Common use of Exportkontrolle Clause in Contracts

Exportkontrolle. 9.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergeben, und hält MFE schadlos. 9.2. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MFE berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz. 9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt. 9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden soll, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportieren, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sind. 9.5. Der Vertrag gilt unter der Bedingung, dass der Kunde den Vertrag als Auftraggeber und nicht als Vertreter einer anderen Person, Firma oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MFE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtritt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Exportkontrolle. 9.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart istDer AN ist verpflichtet, ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder allfällige im Zusammenhang mit einem Verstoß seinen Lieferungen und Leistungen erforderlichen Exportlizenzen, insbesondere für den Export in das Land des Kunden gegen EA auf seine in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergebenKosten zu beschaffen. Der AN versichert, und hält MFE schadlos. 9.2. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MFE dass zum Zeitpunkt der LieferungBestellung die vollständige Lieferung des Bestellgegenstandes gesichert ist und keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen. Der AN wird den AG nach Vertragsabschluss rechtzeitig über mögliche neu entstehende Exportverbote/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht Beschränkungen informieren und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MFE berechtigt, den Vertrag ihm frühzeitig Alternativvarianten kostenlos unterbreiten. Der AN hat alle für EU-Personen bzw. EU-Unternehmen geltenden Sanktionen einzuhalten, auch wenn der AN nicht in der EU ansässig ist. Der AN darf zu keinem Zeitpunkt Handlungen vornehmen oder solche unterlassen, die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE gegen Sanktionen verstoßen oder mit diesen unvereinbar sind oder die den AG der Gefahr eines möglichen Sanktionsverstoßes aussetzen können. Der AN verpflichtet sich, bei Auftragserteilung dem AG zu kündigenmelden, wenn Waren aus seinem Lieferumfang in der DUAL-USE-Liste (Verordnung EG Nr. Verzögerungen 428/2009) enthalten sind oder einer Bewilligungspflicht nach dem Außenhandelsgesetz, nach dem Sicherheitskonzept oder anderen Ausfuhrbewilligungen (in der jeweils gültigen Fassung), sowie dem US-Export-, US-Re-Exportrecht und US-Embargorecht, unterliegen. Der AN ist verpflichtet den HS Code (8-stellige Zolltarifnummer), die ECCN-Nummer und die AL-Nummer bekanntzugeben. Der AN hat unverzüglich dem AG zu melden, wenn Waren bei der Einholung solcher Genehmigungen durch Auftragserteilung nicht einer Ausfuhrbewilligung unterlagen oder nicht auf der DUAL-USE-Liste standen, jedoch inzwischen bewilligungspflichtig geworden sind bzw. in die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz. 9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht DUAL-USE-Liste aufgenommen wurden oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt dem AN sonstige Ausfuhrhindernisse oder erteilt istHemmnisse bekannt werden. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern Der AG hält im Falle eines Re-Exports bzw. Lieferungeneiner Weiterlieferung alle weltweite geltenden außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen ein (siehe Pkt. 4 ANDRITZ Code of Conduct and Ethics) und ist prinzipiell nicht verpflichtet, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dualdem AN eine End-Use-Lieferungen handeltUse Zertifikat (EUC) auszustellen. 9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden soll, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportieren, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sind. 9.5. Der Vertrag gilt unter der Bedingung, dass der Kunde den Vertrag als Auftraggeber und nicht als Vertreter einer anderen Person, Firma oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MFE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtritt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle. 9.113.1. Die Ausfuhr bestimmter Güter, Informationen, Software und Dokumentation kann, z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder Endverbleibs, der Genehmigung unterliegen. Der Besteller wird die für die Güter, Informationen, Software und Dokumentation einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der USA strikt beachten. 13.2. Zur Befolgung der Vorschriften über die Exportkontrolle der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU-Mitgliedsstaaten und den USA hat der Besteller die Verpflichtung auf eigene Kosten vor dem jeweiligen Export der Güter oder technischer Informationen, die er von Olympus erhält, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und alle anderen erforderlichen Dokumente zu besorgen, sofern keine abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden oder entgegenstehende zwingende rechtliche Vorgaben bestehen. Eine Ablehnung der Exporterlaubnis berechtigt den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Sofern aufgrund vertraglicher Bestimmungen oder zwingender gesetzlicher Vorgaben Olympus für die Einholung Exportgenehmigung zuständig ist gilt folgendes: Jede Annahme einer Bestellung, durch Olympus erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass alle Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigungen - die gesetzlich vorgeschrieben sind oder aus triftigem Grund von Olympus als erforderlich erachtet werden - von den zuständigen Exportkontrollbehörden für jede einzelne Lieferung erteilt werden. 13.3. Der Besteller ist verpflichtet, alle Empfänger dieser Produkte und/oder technischen Informationen über das Erfordernis zu informieren, die Vorschriften dieser Gesetze und Regelungen einzuhalten. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller Olympus nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von Olympus gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln. 13.4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart istberechtigte Zweifel bestehen, ist dass der Kunde für Besteller die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen Deutschlands, der EU, Japans oder Europäischen Union sowie der USA einhält, hat Olympus das Recht, die Erfüllung einer Bestellung zu verweigern und/oder eines anderen Lieferungen einzustellen, bis der Besteller einen Nachweis erbringt, dass die einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußernRechtsvorschriften eingehalten werden. Der Kunde Besteller stellt MFE Olympus von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen die von Behörden oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 festgelegten sonstigen Dritten gegenüber Olympus wegen der Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen ergeben, und hält MFE schadlos. 9.2. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MFE berechtigt, durch den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz. 9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt. 9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen WerkBesteller geltend gemacht werden, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Landvollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Olympus in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden solles sei denn, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne Besteller hat die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder Teile davon Pflichtverletzung nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportieren, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sindzu vertreten. 9.5. Der Vertrag gilt unter der Bedingung, dass der Kunde den Vertrag als Auftraggeber und nicht als Vertreter einer anderen Person, Firma oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MFE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtritt.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Exportkontrolle. 9.111.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart istKäufer und Verkäufer erkennen an, ist dass der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den TransportVerkauf, die LagerungLieferung, die Verwendung, technische Unterstützung oder Vermittlung der in diesem Vertrag benannten Güter den Vertrieb und die Ausfuhr exportkontroll- sowie sanktionsrechtlichen Vorschriften der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen DeutschlandsUSA, der EU, Japans der BRD und weiterer Länder unterliegen können und in diesen Fällen ohne behördliche Genehmigung nicht verkauft, ausgeführt, bearbeitet, vermittelt oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staatesin sonstiger Weise bereitgestellt werden dürfen. Die Lieferungen dürfen, (ivweder direkt noch indirekt, a) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder Trägersystemen verwendet werden, oder b) in einem Verstoß Bestimmungsland, gegen das aufgrund eines Beschlusses des Kunden gegen seine Rates der Europäischen Union oder eines vom Rat der Europäischen Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergebenEuropa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates ein Waffenembargo verhängt wurde, für eine militärische Endverwendung verwendet werden. Der Käufer hat diese Vorgabe zur Kenntnis genommen und hält MFE schadlosbestätigt Ihre Einhaltung. 9.211.2. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MFE berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz. 9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht Der Vertragsabschluss und die Registrierung zum Zeitpunkt Erfüllung der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt. 9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden soll, Pflichten unter diesem Vertrag stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Einhaltung der vorstehend aufgeführten exportkontroll- und sankti- onsrechtlichen Vorschriften und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (nach dem Außenwirtschaftsrecht der USA, Europäischen Union oder Bundesrepublik Deutschland erforderlich, der Beantragung und jeweils vorbehaltlich dem Erhalt eines behördlichen Verwaltungsakts, der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern den Vorgang genehmigt oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportieren, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sindGenehmigungsfreiheit feststellt. Soweit erforderlich und auf dessen Anforderung wird der Käufer dem Verkäufer auf Basis einer behördlichen Vorlage eine Endverbleibserklärung ausstellen. 9.511.3. Der Vertrag gilt unter Im Falle einer Verletzung der Bedingung, dass vorgenannten Pflichten durch den Käufer wird der Kunde Verkäufer durch schriftliche Mitteilung an den Vertrag als Auftraggeber Käufer von seinen Lieferpflichten entbunden. Bereits gelieferte Waren sind zurückzusenden und nicht als Vertreter einer anderen Person, Firma ein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Ersatz der Kosten für Deckungskäufe oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung auf Schadensersatz für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder auf Ersatz von MFE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtrittAufwendungen ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Exportkontrolle. 9.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart istDer Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Beachtung aller anwendbaren nationalen, ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen europäischen und behördlichen Vorschriften für die EinfuhrUS-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb einschließlich aller europäischen oder US- amerikanischen Sanktionslisten und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht sonstigen Personenembargos (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergeben, und hält MFE schadloszusammen „Exportkontrollvorschriften“). 9.2. Besteht für die Ausfuhr Die Beachtung und Durchführung der Lieferungen von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht relevanten Exportkontrollvorschriften und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Käufers. Der Käufer hat den Verkäufer bei Vertragsschluss auf Antrag nicht erteiltalle Besonderheiten, ist MFE berechtigtwelche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatzschriftlich hinzuweisen. 9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es Der Käufer verpflichtet sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungenhiermit, die Carbonfasern enthaltengelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt dem Verkäufer auf dessen Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handeltjedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form. 9.4. Der Kunde hat zugesichertFür den Fall, dass er der Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände feststellt, welche die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung Annahme eines Artikels möglichen oder von Artikeln verwendet werden soll, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Waren außerhalb Pflichten des genannten Landes transportierenKäufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, bis die Lieferungen wird der Verkäufer den Kunden hierüber schriftlich in solche Artikel umgewandelt worden sindKenntnis setzen. 9.5. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Käufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungsverzug des Verkäufers für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um dem Verkäufer die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 9.6. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Käufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. 9.7. Der Vertrag gilt unter Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von jedem Schaden freizustellen, der Bedingungauf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, dass der Kunde den Vertrag als Auftraggeber die dem Verkäufer entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und nicht als Vertreter Auslagen einer anderen Personetwaigen Rechtsverteidigung, Firma sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MFE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtrittBußgelder.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Exportkontrolle. 9.11. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Jede Partei ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den Transportberechtigt, die LagerungVertragserfüllung zu verweigern, so- fern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zoll- vorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen, die Verwendung– in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften“), den Vertrieb beeinträchtigt oder untersagt wird. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von dem betroffenen Kaufvertrag zurückzutreten. 2. Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs- , Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sonstigen Verfahren nach Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschrif- ten (nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/ver- schieben sich etwaig vereinbarte Fristen und die Ausfuhr Termine entspre- chend; eine Haftung der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder Parteien im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergebender Ver- zögerung ist ausgeschlossen. Wird eine Genehmigung, und hält MFE schadlos. 9.2. Besteht die für die Ausfuhr der Lieferungen Vertragserfüllung erforderlich ist, versagt oder nicht innerhalb von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht 12 Monaten ab Antragstellung erteilt, ist MFE jede Partei berechtigt, den Vertrag die Bestellung zu stornieren oder vom betroffenen Kaufvertrag zurück- zutreten. 3. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informa- tionen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind o- der diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Wir sind be- rechtigt, die Bestellung abzulehnen bzw. vom Vertrag zurückzutre- ten oder die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE Leistung zu kündigen. Verzögerungen bei verweigern, wenn der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden Besteller uns diese Informationen und Unterlagen nicht zum Schadensersatzinnerhalb einer angemesse- nen Frist zur Verfügung stellt. 9.34. MFE ist auch berechtigtSoweit der Besteller unsere Lieferungen an einen Dritten (ein- schließlich verbundener Unternehmen des Bestellers) übergibt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt verpflichtet sich der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. LieferungenBesteller, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handeltAußenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. 9.45. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem Unsere Haftung für Schäden im Bestellformular des Kunden angegebenen LandZusammenhang mit oder auf- grund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung, zur Herstellung eines Artikels der Stornie- rung der Bestellung oder von Artikeln verwendet werden soll, und, dem Rücktritt vom betreffenden Kaufver- trag gemäß den vorgenannten Ziffern ist – soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportieren, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sindzuläs- sig – ausgeschlossen. 9.56. Der Vertrag gilt unter Bei Rücksendungen des Bestellers über Zollgrenzen hinweg an uns ist der BedingungBesteller verpflichtet, dass uns alle erforderlichen Doku- mente und Informationen, wie z.B. Proformarechnung Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Kunde den Vertrag als Auftraggeber Rück- sendung beizufügen und nicht als Vertreter bei einer anderen PersonProforma-Rechnung eine Wert- angabe, Firma oder Gesellschaft abschließt unddie einen marktüblichen Preis widerspiegelt, dass sowie fol- genden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MFE Wertermittlung sind alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtrittBestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.

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Samples: Sales Contracts

Exportkontrolle. 9.111.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart istDer Lieferant verpflichtet sich gegenüber dem Käufer zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, ist europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 11.2. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber dem Käufer zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der Kunde konkreten AL- oder ECCN Nummer für die Einhaltung den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die EinfuhrAusfuhrliste, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb Anhängen I und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans IV oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußernCCL aufgeführt sind. 11.3. Der Kunde stellt MFE von allen AnsprüchenLieferant ist verpflichtet, Schädenalle ihm nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände, Kostenwelche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, Ausgabendem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, Verbindlichkeitendass der Käufer nach Vertragsschluss Umstände feststellt, Verlustenwelche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine wird der Käufer den Lieferanten hierüber schriftlich in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergeben, und hält MFE schadlosKenntnis setzen. 9.211.4. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MFE berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz. 9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt. 9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen WerkIn jedem Fall, in dem im Bestellformular Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug des Kunden angegebenen LandKäufers für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, zur Herstellung eines Artikels um dem Käufer die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 11.5. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder von Artikeln verwendet nicht ausgeschlossen werden sollkönnen, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich kann der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern Käufer nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportierenStornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sinddie Annahme eines Verstoßes begründen. 9.511.6. Der Vertrag gilt unter Lieferant verpflichtet sich, den Käufer von jedem Schaden freizustellen, der Bedingungauf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entsteht. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, dass der Kunde den Vertrag als Auftraggeber die dem Käufer entstanden sind, insbesondere die Kosten und nicht als Vertreter einer anderen Person, Firma Auslagen etwaiger behördlicher Ordnungs- oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MFE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtrittBußgelder.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Exportkontrolle. 9.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist7.1 Steht der Auftrag in Verbindung mit einem bestehenden Vertrag, so ist der Kunde Exportkontroll- artikel dieses Vertrages maßgebend. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die US-, EU- und alle anwendbaren nationalen Gesetze zur Exportkontrolle, Sanktionen und Embargos (im Folgenden als "Ausfuhrbestimmungen" bezeichnet) einzuhalten und erkennen an, dass eine gegen diese Ausfuhrbestimmungen verstoßende Umleitung verboten ist. 7.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber in der Lage sein muss, den Gegenstand zu nutzen und zu liefern, und dass die Kunden des Auftraggebers den Gegenstand gemäß den Angaben des Auftraggebers nutzen, betreiben und/oder warten können. 7.4 Vor dem Datum der Unterzeichnung der Bestellung muss der Lieferant die von GFD bereitgestellte Export Control Classification Erklärung ("ECCD") vorlegen. 7.5 Unterliegt die gesamte Ware oder ein Teil davon den Ausfuhrbestimmungen, so ist der Lieferant verpflichtet: a) sicherzustellen, dass der Gegenstand gemäß den Anforderungen des Auftraggebers im Rahmen dieses Auftrags geliefert wird und ohne Kosten für den Auftraggeber für einschlägige Lizenzen oder Genehmigungen; b) dem Auftraggeber Kopien von Lizenzen, Genehmigungen, Erklärungen und Bescheinigungen zukommen zu lassen die nach den geltenden Ausfuhrbestimmungen erforderlich sind, sowie Erklärungen, die der Auftraggeber benötigt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften selbst zu gewährleisten; c) mit der Lieferung, gleich in welcher Form, für jedes Gut schriftlich die getroffenen Ausfuhr Ausfuhrbestimmungen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den TransportKlassifizierung der Ausfuhrkontrolle, die LagerungReferenz und/oder Kopie der geltenden Ausfuhrgenehmigung, die Verwendungmit dem Lieferschein Lieferschein, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung Packzettel, Handelsrechnung und/oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von auf allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder Dokumenten/Dateien im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 der beschafften Ware anzugeben; 7.6 Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht nach, so ist er verpflichtet, innerhalb eines vom Auftraggeber festgelegten Zeitrahmens und gemäß den festgelegten technischen Spezifikationen die betroffene Ware unter Einhaltung der geltenden Ausfuhrbestimmungen und unter Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ergeben, und hält MFE schadloszu ersetzen oder zu ändern. 9.2. Besteht 7.7 Jegliche Abhilfemaßnahmen, die der Lieferant gemäß diesem Artikel ergreift, berühren nicht die Rechte des Auftraggebers auf Entschädigung für alle Kosten, Schäden und Verluste zu verlangen, die Ausfuhr der Lieferungen von MFE er infolge des genannten Fehlers erlitten hat, und/oder sein Recht, den betroffenen Auftrag gemäß Artikel 17.2 "Kündigung wegen Dienstleistungen" zu kündigen. 7.8 Lieferant versichert, dass er zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteiltUnterzeichnung der Bestellung keinen Sanktionen nach den Ausfuhrbestimmungen unterliegt. Im Falle einer Änderung während der Ausführung der Bestellung, ist MFE der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag bzw. : - die angenommene Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung auszusetzen; und/oder - den Kunden nicht zum Schadensersatz. 9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht Auftrag mit vorheriger schriftlicher Mitteilung und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt. 9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden soll, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportieren, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sind. 9.5. Der Vertrag gilt unter der Bedingung, dass der Kunde den Vertrag als Auftraggeber und nicht als Vertreter einer anderen Person, Firma oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MFE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtritt.mit sofortiger Wirkung gemäß Artikel

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Exportkontrolle. 9.11. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart istDer Lieferant verpflichtet sich gegenüber der Auf- traggeberin zur Beachtung aller anwendbaren natio- nalen, ist europäischen und US-amerikanischen Ex- portkontrollvorschriften, einschließlich aller europäi- schen oder US-amerikanischen Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos („Exportkontrollvor- schriften“). 2. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der Kunde Auf- traggeberin zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für die Einhaltung den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Be- standteile in der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die EinfuhrAusfuhrliste, den TransportAnhängen I und IV oder den CCL aufgeführt sind. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihn nach dem Ver- tragsabschluss bekanntwerdenden Umstände, wel- che die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung Annahme eines möglichen oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlandstatsächli- chen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften be- gründen, der EUAuftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, Japans dass die Auftraggeberin nach Vertragsabschluss Umstände feststellt, welche einen möglichen oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staatestatsächlichen Verstoß gegen Exportkontrollvorschriften begründen, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MFE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, wird die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine Auf- traggeberin den Lieferanten hierüber schriftlich in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergeben, und hält MFE schadlosKenntnis setzen. 9.24. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MFE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MFE berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MFE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz. 9.3. MFE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt. 9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen WerkIn jedem Fall, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen LandUmstände bekannt werden, zur Herstellung welche die Annahme eines Artikels möglichen oder von Artikeln verwendet tatsächli- chen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften be- gründen, ist ein Annahmeverzug durch die Auftrag- geberin für einen angemessenen Zeitraum ausge- schlossen, um der Auftraggeberin die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 5. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontroll- vorschriften festgestellt werden solloder nicht ausge- schlossen werden können, und, soweit es MFE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne kann die schriftliche Zustimmung von MFE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern Auftraggeberin nach ihrer Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportierenStornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sind. 9.5die Annahme eines Verstoßes begründen. Der Vertrag gilt unter Liefe- rant verpflichtet sich, die Auftraggeberin von jedem Schaden freizustellen, der Bedingungauf der fehlerhaften oder nicht erfolgten Erfüllung der Verpflichtung des Liefe- ranten aus dieser Ziffer und den Unterziffern entsteht. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemesse- nen Aufwendungen, dass die der Kunde den Vertrag als Auftraggeber Auftraggeberin entste- hen oder entstanden sind, insbesondere die Kos- ten und nicht als Vertreter Auslagen einer anderen Personetwaigen Rechtsverteidi- gung, Firma sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MFE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtrittBußgelder.

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Samples: Einkaufsbedingungen