Arbeitsmaschinen. Zur Pflege der Sportanlagen werden von vielen Vereinen Arbeits- maschinen, wie beispielsweise Aufsitzrasenmäher, Rasentraktoren usw. eingesetzt. Sofern diese Arbeitsmaschinen die Höchstge- schwindigkeit von 20 km/h überschreiten, müssen die Vereine diese Arbeitsmaschinen ggf. nach dem Pflichtversicherungs- gesetz gesondert zusätzlich versichern. ➞ Bitte wenden Sie sich hierzu an das Versicherungsbüro.
Arbeitsmaschinen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des BLSV oder einer Organisation im BLSV aus Besitz und Verwendung von eigenen, nicht zulassungspflichtigen, selbstfahren- den Arbeitsmaschinen bis zu einer Höchstgeschwindig- keit von 20 km/h und Anhängern. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer beim Eintritt des Versiche- rungsfalles auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Gewäs- sern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bIeibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden anneh- men durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, so entfälIt der Versiche- rungsschutz aus der Sport-Haftpflichtversicherung.
Arbeitsmaschinen. Zur Pflege der Sportanlagen werden von vielen Vereinen Arbeits- maschinen, wie beispielsweise Aufsitzrasenmäher, Rasentraktoren usw. eingesetzt. Sofern diese Arbeitsmaschinen die Höchstge- schwindigkeit von 20 km/h überschreiten, müssen die Vereine diese Arbeitsmaschinen ggf. gesondert zusätzlich versichern. ➞ Bitte wenden Sie sich hierzu an das Versicherungsbüro. Wenn Sie auf der Homepage Ihres Landessportbundes/ -verbandes das ARAG Logo anklicken, haben Sie sofort die wichtigsten Themen im Blick. Angefangen bei Informationen zu Versicherungen, Vertragsinhalten, Schadenmeldung und Zusatzversicherungen. Und wenn Sie einmal schnell etwas klären müssen, finden Sie wahrscheinlich unter „Fragen und Antworten” bereits die gesuchte Information.
Arbeitsmaschinen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des WLSB oder einer Organisation im WLSB aus Besitz und Verwen- dung von eigenen, nicht zulassungspflichtigen, selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer Höchstge- schwindigkeit von 20 km/h und deren Anhänger, die ausschließlich zur Pflege von Sportanlagen eingesetzt werden. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer beim Eintritt des Versiche- rungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Arbeitsmaschinen. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Gebrauch von
a) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zum Rasenmähen, Kehren und Schneeräumen mit nicht mehr als 20 km/h;
b) nichtselbstfahrende Kleingeräte zum Rasenmähen, Kehren und Schneeräumen. § 5 Deckungseinschränkungen Ausgenommen von der Versicherung ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben ist; i n s b e s o n d e r e die Haftpflicht
1. Anderweitige Tätigkeiten aus Tätigkeiten, die nicht dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer auf den Grund- stücken einen Betrieb unterhält oder einen Beruf ausübt;
Arbeitsmaschinen. Abweichend von der Regelung in Ziff. 9.2 gilt: Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen und Schneeräumgeräte (nicht jedoch Stapler, Erd- bewegungsgeräte etc.) bis 20 km/h sowie handgeführte Arbeitsmaschinen sind wie folgt versi- chert: Versichert sind Fahrten auf dem versicherten Grundstück. Bei Fahrten auf beschränkt öffentli- chen Grundstücken und öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz, sofern dem nicht ein gesetzliches oder behördliches Verbot entgegensteht. Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 4.3.1 AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer/Antragsteller ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- zen. Der Versicherungsnehmer/Antragsteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Ver- letzt der Versicherungsnehmer/Antragsteller diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechts- folgen bei der Verletzung von Obliegenheiten).
Arbeitsmaschinen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des LSB/NFV und seiner Organisationen aus Besitz und Verwendung von eigenen, nicht zulassungspflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer Höchst- geschwindigkeit von 20 km/h die ausschließlich zur Pfle- ge von Sportanlagen eingesetzt werden. Die ARAG ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen We- gen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Arbeitsmaschinen. Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).
Arbeitsmaschinen. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Gebrauch von - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zum Rasenmähen, Kehren und Schneeräumen mit nicht mehr als 20 km/h; - nichtselbstfahrende Kleingeräte zum Rasenmähen, Keh- ren und Schneeräumen.
Arbeitsmaschinen. Mitversichert sind nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen im nachstehend beschriebenen Umfang: Versichert sind Fahrten auf dem Baugrundstück, auch auf abgeschlossenen Baustellen. Bei Fahrten auf beschränkt öffentlichen Grundstücken und öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz, sofern dem nicht ein gesetzliches oder behördliches Verbot entgegensteht. Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 4.3.1 AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).