Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz Musterklauseln

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. (Art. 17.2.4)
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger ein- schließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vor- vertraglicher Pflichten entstehen. Für die Interessenwahrnehmung aus Verträgen über die An- schaffung des in den Versicherungsschutz eintretenden Mo- torfahrzeuges bzw. Anhängers besteht Versicherungsschutz, sofern der Rechtsschutzversicherungsvertrag (inklusive Fahr- zeug-Vertrags-Rechtsschutz) gleichzeitig mit der Haftpflicht- versicherung für dieses Fahrzeug beim UNIQA-Konzern abge- schlossen wurde oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahrzeug (als Folgefahrzeug) übergeht. Für Verträge über die Veräußerung des aus dem Versiche- rungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges bzw. Anhän- gers besteht über Art. 3, Pkt. 1 hinaus Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsfall innerhalb von 6 Monaten ab Kündigung des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anmietung von Selbstfahr-Vermietfahrzeugen sowie aus der Anschaffung wei- terer Fahrzeuge (Anhänger) für die jeweils vereinbarte Nut- zung. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Ver- kehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenker- berechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kos- ten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwer- den.