Einsatzzeit. Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst (BFD) um einen ganztägigen Dienst. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen BFD in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Freiwillige • ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben, • gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können, • Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren oder • aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können. Ob ein Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit geleistet werden kann, ist von den Freiwilligen mit den jeweiligen Einsatzstellen zu klären. Die Wocheneinsatzzeit im BFD in Teilzeit unter 27 Jahren sollte dabei der persönlichen maximalen Einsatzzeit entsprechen. Ein BFD in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, kommt damit z.B. nicht in Betracht. Gleiches wird in der Regel auch für eine parallele geringfügige Beschäftigung in der gleichen Einsatzstelle gelten. Ein Rechtsanspruch auf einen BFD in Teilzeit besteht nicht. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit. Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätz- lich unentgeltlich.
Einsatzzeit. Die Ermittlung der Einsatzzeit erfolgt auf Basis der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2). Die Einsatzzeit für den Betriebs- arzt setzt sich zusammen aus den Zeiten, die sich für die Grundbetreuung und für den be- triebsspezifischen Teil der Betreuung ergeben. Der Umfang der Leistungen und die Ermittlung der Einsatzzeit nach Anlage dieses Vertrages ist regelmäßig alle ...… (Vorschlag: 12) Monate zum zu überprüfen und zu aktualisieren. Wegezeiten sind nicht in den Einsatzzeiten enthalten. Innerbetrieblich erforderliche Wegezei- ten, die sich aus der Struktur des Betriebes ergeben, sind ggf. gesondert zu berücksichtigen.
Einsatzzeit. Der Bundesfreiwilligendienst ist grundsätzlich vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung in der jeweiligen Einsatzstelle zu leisten. Sofern die Freiwilligen älter als 27 Jahre sind, ist auch Teilzeit von mehr als 20 Wochenstunden möglich. Einzelheiten sind mit der Einsatzstelle zu vereinbaren. Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
Einsatzzeit. Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.
a) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 Ziffer 1 AZG (VO-Fahrzeuge) Gemäß § 16 Abs.3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
b) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)
Einsatzzeit. Der zeitgerechten Aufarbeitung insbesondere von käferbefallenem Kalamitätsholz kommt im Hinblick auf die Reduzierung des gesamten Schadensausmaßes eine besondere Bedeutung zu. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Ausführungszeiten sind grundsätzlich verbindlich einzu- halten. Abweichungen von diesem Termin bedürfen dem gegenseitigen Einvernehmen sowie der schriftlichen Bestätigung und haben vor dem geplanten Einsatzbeginn zu erfolgen. Die Holzrückung muss spätestens am 5. Werktag nach Beginn der Einschlagstätigkeit beginnen und fortlaufend erfolgen. Bei witterungsbedingten Verzögerungen mit Einschränkung der Befahrbarkeit kann der Einsatzbeginn um bis zu 3 Tage verschoben werden. Bei absehbaren Ausfallzeiten von mehr als 3 Tagen stellt der Auftraggeber Ausweichflächen (innerhalb Hessens) zur Verfügung.
Einsatzzeit. Die Arbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden am Tag. Beginn und Ende der Arbeitszeit richtet sich nach den Weisungen des Arbeitgebers in Absprache mit dem Praktikanten.
Einsatzzeit. 5.1 Die Einsatzzeiten der Mitarbeiter des Dienstes sind in dem Vertrag abschließend geregelt. Die Mindesteinsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes des Dienstes sind durch Unfallverhütungsvorschriften der DGUV Vorschrift 2 der jeweiligen zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. der DGUV Vorschrift 2 der Gemeindeunfallversicherungsverbände vorgeschrieben.
5.2 Die vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt beinhalten die im Betrieb des Auftraggebers verbrachte Zeit sowie die Zeiten für Büro- und Verwaltungstätigkeiten des Dienstes, wie z. B. notwendiger Vor- und Nachbereitung, die zur Erledigung besonderer schriftlicher Ausarbeitungen und Dokumentationen erforderlich sind. Dieses wird im Vertrag detailliert geregelt.
5.3 Wird eine zwischen dem Dienst und dem Auftraggeber vereinbarte konkrete Einsatzzeit vom Auftraggeber aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, kürzer als eine Woche vor dem Termin abgesagt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch, ein an den Dienst bereits gezahltes Honorar zurückzufordern. Außerdem hat der Auftraggeber wegen der vorstehenden, von ihm zu vertretenden Absage dem Dienst die diesem entstehenden etwaigen Ausfallzeiten zu erstatten. Für die insgesamt dem Dienst angefallene Ausfallzeit hat der Auftraggeber den vereinbarten Honorarsatz pro Einsatzstunde zu zahlen.
Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beträgt in der Regel am Nachmittag wöchentlich zwei Stunden. Alternativ hierzu oder ergänzend können auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden wie z.B. die Bündelung zu blockweisen Einsatzzeiten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Engagement verbindlich über das Schuljahr hinweg erbracht werden soll. In den Schulferien entfällt der Einsatz, außer in bestimmten Bereichen oder nach individueller Vereinbarung. Hier muss jedoch seitens der Einsatzstellen weitgehend auf den Erholungswert der Ferien Rücksicht genommen werden. Die Schülerin bzw. der Xxxxxxx führt einen einfachen Stundennachweis über die Einsatzzeiten. Die Vorlage hierfür stellt die Ehrenamtsagentur bereit. Im Ganzen sollen im Projektzeitraum mindestens 80 Stunden ehrenamtliches Engagement erbracht werden. Dadurch erhält die Schülerin bzw. der Xxxxxxx Anspruch auf ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, das von der Ehrenamtsagentur ausgestellt wird.
Einsatzzeit. Art und Umfang der Tätigkeit wird in Absprache zwischen der Praxis und der Praktikantin fest- gelegt. Der Urlaub beträgt je Kalenderjahr 20 Arbeitstage (4 Wochen). Der Urlaub ist für die Prakti- kumszeit anteilig zu gewähren. * Der Vertrag ist für weibliche wie männliche Praktikanten vorgesehen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird lediglich die weibliche Form verwendet.
Einsatzzeit. Die Einsatzzeit, Dauer und der Umfang sind flexibel und können individuell vereinbart werden. Das Engagement kann in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel wöchentlich oder blockweise, zum Beispiel in den Ferien erfolgen.