Fahrzeuge. D2.1.11 Massgebend für den Versicherungsschutz sind folgende Fahrzeuge: Jedes motorisierte, für den Strassenverkehr bestimmte Privatfahr- zeug bis zu 3,5 t Gesamtgewicht sowie Fahrräder und E-Bikes, die in der Schweiz zugelassen sind und von einer versicherten Person gefahren werden. Ferner sind alle gesetzmässig für den Strassenverkehr zugelassenen Anhänger bis zu 3,5 t versichert, deren Zugfahrzeug ebenfalls gedeckt ist. Kein Versicherungsschutz besteht für D2.1.20 Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern (ausgenommen Fürsten- tum Liechtenstein) sowie gewerblich genutzte Fahrzeuge (z. B. bewilli- gungspflichtige gewerbsmässige Personentransporte). D2.1.21 Schäden, die anlässlich der Benützung eines Fahrzeuges durch einen Lenker verursacht wurden, der den gesetzlich vorgeschriebenen Füh- 21 Vertragsbedingungen | Reiseversicherung Drive – Fahrzeugassistance | Mietfahrzeug/Wegfall Selbstbehalt | Rechtsschutzversicherung – Privatrechtsschutz rerausweis nicht besitzt. Dasselbe gilt für Lernfahrten, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung durchgeführt werden, sowie für Fahrten ohne gesetzlich vorgeschriebene Kontrollschilder oder mit ungültigen Kontrollschildern. D2.1.22 Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazuge- hörigen Trainingsfahrten. D2.1.23 Kosten für Reparaturen und Ersatzteile. D2.1.24 Beförderung gefährlicher Ladungen im Sinne des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. D2.1.25 Fahrten mit Mietfahrzeugen. D2.1.26 Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung von Fahrrädern und E-Bikes. D2.1.27 Schäden an Taxis, Fahrzeugen von Fahrschulen sowie Ersatzfahrzeugen von Garagisten. D2.1.28 Haftung der versicherten Person für den Bonusverlust des Fahrzeugs. D2.2 Mietfahrzeug/Wegfall Selbstbehalt Versicherte Leistungen D2.2.3 Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbstbehalt, ist jedoch auf die maximale Versicherungssumme von CHF 5’000 pro Mietvertrag beschränkt. Kein Versicherungsschutz besteht für D2.2.20 Fahrzeuglenker, die das versicherte Ereignis mit einer Blutalkoholkon- zentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln verursacht haben. D2.2.21 Fahrten, die gemäss Mietvertrag nicht erlaubt sind. D2.2.22 Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Gesetz oder von der Behörde nicht erlaubt sind. D2.2.23 Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazuge- hörigen Trainingsfahrten. D2.2.24 Ersatzfahrzeuge von Garagisten.
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Samples: Insurance Contract
Fahrzeuge. D2.1.11 Massgebend für den Versicherungsschutz sind folgende Fahrzeuge: Jedes motorisierte, für den Strassenverkehr bestimmte Privatfahr- zeug bis zu 3,5 t Gesamtgewicht sowie Fahrräder und E-Bikes, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgelt- lichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit • in der Schweiz zugelassen sind Kranken- und von einer versicherten Person gefahren werden. Ferner sind alle gesetzmässig für den Strassenverkehr zugelassenen Anhänger bis zu 3,5 t versichertAltenpflege; der Behinderten-, deren Zugfahrzeug ebenfalls gedeckt ist. Kein Kirchen- und Jugendarbeit • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi- sierten Gruppen Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz besteht für D2.1.20 Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern (ausgenommen Fürsten- tum Liechtenstein) sowie gewerblich genutzte Fahrzeuge aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. bewilli- gungspflichtige gewerbsmässige PersonentransporteVereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. D2.1.21 SchädenNicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwil- ligen Feuerwehr.
b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haus- halt, auch aufterhalb der Wohnung, z. B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen. Versicherungsschutz besteht – abweichend von A I. und Ziffer 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kinderta- gesstätten oder Kinderhorte oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut. Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von A II. 2. und Ziffer 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche – der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt – der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versi- cherungsschutz aus diesem Vertrag. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des VN als vom Betreuungsgericht (oder gleichartiger berechtigter Stellen) bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieser Vertragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als
a) Halter oder Hüter von – zahmen Haustieren, x. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen – gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frö- sche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten – Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes, z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die anlässlich zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird.
b) Hüter fremder Hunde – abweichend von A III. 11. a) –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäfti- ge Hütung handelt. Erlangt der Benützung eines Fahrzeuges Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch bei der Führung als Handpferd) – abweichend von A III. 11. a) – und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Versichert ist – abweichend von A IV. 5. – die gesetzliche Haftpflicht durch einen Lenker verursacht wurdenden Gebrauch folgender Fahrzeuge:
a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, der den gesetzlich vorgeschriebenen Füh- 21 Vertragsbedingungen | Reiseversicherung Drive – Fahrzeugassistance | Mietfahrzeugz. B. Straftenrundfahrten, Triathlon, Mountain- biking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z. B. Dreiräder, Tre- troller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs/Wegfall Selbstbehalt | Rechtsschutzversicherung – Privatrechtsschutz rerausweis Elektroräder, Rollatoren.
b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht besitzt. Dasselbe gilt für Lernfahrtenmehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
c) Kfz und Anhänger, die ausschlieftlich auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung durchgeführt werden, sowie für Fahrten ohne gesetzlich vorgeschriebene Kontrollschilder oder mit ungültigen Kontrollschildern. D2.1.22 Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazuge- hörigen Trainingsfahrten. D2.1.23 Kosten für Reparaturen und Ersatzteile. D2.1.24 Beförderung gefährlicher Ladungen im Sinne des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. D2.1.25 Fahrten mit Mietfahrzeugen. D2.1.26 Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung von Fahrrädern und E-Bikes. D2.1.27 Schäden an Taxis, Fahrzeugen von Fahrschulen sowie Ersatzfahrzeugen von Garagisten. D2.1.28 Haftung der versicherten Person für den Bonusverlust des Fahrzeugs. D2.2 Mietfahrzeug/Wegfall Selbstbehalt Versicherte Leistungen D2.2.3 Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbstbehalt, ist jedoch auf die maximale Versicherungssumme von CHF 5’000 pro Mietvertrag beschränkt. Kein Versicherungsschutz besteht für D2.2.20 Fahrzeuglenker, die das versicherte Ereignis mit einer Blutalkoholkon- zentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln verursacht haben. D2.2.21 Fahrten, die gemäss Mietvertrag nicht erlaubt sind. D2.2.22 Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Gesetz oder von der Behörde nicht erlaubt sind. D2.2.23 Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazuge- hörigen Trainingsfahrten. D2.2.24 Ersatzfahrzeuge von GaragistenVorbereitungen (Training) dazu.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Fahrzeuge. D2.1.11 Massgebend für den Versicherungsschutz sind folgende Fahrzeuge: Jedes motorisierte, für den Strassenverkehr bestimmte Privatfahr- zeug bis zu 3,5 t Gesamtgewicht sowie Fahrräder und E-Bikes, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgelt- lichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit • in der Schweiz zugelassen sind Kranken- und von einer versicherten Person gefahren werden. Ferner sind alle gesetzmässig für den Strassenverkehr zugelassenen Anhänger bis zu 3,5 t versichertAltenpflege; der Behinderten-, deren Zugfahrzeug ebenfalls gedeckt ist. Kein Kirchen- und Jugendarbeit • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi- sierten Gruppen Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz besteht für D2.1.20 Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern (ausgenommen Fürsten- tum Liechtenstein) sowie gewerblich genutzte Fahrzeuge aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. bewilli- gungspflichtige gewerbsmässige PersonentransporteVereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. D2.1.21 SchädenNicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwil- ligen Feuerwehr.
b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder im eigenen oder fremden Haus- halt, auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen. Versicherungsschutz besteht – abweichend von A I. und Ziffer 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kinderta- gesstätten oder Kinderhorte oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut. Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von A II. 2. und Ziffer 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche – der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt – der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versi- cherungsschutz aus diesem Vertrag. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des VN als vom Betreuungsgericht (oder gleichartiger berechtigter Stellen) bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieser Vertragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als
a) Halter oder Hüter von – zahmen Haustieren, x. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, Frettchen, Pfauen, Schweine, Schafe und Ziegen – gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, Rennmäuse, Hamster, Meerschweinchen, Frö- sche, Kröten, Schildkröten, Mäuse, Farbratten, Gänse und Enten – Bienen Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Assistenzhundes, z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Esel), wilden Tieren sowie von Tieren, die anlässlich zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird.
b) Hüter fremder Hunde – abweichend von A III. 11. a) –, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßi- ge Hütung handelt. Erlangt der Benützung eines Fahrzeuges Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch bei der Führung als Handpferd) – abweichend von A III. 11. a) – und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Versichert ist – abweichend von A IV. 5. – die gesetzliche Haftpflicht durch einen Lenker verursacht wurdenden Gebrauch folgender Fahrzeuge:
a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, der den gesetzlich vorgeschriebenen Füh- 21 Vertragsbedingungen | Reiseversicherung Drive – Fahrzeugassistance | Mietfahrzeugz. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountain- biking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs/Wegfall Selbstbehalt | Rechtsschutzversicherung – Privatrechtsschutz rerausweis Elektroräder, Rolla- toren.
b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht besitzt. Dasselbe gilt für Lernfahrtenmehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
c) Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung durchgeführt werdenVorbereitungen (Training) dazu.
d) Motorbetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h und sofern für Fahrten diese keine Versicherungspflicht besteht.
e) nicht versicherungspflichtige Anhänger.
f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge ohne gesetzlich vorgeschriebene Kontrollschilder Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung (Land- und Wasserfahr- zeugmodelle).
g) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Ver- sicherungspflicht unterliegen. Mitversichert sind hierbei sogenannte Mini-Hubschrauber und -Flugzeuge als elektromotorisierte Spielgeräte mit einem Einzelgewicht bis maximal 50 Gramm.
h) Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z. X. Xxxxxxxx-, Paddel und Ruderboote, Flöße (auch selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbret- ter, Windsurfbretter, Wakeboards.
i) Segelboote (eigene und fremde) mit einer Segelfläche bis 15 m2, auch mit Hilfs- oder Außenbordmoto- ren bis 15 PS/11,03 kW.
j) Motorboote und sonstige Wassersportfahrzeuge mit ungültigen Kontrollschildern. D2.1.22 Teilnahme an RennenMotor – Eigene mit einer Motorstärke bis 15 PS/11,03 kW – Fremde mit einer Motorstärke bis 80 PS/58,84 kW, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazuge- hörigen Trainingsfahrten. D2.1.23 Kosten für Reparaturen und Ersatzteile. D2.1.24 Beförderung gefährlicher Ladungen die sich jedoch nicht im Sinne des schweizerischen StrassenverkehrsrechtsEigentum von mitversi- cherten Personen befinden dürfen Darüber hinaus mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden Fahrzeugen mit Motoren höherer Leistung, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
k) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z. B. Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. D2.1.25 Fahrten mit Mietfahrzeugen. D2.1.26 Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung von Fahrrädern und E-Bikes. D2.1.27 Schäden an Taxis, Fahrzeugen von Fahrschulen sowie Ersatzfahrzeugen von Garagisten. D2.1.28 Haftung der versicherten Person für den Bonusverlust des Fahrzeugs. D2.2 Mietfahrzeug/Wegfall Selbstbehalt Versicherte Leistungen D2.2.3 Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbstbehalt, ist jedoch auf die maximale Versicherungssumme von CHF 5’000 pro Mietvertrag beschränkt. Kein Versicherungsschutz besteht für D2.2.20 Fahrzeuglenker, die das versicherte Ereignis mit einer Blutalkoholkon- zentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln verursacht haben. D2.2.21 Fahrten, die gemäss Mietvertrag nicht erlaubt sind. D2.2.22 Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Gesetz oder von der Behörde nicht erlaubt sind. D2.2.23 Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazuge- hörigen Trainingsfahrten. D2.2.24 Ersatzfahrzeuge von GaragistenLandsegler.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Fahrzeuge. D2.1.11 Massgebend 3.1 Fahrzeuge des AN, seiner Mitarbeiter sowie etwaiger Subunternehmer dürfen nur in Sonderfällen mit besonderer Genehmigung in das Werksgelände des AG einfahren. Einfahrgenehmigungen sind über die betreuende Fachabteilung zu beantragen. Die Fahrzeuge sind auf den zugewiesenen Parkplätzen abzustellen. Bei Nichtbeachtung der Parkvorschriften erfolgt Ausweisung des KFZ aus dem Werksgelände und Einfahrverbot.
3.2 Dem Personal des AN wird gestattet, Fahrräder innerhalb des Werksgeländes zu benutzen. Auf dem Gelände der KS HUAYU AluTech GmbH ist die Benutzung von Fahrrädern allerdings verboten. Folgende Regelungen sind zu beachten: • Das genutzte Fahrrad muss verkehrssicher sein und der StVO entsprechen. • Der Eigentümer bzw. Nutzer des Fahrrades sorgt selbst für den Versicherungsschutz sind folgende Fahrzeugesicheren Zustand des Fahrrades. • Das Fahrrad muss sichtbar gekennzeichnet werden mit: Jedes motorisierteFirma + Telefonnummer. • Die Nutzung des Fahrrades ist auf das Werksgelände beschränkt. Eine Zufahrt über die Schrankenanlage bei der Hauptpforte ist nicht gestattet. • Das Fahrrad muss an den für Fahrräder vorgesehenen Parkzonen abgestellt werden Das „wild“ abgestellte Fahrrad wird entfernt. • Die Anzahl an Fahrräder ist auf max. 3 Räder beschränkt. • Die Sicherung des Fahrrades gegen Diebstahl und Beschädigung obliegt dessen Eigentümer bzw. Besitzer / Nutzer. Rheinmetall Automotive AG, KS Kolbenschmidt GmbH, KS Huayu AluTech GmbH und KS Grundstücksverwaltung GmbH & Co KG übernehmen keine Haftung für den Strassenverkehr bestimmte Privatfahr- zeug bis zu 3,5 t Gesamtgewicht sowie Beschädigungen und Diebstahl der Fahrräder und E-Bikes, die in der Schweiz zugelassen sind und von einer versicherten Person gefahren werden. Ferner sind alle gesetzmässig oder für den Strassenverkehr zugelassenen Anhänger bis zu 3,5 t versichert, deren Zugfahrzeug ebenfalls gedeckt ist. Kein Versicherungsschutz besteht für D2.1.20 Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern (ausgenommen Fürsten- tum Liechtenstein) sowie gewerblich genutzte Fahrzeuge (z. B. bewilli- gungspflichtige gewerbsmässige Personentransporte). D2.1.21 Schäden, die anlässlich durch die Nutzung der Benützung eines Fahrzeuges durch einen Lenker Fahrräder auf dem Werksgelände Neckarsulm verursacht wurden, werden. Insoweit übernimmt der den gesetzlich vorgeschriebenen Füh- 21 Vertragsbedingungen | Reiseversicherung Drive – Fahrzeugassistance | Mietfahrzeug/Wegfall Selbstbehalt | Rechtsschutzversicherung – Privatrechtsschutz rerausweis nicht besitzt. Dasselbe gilt für LernfahrtenAN die Haftung und stellt die vorgenannten Gesellschaften von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
3.3 Sämtliche Fahrzeuge, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung durchgeführt werdengemäß 3.1 in das Werksgelände ein- oder ausfahren müssen, sowie für Fahrten ohne gesetzlich vorgeschriebene Kontrollschilder unterliegen einschließlich Beladung der Kontrolle des jeweiligen Werkschutzes. Einfahrende Gefahrguttransporte werden zurückgewiesen, wenn diese nicht den gültigen Sicherheits- und Umweltvorschriften entsprechen und / oder mit ungültigen Kontrollschildern. D2.1.22 Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazuge- hörigen Trainingsfahrten. D2.1.23 Kosten für Reparaturen und Ersatzteile. D2.1.24 Beförderung gefährlicher Ladungen im Sinne des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. D2.1.25 Fahrten mit Mietfahrzeugen. D2.1.26 Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung von Fahrrädern und E-Bikes. D2.1.27 Schäden an Taxis, Fahrzeugen von Fahrschulen sowie Ersatzfahrzeugen von Garagisten. D2.1.28 Haftung offensichtliche Mängel der versicherten Person für den Bonusverlust des Fahrzeugs. D2.2 Mietfahrzeug/Wegfall Selbstbehalt Versicherte Leistungen D2.2.3 Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbstbehalt, ist jedoch auf die maximale Versicherungssumme von CHF 5’000 pro Mietvertrag beschränkt. Kein Versicherungsschutz besteht für D2.2.20 Fahrzeuglenker, die das versicherte Ereignis mit einer Blutalkoholkon- zentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln verursacht haben. D2.2.21 Fahrten, die gemäss Mietvertrag nicht erlaubt Transportbehälter (Undichtigkeiten o.ä.) erkennbar sind. D2.2.22 Fahrten mit FahrzeugenDie betreuende Fachabteilung bzw. der von ihr beauftragte Mitarbeiter des AG überwachen den Be- und Entladevorgang, die nach Gesetz oder insbesondere bei Tankfahrzeugen. Der Transport einschließlich Beladung von Abfällen unterliegt zusätzlich der Behörde nicht erlaubt sind. D2.2.23 Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazuge- hörigen Trainingsfahrten. D2.2.24 Ersatzfahrzeuge von GaragistenKontrolle durch eine beauftragte Person Gefahrgut des AG.
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Samples: Arbeitsbedingungen / Verhaltensregeln Für Fremdfirmen