbesondere - den EndempfängerEnd-Empfänger, - den Endverbleib und - den Verwendungszweck der von uns den SWM gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen Ware sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung zu stellen. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen hat der Kunde, uns 10.4 Der Käufer stellt die SWM von allen Ansprüchen, die von Seiten der Behörden oder sonstigen Dritten ge- genüber den SWM wegen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflich- tungen durch den Empfänger Käufer geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen. Der Kunde frei und verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle zum Ersatz aller den SWM in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, unverzüglich zu erstattenAufwen- dungen.

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Samples: Sales Contracts

Exportkontrolle. 10.1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von (1) Der Verkäufer hat für alle zu liefernden Güter und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Vorschriften des Export- Ausfuhr- Zoll- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehenAußenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhr- genehmigungen hat der Weitergabe unserer Waren an Dritte, die nationalen sowie internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung von Werk- und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die der Europäischen Union sowie die der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, - dass er nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt istVerkäufer einzuholen, es sei denn, es liegt bereits dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Verkäufer, sondern der Käufer oder ein Dritter verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen. (2) Der Verkäufer hat den Käufer so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Käufer zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Voraus eine entsprechendeFalle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigt, gültige Genehmigungen vorinsbesondere für jedes Gut und jede Dienstleistung: • die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL) bzw. die Angabe „EAR99“, sofern das Gut den U.S. Export Administration Regulations unterliegt. Sofern das Gut der United States Munitions List oder sonst den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) unterfällt, bittet der Käufer ebenfalls um entsprechende Angabe der Listenposition; - • sämtliche zutreffenden Ausfuhrlistenpositionen (sofern das Gut keiner Ausfuhrlistenposition unterfällt, ist dies anzugeben mit „AL: N“); • die Vorschriften statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten den HS (Harmonized System) Code; • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, • sofern vom Käufer angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei in der Europäischen Union EU ansässigen Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nicht-EU Ländern mit entsprechenden Handelsabkommen mit der EU) („Exportkontroll- und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen Fassungen, betreffend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einzuhalten.Außenhandelsdaten“) 10.3. (3) Im Falle von Änderungen des Ursprungs, der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens Eigenschaften der Behörden Güter oder durch uns internDienstleistungen oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der Verkäufer die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, verpflichtet sich spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin zu aktualisieren und dem Käufer schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Käufer aufgrund des Fehlens oder der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über insbesondere - Fehlerhaftigkeit von den Endempfänger, - den Endverbleib Exportkontroll- und - den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellenAußenhandelsdaten entstehen. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen hat der Kunde, uns von allen Ansprüchen(4) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag vorübergehend oder endgültig auszusetzen, ohne gegenüber der anderen Partei haftbar zu sein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt neue Wirtschaftssanktionen und / oder Ausfuhrbestimmungen in Kraft treten und die Ausführung des Vertrags für eine Partei unmöglich oder illegal machen. (5) Der Verkäufer garantiert, dass er weder dem Käufer noch einer bei Saint-Gobain beschäftigten Person oder einem Dritten einen unangemessenen Vorteil aus dem Abschluss dieses Vertrages gewährt oder angeboten hat. Der Verkäufer verpflichtet auch alle mit ihm verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer zur Einhaltung der „Lieferantencharta“ und der geltenden Gesetze zur Verhinderung von Seiten Korruption. Insbesondere dürfen der Behörden Verkäufer und alle im Namen des Verkäufers tätigen Personen keinem Beamten oder sonstigen Dritten wegen Verstoßes einer anderen Person direkt oder indirekt einen unangemessenen Vorteil versprechen, anbieten oder gewähren, um diese Person dazu zu bringen, etwas zu tun oder zu unterlassen, was gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften durch die gesetzlichen Bestimmungen oder ihre beruflichen Verpflichtungen verstößt. Der Lieferant führt genaue Konten gemäß den Empfänger geltend gemacht werdenallgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen seines Landes, in vollem Umfang freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns denen alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, unverzüglich zu erstattendurch diesen Vertrag generierten Finanzströme korrekt erfasst werden.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle. 10.1. Unsere 6.4.1 Die Vertragserfüllung durch Vossloh steht unter dem Vorbehalt, dass (i) der Kunde alle für den Bestimmungsort und die vorgesehene Verwendung der Güter erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, Erlaubnisse, Lizenzen und sonstigen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einholt; (ii) Vossloh, falls eine Genehmigung oder Lizenz einer staatlichen oder sonstigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist, diese Genehmigung oder Lizenz zum erforderlichen Zeitpunkt erteilt wird; und/oder (iii) der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Rechtsvorschriften, insbe- sondere Außenwirtschaftsvorschriften, Exportkontrollvorschrif- ten, Zollvorschriften, Embargos oder sonstiger Sanktionen (nachfolgend „Handelssanktionen“) entgegenstehen. 6.4.2 Sollten während der Laufzeit des Vertrages Handelssanktionen verhängt werden die Vossloh betreffen, ist Vossloh nach eigenem Ermessen berechtigt, (i) die Erfüllung der von nationalen den Handelssanktionen betroffenen Verpflichtungen sofort einzustellen, bis Vossloh die Verpflichtung rechtmäßig erfüllen kann, und/oder (ii) den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen, woraufhin Vossloh von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit wird, mit Ausnahme der aufgelaufenen Rechte und internationalen Vorschriften Pflichten, die die Beendigung des Export- Vertrages überdauern. 6.4.3 Verzögert sich die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch Vossloh, weil die Einholung von Genehmigungen oder Lizenzen von staatlichen oder sonstigen Aufsichtsbehörden erforderlich ist, verlängert sich die Frist für die Erfüllung der Verpflichtungen durch Vossloh entsprechend. 6.4.4 Der Kunde erklärt und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehenbestätigt, dass (i) die Güter nicht für nukleare Sprengstoffaktivitäten oder nicht gesicherte Aktivitäten des nuklearen Brennstoffkreislaufs verwendet werden; (ii) die Güter nicht für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Herstellung von chemischen oder biologischen Waffen verwendet werden; und (iii) die Güter nur für zivile Zwecke verwendet werden. Der Kunde verpflichtet sicherklärt und bestätigt ferner, dass er die Güter nicht in Drittländer (re-) exportieren wird, ausdrücklich nicht nach Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK oder DVR Korea) und/oder in die Region Krim und/oder Sewastopol oder im Falle Zusammenhang mit diesen Regionen. 6.4.5 Liefert der Weitergabe unserer Waren Kunde von Vossloh gelieferte Güter an Dritteeinen Dritten, die so hat er alle anwendbaren nationalen sowie und internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhaltenExportkontrollvorschriften zu beachten. In jedem Fall einer solchen Lieferung von Waren hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung von Werk- und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte der Kunde die (Re-)Exportkontrollvorschriften Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die der Europäischen Union sowie die und, wenn und soweit anwendbar, der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhaltenbeachten. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der 6.4.6 Der Kunde uns gegenüberist verpflichtet, - dass er nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist, es sei denn, es liegt bereits im Voraus eine entsprechende, gültige Genehmigungen vor; - die Vorschriften und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen Fassungen, betreffend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einzuhalten. 10.3. Im Falle der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens der Behörden oder durch uns intern, verpflichtet sich der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung Vossloh auf Verlangen unverzüglich alle Informationen über insbesondere - den Endempfängerjeweiligen Endabnehmer, - den Endverbleib jeweiligen Bestimmungsort und - den Verwendungszweck jeweiligen Verwen- dungszweck der von uns Vossloh gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung Güter in Form einer Endverbleibserklärung zu stellenübermitteln. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen hat der Kunde, uns von allen Ansprüchen, die von Seiten der Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, unverzüglich zu erstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Logistik Speditionsverträge, Mietverträge Und Maklerverträge

Exportkontrolle. 10.1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von (1) Der Auftragnehmer hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Vorschriften Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts inklusive des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, US-Rechts (im Falle der Weitergabe unserer Waren an Dritte, Folgenden „Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen und die nationalen sowie internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung von Werk- und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die der Europäischen Union sowie die der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beachten und einzuhalten. 10.2. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, - dass er nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren, oder ggfs. Werk- und Dienstleistungen sowie durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt istbeschaffen, es sei denn, es liegt bereits dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Auftragnehmer, sondern der Auftraggeber oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Lieferungen und Dienstleistungen entsprechend europäischen, gesetzlichen Regelungen zur Exportkontrolle sowie des Kriegswaffenkontrollgesetzes konform auszuführen. (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in seinen Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Auftraggeber zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrecht bei Aus- und Einfuhr sowie im Voraus eine entsprechendeFalle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigt, gültige Genehmigungen vor; insbesondere für jede einzelne Ware und Dienstleistung: - die Vorschriften Information, ob die zu liefernden Güter dem US-Recht unterliegen; und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten - die “Export Control Classification Number“ (ECCN) gemäß der Europäischen Union „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern das Produkt den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen Fassungen- alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern (u.a. deutsche Außenwirtschaftsverordnung, betreffend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen EG- Dual-Use Verordnung); und‌ - die statistische Warennummer (Harmonized System Code); und - das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung); und - Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Organisationen einzuhaltenZertifikate zu Präferenzen (bei nichteuropäischen Lieferanten) (im Folgenden „Exportkontroll- und Außenhandelsdaten“). 10.3(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber unaufgefordert einen Ansprechpartner für die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten zu benennen. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle notwendigen Erklärungen zum Außenwirtschaftsrecht vollständig zu erbringen. Im Falle Erst mit der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens vollständigen Übersendung und Unterzeichnung der Behörden oder durch uns intern, verpflichtet sich notwendigen Erklärungen wird der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über insbesondere - den Endempfänger, - den Endverbleib Vertrag rechtswirksam. Mit Unterzeichnung der notwendigen Erklärungen garantiert der Auftragnehmer die Vollständigkeit und - den Verwendungszweck Richtigkeit der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellengestellten Informationen und Daten. Änderungen sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen hat der Kunde, uns (6) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen AnsprüchenSanktionen und sonstigen Ansprüchen frei, welche gegen den Auftraggeber auf Grund von Verstößen gegen anwendbares Außenwirtschaftsrecht entstehen und/oder die auf der Nicht- oder Falschübermittlung von Seiten der Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften Exportkontroll- und Außenhandelsdaten durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellenAuftragnehmer beruhen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, unverzüglich zu erstattenEin Verstoß hiergegen stellt einen wesentlichen Vertragsverstoß des Auftragnehmers dar.

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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Dienstleistungen

Exportkontrolle. 10.1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt(1) genua und der Kunde sind sich einig, dass die Einhaltung des anwendbaren nationalen und/oder internationalen Ex- portkontroll- und/oder Sanktionsrechts (im Folgenden „anwendbares Exportkon- trollrecht“) eine wesentliche Vorausset- zung für die Durchführung des Vertrages ist. genua und der Kunde verpflichten sich daher, das jeweils anwendbare Export- kontrollrecht einzuhalten und nicht zu um- gehen. Ein Verstoß gegen das anwend- bare Exportkontrollrecht im Zusammen- hang mit von genua erbrachten Lieferun- gen und/oder Leistungen ist stets als schwerwiegende Verletzung der Interes- sen von genua zu bewerten. Eine Erfül- lung von Verträgen erfolgt durch genua daher nur, wenn dieser Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. kein an- wendbares Exportkontrollrecht entgegen- steht. (2) Der Kunde verpflichtet sich, dass in die Vertragsabwicklung weder unmittelbar noch mittelbar natürliche noch juristische Personen, Organisationen oder Einrich- tungen (im Falle der Weitergabe unserer Waren an DritteFolgenden „beteiligte Partei") involviert sind, die nationalen sowie internationalen (Re-) Exportkontrollrechtsvorschriften einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe unserer Waren, sowie ggfs. Erbringung von Werk- und sonstiger mit unserer Ware in Verbindung stehender Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die den Sanktionslisten der Europäischen Union und/oder der USA oder einer sonstigen Sanktionsliste gelistet sind, wozu auch die Bank bzw. das Finanzinstitut des Kunden gehört. Sollte der Kunde oder eine beteiligte Par- tei während der Dauer des Vertrages in eine der oben genannten Sanktionslisten aufgenommen werden, ist der Kunde ver- pflichtet, genua hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine beteiligte Partei während der Dauer des Vertrages in eine der oben genannten Sanktionslis- ten aufgenommen wird oder der Kunde gegen seine Pflicht verstößt, genua über die Aufnahme in die Sanktionsliste(n) zu informieren, ist genua berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche gegen genua geltend machen kann. (3) Der Kunde erkennt an, dass die Verbrin- gung von Gütern (Ware, Software, Tech- nologie; nachfolgend “Güter” genannt) in andere Mitgliedstaaten der EU, die Aus- fuhr von Gütern in Drittländer außerhalb des EU-Zollgebietes, sowie die der Vereinigten Staaten Erbrin- gung von Amerika zu beachten und einzuhaltenDienstleistungen, insbesondere technische Unterstützung (z.B. Monta- gen, Wartungen, Reparaturen, Einwei- sungen, Schulungen, Beratungen etc.) genehmigungspflichtig sein kann. 10.2(4) Der Kunde verpflichtet sich, genua alle für die Prüfung und die Einhaltung des an- wendbaren Exportkontrollrechts sowie insbesondere die Beantragung von Ver- bringungs- und oder Ausfuhrgenehmi- gungen erforderlichen Informationen, Do- kumente und/oder Erklärungen (zum Bei- spiel Firmenprofile, Projektbeschreibun- gen, Endverbleibs-erklärungen) kosten- los, rechtzeitig, wahrheitsgemäß und voll- ständig sowie, falls erforderlich, im Origi- nal zu überreichen. Insbesondere verpflichtet sich Überreicht der Kunde uns gegenübergenua die erforderlichen Informationen, - dass er Dokumente und/oder Erklärungen nicht durch Weitergabe unserer Waren an Dritterechtzeitig, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Warenwahrheitsgemäß oder voll- ständig, oder ggfsergeben sich daraus An- haltspunkte für eine Umgehung des für genua anwendbaren Exportkontroll- rechts, ist genua berechtigt, nach Ablauf einer dem Kunden gegenüber gesetzten, angemessenen Frist zur Erfüllung dieser Pflichten vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche ge- genüber genua geltend machen kann. (5) In den Fällen, in denen genua Güter lie- fert und/oder eine Leistung erbringt, wozu insbesondere auch die Einräumung eines Zugriffs auf Software und/oder Technolo- gie gehört, informiert der Kunde genua spätestens bei der Bestellung des Gutes bzw. Werk- vor Einräumung eines Zugriffs auf Software und/oder Technologie über alle Umstände die beabsichtigte Lieferung und/oder Leistung betreffend. Insbeson- dere informiert der Kunde genua über den Endkunden, Lieferort, weitere Empfänger oder Zwischenhändler. Ein Zugriff auf die Software oder Technologie aus einem Land außerhalb des EU-Zollgebiets ist ohne ausdrückliche Zustimmung von ge- nua nicht gestattet. Der Kunde von genua verpflichtet sich, dies sicherzustellen. (6) Sofern nicht anderweitig mit genua in Textform vereinbart wurde, sichert der Kunde spätestens bei der Bestellung ei- nes Gutes und Dienstleistungen sowie Lieferung in ein Drittland außerhalb des Zollgebiets der EU bzw. vor Zugriffseinräumung auf Software und/oder Technologie aus einem Dritt- land außerhalb des Zollgebiets der EU zu, dass von genua gelieferte Güter und erbrachte Leistungen, weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang ste- hen: (a) mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Betrieb, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, War- tung oder Lagerung von Flugkör- pern für derartige Waffen, oder (b) mit nuklearen oder militärischen Zwecken oder für Zwecke der Trä- gertechnologie (zum Beispiel Ra- ketenbau), oder (c) mit einer militärischen Endverwen- dung, oder (d) mit einer Nutzung für Zwecke der internen Repression, Menschen- rechtsverletzungen oder Terror- akte jeglicher Art. (7) Der Kunde verpflichtet sich, ein nach den Maßstäben des für ihn anwendbaren Rechts funktionierendes Exportkontroll- system (Internal Compliance Program (ICP)) zu implementieren und die Einhal- tung des anwendbaren Exportkontroll- rechts gemäß dieser Vereinbarung auch seinen Kunden und sonstigen Geschäfts- partnern aufzuerlegen. (8) Eine Haftung von genua wegen Nichter- füllung des Vertrages besteht nicht, so- fern der Erfüllung des Vertrages anwend- bares Exportkontrollrecht entgegensteht und dies nicht darauf zurückzuführen ist, dass vertragliche Pflichten gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder grob fahr- lässig durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen genua verletzt wurden. Ver- stößt die Vertragserfüllung gegen an- wendbares Exportkontrollrechtrecht, ist genua berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern und vom Vertrag zurückzu- treten oder den Vertrag fristlos zu kündi- gen. genua verpflichtet sich, dem Kunden die Gründe für die Verweigerung der Ver- tragserfüllung, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich mitzuteilen. Sofern nur ein Teil der Vertragserfüllung gegen anwend- bares Exportkontrollrecht verstößt, ist ge- nua berechtigt, von dem gesamten Ver- trag zurückzutreten oder hinsichtlich des gesamten Vertrages die fristlose Kündi- gung zu erklären, wenn der Kunde kein Interesse an einer teilweisen Vertragser- füllung hat. (9) Bei einer Verzögerung aufgrund von be- hördlichen Genehmigungsverfahren oder sonstigen behördlichen Verfahren oder Vorgaben im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo an- wendbarem Exportkontrollrecht verlän- gert sich der Europäischen Union, vereinbarte Liefer- oder Leis- tungstermin um die Dauer der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen Verzöge- rung. genua haftet für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - dass er vor Verkauf unserer Waren an Dritte, sowie vor Erbringung damit in Verbindung stehender Werk- und Dienstleistungen an Dritte, sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggfs. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt istdiese Verzögerun- gen nicht, es sei denn, die Verzögerun- gen sind darauf zurückzuführen, dass ge- nua vertragliche Pflichten gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Ist die Erfüllung des Vertra- ges von einer behördlichen Genehmi- gung abhängig und wird die Genehmi- gung nicht erteilt, sind die Parteien be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, es liegt bereits sei denn, die Nichterteilung der behördlichen Ge- nehmigung ist darauf zurückzuführen, dass die zurücktretende oder kündigende Partei vertragliche Pflichten gegenüber der jeweils anderen Partei verletzt hat. Auch sonstige Hindernisse, die aufgrund der von genua als Ausführer bzw. Ver- bringer oder von den Lieferanten der ge- nua zu beachtenden außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrages entgegenstehen, berechtigen genua zum Rücktritt bzw. zur Kündigung. (10) Bei Verstößen des Kunden gegen an- wendbares Exportkontrollrecht ist genua berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündi- gen oder von diesem zurückzutreten und der Kunde ist verpflichtet, genua von xxxxx wegen eines Verstoßes gegen das an- wendbare Exportkontrollrecht entstehen- den Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und genua Ersatz für sons- tige im Voraus eine entsprechendeZusammenhang mit dem Verstoß entstandenen Aufwendungen und Schä- den, gültige Genehmigungen vor; - die Vorschriften und Regelungen sämtlicher Sanktionslisten sowie Bußgeld- oder Strafzahlun- gen, zu leisten. Satz 2 gilt nicht, wenn der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in den jeweils gültigen FassungenVerstoß darauf beruht, betreffend den Geschäftsverkehr mit in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen dass genua ver- tragliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden vorsätzlich oder Organisationen einzuhaltengrob fahrlässig verletzt hat. 10.3. Im Falle der Durchführung einer Exportkontrollrechtlichen Prüfung seitens der Behörden oder durch uns intern, verpflichtet sich der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über insbesondere - den Endempfänger, - den Endverbleib und - den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns ggfs. erbrachten Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. 10.4. Im Falle der Nichtbeachtung der in dieser Ziffer 10 ausgeführten, exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen hat der Kunde, uns von allen Ansprüchen, die von Seiten der Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, unverzüglich zu erstatten.

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