Feiertagsarbeit. 54 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag fallen, ist ne- ben der im § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz vorgesehenen Fortzahlung des regelmäßigen Ent- geltes das Doppelte des auf die geleistete Arbeit entfallenden Entgeltes zu zahlen.
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Feiertagsarbeit. 54 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag fallen, ist ne- ben neben der im § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz vorgesehenen Fortzahlung des regelmäßigen Ent- geltes Entgeltes das Doppelte des auf die geleistete Arbeit entfallenden Entgeltes zu zahlen.
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