Common use of Fahrpersonal Clause in Contracts

Fahrpersonal. 1. Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt: a) bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen – Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollen- dete 18. Lebensjahr; b) bei den übrigen Fahrzeugen auf – das vollendete 21. Lebensjahr oder – das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähi- gungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterverkehr ist. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende natio- nale Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedin- gungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen. 2. Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen ausserdem a) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben, oder b) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahr- zeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zustän- digen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder c) Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein. 17 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Appears in 2 contracts

Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr), Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr)

Fahrpersonal. (1. ) Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt: a) bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen – Anhänger einschließlich - Anhän- ger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen - auf das vollen- dete vollendete 18. Lebensjahr; b) bei den übrigen Fahrzeugen auf - das vollendete 21. Lebensjahr oder - das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähi- gungsnachweises Befähigungsnachweises über den erfolgreichen er- folgreichen Abschluss einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterverkehr Güter- kraftverkehr ist. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende natio- nale Mindestniveau nationale Mindest- niveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedin- gungen Bedingungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen inter- nationalen Güterverkehr anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen. (2. ) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer Fah- rer müssen ausserdemaußerdem a) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben, haben oder b) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis Um- kreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahr- zeugs Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung Personenbeförde- rung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zustän- digen zuständi- gen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder c) Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer der Vertragsparteien Vertrags- parteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein. 17 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Appears in 1 contract

Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Straßenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr)

Fahrpersonal. 1. Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt: a) bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen – Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollen- dete 18. Lebensjahr; b) bei den übrigen Fahrzeugen auf – das vollendete 21. Lebensjahr oder – das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähi- gungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterverkehr ist. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende natio- nale Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedin- gungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen. 2. Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen ausserdem a) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben, oderoder 18 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727). b) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahr- zeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zustän- digen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder c) Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein. 17 Fassung gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Appears in 1 contract

Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Arbeit Des Im Internationalen Strassenverkehr Beschäftigten Fahrpersonals (Aetr)