Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz Musterklauseln

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - Versicherungsverträgen, - sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließ- lich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträ- gen über 2.4.1 die Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden, 2.4.2 die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen, 2.4.3 über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser, sofern der Antrag auf Rechtsschutzversi- cherung binnen vier Tagen ab behördlicher Zulas- sung des Fahrzeuges abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahr- zeug übergeht, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils ver- einbarte Nutzung vorgesehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 besteht kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2.
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen, 2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gem. Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind. Wird der Rechtsschutzvertrag gleichzeitig mit der Zulassung des Fahrzeuges abgeschlossen besteht auch für vertragli- che Auseinandersetzungen über den Erwerb des Fahrzeuges Versicherungsschutz sofern dieser nicht mehr als 3 Mo- nate vor dem Datum der Zulassung liegt.
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 2.4.1. aus Versicherungsverträgen 2.4.2. aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versiche- rungsnehmers, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertrag- licher Pflichten entstehen.
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. (Art. 17.2.4)
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeu- ge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt.1.1., 1.2. oder 1.4. er- streckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 2.4.1. aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden; Versicherungsschutz besteht auch für die Geltendmachung von eigenen Scha- denersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögens- schadens, soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen. 2.4.2. aus der Anschaffung des erstmals zur Versicherung gelangenden Fahrzeuges, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag für dieses Fahrzeug innerhalb ei- ner Woche nach der Anmeldung beginnt und aus Verträgen über die Anschaf- fung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeu- gen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt.1. jeweils vereinbarte Nutzung vorge- sehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt.1.3. besteht kein Versiche- rungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt.5.2. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt.1.4. besteht kein Versiche- rungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Land.
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.1.1 und Artikel 17.1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 2.4.1 aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen, 2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Artikel 17.1 jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.1.3 besteht kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Artikel 17.5.2, 2.4.3 aus Kfz-Haftplicht- und/oder Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen über in Österreich gelegene Risken.
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Wüstenrot Versicherungs-AG Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 2.4.1 aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen, 2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1 jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3 besteht kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2, 2.4.3 aus Kfz-Haftplicht- und/oder Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen über in Österreich gelegene Risken.
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 2.4.1 aus der Anmietung von Selbstfahrer- Vermietfahrzeugen,
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 2.4.1. aus Versicherungsverträgen 2.4.2. aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versiche- rungsnehmers, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von – Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; – Bereicherungsansprüchen zwischen Vertragspartnern, sofern das zugrunde liegende Rechtsverhältnis gedeckt wäre; – Herausgabeansprüchen aus Kauf-, Tausch-, Leihe-, Miet-, Verwahrungs-, Werk- und Kommissionsverträgen zwischen Vertragspartnern.
Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die ver- sicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Er- satzteile und Zubehör betreffen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld- rechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatz- ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und Pkt. 1.3. erstreckt sich dieser Ver- sicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen 2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeu- gen, 2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motor- fahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folge- fahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gem. Pkt. 1 jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.