Feiertagsentschädigung. 32.1 Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Lohn.
32.2 Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, wer- den vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.
32.3 Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeits- freien Samstag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- dienst und unbezahltem Urlaub.
32.4 Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn die Arbeitnehmenden unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind.
Feiertagsentschädigung. Gleitender Ruhestand Art. 34 Absenzenentschädigung Arbeitszeit, Ferien, Feiertage, gleitender Ruhestand
Feiertagsentschädigung. 1 Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an den im Anhang II aufgeführten höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgen. Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen. Feiertage können weder kompensiert noch wegen Krankheit oder Unfall nachbezogen werden ausser jene, die in die Ferien fallen. An den überzähligen kantonalen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles.
2 Arbeitnehmenden im Stundenlohn, welche temporär oder befristet weniger als drei Monate angestellt sind, werden die Feiertage mit einer Pauschalen von 3,58% auf den Grundlohn vergütet.
3 Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalles sind die jahresdurchschnittlich täglichen Sollarbeitsstunden (Artikel 7 Absatz 3) sowie der vereinbarte Stundenlohn.
4 Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn der Arbeitnehmende unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist oder wenn er von einer Krankenkasse oder der SUVA für den Feiertag ein Taggeld bezieht. Der 1. August ist davon ausgenommen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 GAV hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen gemäss Anhang I. Der Arbeitgeber hat zwei Möglichkeiten, diese Bestimmung umzusetzen: Entweder er zahlt dem Arbeitnehmenden bei Anfall eines vergütungspflichtigen Feiertages den üblichen Tageslohn aus (diese Abrechnungsweise ist nach unserer Ansicht bei Arbeitnehmenden mit einem regelmässigen Arbeitspensum zu favorisieren) oder er bezahlt nicht den effektiv anfallenden Feiertag, sondern gewährt dem Arbeitnehmenden auf dem Grundstundenlohn einen Zusatz von 3.58%. Massgebend ist der übliche Arbeitsort des Arbeitnehmenden. Beispiel: Die Werkstatt befindet sich in Zürich, und in St. Gallen wird ein Montageauftrag vorgenommen. In Zürich ist nun ein Feiertag, während in St. Gallen normal gearbeitet wird. Der Arbeitnehmende hat somit Anrecht auf den Zuschlag von 100% im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GAV. Wäre der Feiertag in St. Gallen gewesen, wäre kein Zuschlag geschuldet. Erkrankt ein Arbeitnehmender an einem Feiertag, so hat er nicht das Recht, diesen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Siehe Art. 37 Abs. 4 GAV: Während der Aufschubfrist (bevor die Krankentaggeldversicherung die Lohnzahlung übernimmt und somit der Arbeitgeber den Lohn zahlen muss) ist eine Feiertagsentschädigung von 100% zu bezahlen (Umkehrschluss aus Art. 37 Abs. 4 GAV). Teilzeitangestellte, die i...
Feiertagsentschädigung. Die Feiertagsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach Art. 14 GAV Personalverleih oder nach den Bestimmungen von anderen Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih. Der 1. August ist grundsätzlich ein bezahlter Feiertag, sofern er auf einen Werktag fällt. Die konkrete, für den Arbeitseinsatz gültige Feiertagsentschädigung wird im Einsatzvertrag individuell vereinbart und aufgeführt.
Feiertagsentschädigung. Gleitender Ruhestand
Feiertagsentschädigung. 33.1 Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalar- beitsstunden zum normalen Lohn.
33.2 Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.
33.3 Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage wäh- rend Krankheit, Unfall, Militärdienst und unbezahltem Urlaub.
33.4 Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn die Arbeitnehmenden unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind. Einzige Ausnahme bildet der 1. August.
33.5 Vorgeholte Brücken zwischen Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen sind den Ferien gleichgestellt.
33.6 Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Monate gedauert, so kann die wäh- rend dieser Zeit ausbezahlte Feiertagsentschädigung vom Lohn abgezogen werden. Ausgenommen ist der 1. August.
Feiertagsentschädigung. 30.1 Für Arbeitnehmer im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Lohn inbegriffen. Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung bei Arbeitnehmern im Stundenlohn sind die ausfallenden Normalarbeits- stunden sowie der normale Stundenlohn massgebend.
30.2 Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet:
a. sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt;
b. wenn der Arbeitnehmer von einer Krankenkasse oder der SUVA ein Taggeld erhält.
Feiertagsentschädigung. 34.1 Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Mo- natslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht.
34.2 Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalar- beitsstunden zum normalen Stundenlohn.
34.3 Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf ei- nen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.
34.4 Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätz- lich kompensiert.
34.5 Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden.
Feiertagsentschädigung. Der Arbeitnehmende erhält den 1. August als bezahlten Feiertag entschädigt. Dies wird durch einen prozentualen Anteil von 0.43 % Feiertagsentschädigung mit dem Stundenlohn abgegol- ten. Weitere Feiertage werden nicht entschädigt.
Feiertagsentschädigung. Die Feiertage sind im Bruttolohn anteilmässig inbegriffen und werden mit 3,89% abgegolten (Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit oder Allerheiligen, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeier, Weihnachtstag und Stephanstag).