Fälligkeit der Zahlung Musterklauseln

Fälligkeit der Zahlung. Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
Fälligkeit der Zahlung. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Fälligkeit der Zahlung. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlen, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein genannten Beginn Ihrer Versicherung.
Fälligkeit der Zahlung. Mit Vertragsbeginn wird sofort der erste Teilbetrag (Beitragsrate) bzw. der Einmalbeitrag fällig.
Fälligkeit der Zahlung. Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Ver- trags zu zahlen. („Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeit- punkt fällig.
Fälligkeit der Zahlung. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Fälligkeit der Zahlung. Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Fälligkeit der Zahlung. Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und die HanseMerkur ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat, zahlt diese spätes- tens innerhalb von 2 Wochen. Ist die Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Ein- gang der Schadenanzeige bei der HanseMerkur feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Entschädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördli- che Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet worden, kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben.
Fälligkeit der Zahlung. Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vor- liegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschä- digung festgestellt haben, zahlen wir spätestens innerhalb von 2 Wochen. Ist die Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, kann ein angemessener Vorschuss auf die Entschädigung verlangt werden. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie ein- geleitet worden, können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben.
Fälligkeit der Zahlung. Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaf- tes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.)