Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen Musterklauseln

Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem elipsLife Angaben, Unterlagen und ärztliche Zeugnisse erhalten hat, aus denen sie sich von der Richtigkeit und vom Umfang der Ansprüche überzeugen kann. Die Bezahlung der Heilungskosten erfolgt in der Regel an die versicherte Person, kann aber auch direkt an den Rechnungssteller (Ärzte, Spitäler, Kuranstalten usw.) entrichtet werden. Anspruchsberechtigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss den Bestimmungen über den Todesfall (vgl. dazu Art. 2.6. der vorliegenden AVB), die versicherte Person. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auszahlung an die versicherte Person und an den Versicherungsnehmer, nach Art. 8.4.1. und 8.4.2. der vorliegenden AVB. Den Bestimmungen über die Auszahlung an die versicherte Person und an den Versicherungsnehmer liegen die ent- sprechenden Steuergesetze zugrunde.
Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die Forderung aus dem Kollektivversicherungsvertrag gemäss Art. 95a VVG wird vier Wochen nachdem der Versicherer alle Angaben und ärztlichen Zeugnisse erhalten hat, mit denen er sich von der Richtigkeit und vom Umfang des Anspruchs überzeugen kann, fällig. Anspruchsberechtigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss Ziffer 7.1, die versicherte Person.
Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die Versicherungsleistungen werden nach vier Wochen fällig, nachdem der Versicherer alle Angaben und ärztlichen Zeugnisse erhalten hat, mit denen er sich von der Richtigkeit und vom Um- fang des Anspruchs überzeugen kann. Anspruchsberechtigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss Ziffer 7.1, die versicherte Person.
Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Informationen gemäss Versicherungsvertragsgesetz
Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die versicherten Entschädigungen werden nach vier Wochen fällig, nachdem der Versicherer alle Angaben und ärztliche Zeugnisse erhalten hat, mit denen er sich von der Richtigkeit und vom Umfang des Anspruchs überzeugen kann. Die Leistungen erfolgen in der Regel an den Versicherungsnehmer und sind an seinem schweizerischen Wohnsitz oder am Wohnsitz im Für- stentum Liechtenstein zahlbar. Die Vergütungen können vom Versicherer auch direkt an den Rechnungssteller geleistet werden, unter Abzug der Selbstbeteiligung oder Verrechnung derselben mit anderen Ansprüchen des Versicherungsnehmers aus diesem Vertrag. Für die Rückforderung solcher Leistungen gelten die Bestimmungen in Art. 3.2 und 4.9.5 ff sinngemäss.
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