Common use of Fernsehen Clause in Contracts

Fernsehen. 16.2.1 Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp W gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/ Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: Protokollnotiz zu 16.2.1: Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach diesem Tarifvertrag. 16.2.2 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütung. 16.2.3 Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 30 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2.4 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 – 6.00 Uhr (Nachtprogramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich • des WDR; • oder einer anderen ARD-Anstalt; • oder in einem III. Fernsehprogramm; erhält der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 % der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 % der Erstvergütung zu zahlen. 16.2.6 Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die in der Prime Time (18.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt. Protokollnotiz zu 16.2.6: Die Tarifvertrags-Parteien sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Ziffer 16.2.6 Satz 1 nicht dazu führen darf, ausschließlich die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.3 und 16.2.4 zu zahlen. 16.2.7 Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3sat wird eine Wiederholungsvergütung von 34 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 gezahlt. 16.2.8 Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für bis zu 5 Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat gezahlt; die Regel 16.2.6 findet keine Anwendung. 16.2.9 Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-Digital, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von 6 Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt. Protokollnotiz zu 16.2.9: Der angegebene Prozentsatz gilt bis 31.12.2003. 16.2.10 Vorabausstrahlungen von Fernsehproduktionen in Angeboten, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, sowie in Satellitenprogrammen oder

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Samples: Tarifvertrag Über Die Urheberrechte Arbeitnehmerähnlicher Personen, Tarifvertrag Über Die Urheberrechte Arbeitnehmerähnlicher Personen

Fernsehen. 16.2.1 23.2.1 Ist das Werk die Vertragsleistung für das Fernsehen bestimmt und der Beschäftigungsvertrag als Mitwirkenden-Vertrag als Vertragstyp W ”W” gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm Fernseh-Gemeinschaftsprogramm (I. 1. Programm) oder allen Anstalts-/ Landesprogrammen oder allen III. Dritten Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter Beschäftigte folgende Vergütungen: Protokollnotiz zu 16.2.123.2.1: Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach diesem Tarifvertrag. 16.2.2 23.2.2 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm Fernseh-Gemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 20 % der Erstvergütung. 16.2.3 23.2.3 Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 30 10 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2.4 23.2.4 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 – 6.00 0.00–6.00 Uhr (Nachtprogramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 5 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2.5 23.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich des WDR; • WDR oder einer anderen ARD-Anstalt; • Anstalt oder in einem III. Fernsehprogramm; Fernsehprogramm (vgl. Ziffer 23.2.1) erhält der Mitarbeiter Beschäftigte von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 4 % der Erstvergütung; , bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 2 % der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 20 % der Erstvergütung zu zahlen. 16.2.6 23.2.6 Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die tatsächlich in der Prime Time (18.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt. Protokollnotiz zu 16.2.623.2.6: Die Tarifvertrags-Parteien Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Ziffer 16.2.6 23.2.6 Satz 1 nicht dazu führen darf, ausschließlich die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.3 Ziffern 23.2.3 und 16.2.4 23.2.4 zu zahlen. 16.2.7 23.2.7 Gleichzeitige Anschluss-Sendungen in Form von Zusammenschaltungen mit anderen Sendeunternehmen sind nicht vergütungspflichtig im Rahmen der Ziffern 23.2.2, 23.2.3, 23.2.4 und 23.2.5. 23.2.8 Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3sat wird eine Wiederholungsvergütung von 34 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 23.2.2 bzw. 23.2.13 gezahlt. 16.2.8 23.2.9 Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 23.2.2 für bis zu 5 fünf Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat gezahlt; die Regel 16.2.6 23.2.6 findet keine Anwendung. 16.2.9 23.2.10 Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-Digital, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 23.2.2 für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von 6 sechs Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt. Protokollnotiz zu 16.2.923.2.10: Der angegebene Dieser Prozentsatz gilt bis 31.12.2003. 16.2.10 23.2.11 Vorabausstrahlungen von Fernsehproduktionen in Angeboten, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, sowie in Satellitenprogrammen oderoder III. Fernsehprogrammen werden als Wiederholungen im Sinne von Ziffer 23.2.5, 23.2.8,

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Samples: Tarifvertrag

Fernsehen. 16.2.1 Ist das Werk die Vertragsleistung für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag Beschäfti- gungsvertrag als Vertragstyp W Mitwirkendenvertrag ,W` (wiederholungs- oder folge- vergütungspflichtig) gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/ Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: Protokollnotiz gelten zusätzlich die Bestimmun- gen einer später zwischen den Tarifvertragsparteien zu 16.2.1: Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach vereinbarenden Anlage "Fernsehen" zu diesem Tarifvertrag. 16.2.2 a) Bei Wiederholungen entgeltlicher Abgabe der Produktion an ein nicht der ARD angehö- rendes Sendeunternehmen für Rundfunkzwecke außerhalb der in der Anlage ,,Fernsehen" genannten Fälle erhält die Gesamtheit der an die- ser Produktion beteiligten Beschäftigten, mit denen Verträge nach TZ 13.9.2 Abs. 1 abgeschlossen sind, 27 % vom Bruttoerlös. Diese 27 % werden im Fernsehgemeinschaftsprogramm Verhältnis der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütungvereinbarten Erstvergütungen dieser Be- schäftigten zueinander aufgeteilt. 16.2.3 b) Bei Wiederholungen entgeltlicher Abgabe der Produktion für Zwecke der Kino-, Film-, AV- oder Tonträgerverwertung erhält die Gesamtheit der an dieser Produktion beteiligten Beschäftigten, mit denen Verträge nach TZ 13.9.2 Abs. 1 abgeschlossen sind, 25,5 % vom Bruttoerlös. Diese 25,5 % werden im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm Verhältnis der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 30 % der Erstvergütung gezahltvereinbarten Erstvergütungen dieser Beschäftigten zueinander aufgeteilt. 16.2.4 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 – 6.00 Uhr (Nachtprogrammc) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe Die Abrechnung und Zahlung der Anteile an den Verwertungserlösen erfolgt für sämtliche abgewickelten Verwertungsfälle des abgelaufe- nen Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Xxxx des folgenden Jahres. Auf Wunsch werden angemessene Abschlagszahlungen geleistet. Je ein Vertreter einer jeden an diesem Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaft ist berechtigt, die jährlichen Ergebnisberichte über die rundfunkmäßi- ge und die außerrundfunkmäßige Produktionsverwertung einzusehen. RIAS erteilt ihnen auf Wunsch ergänzende Auskünfte. Die beteiligten Gewerkschaften und die von 15 % der Erstvergütung gezahltihnen benannten Vertreter sind zur Ver- schwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Sie können auf ihre Kos- ten zur Verschwiegenheit verpflichtete Sachverständige hinzuziehen, wenn RIAS mit deren Person einverstanden ist. 16.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich • des WDR; • oder einer anderen ARDd) Abgaben von FS-Anstalt; • oder in einem III. Fernsehprogramm; erhält Produktionen an Transtel sind Fälle der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR Verwertung gemäß Ziffern 13.9.2 a) und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 % der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 % der Erstvergütung zu zahlenb). 16.2.6 Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die in der Prime Time (18.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt. Protokollnotiz zu 16.2.6: Die Tarifvertrags-Parteien sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Ziffer 16.2.6 Satz 1 nicht dazu führen darf, ausschließlich die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.3 und 16.2.4 zu zahlen. 16.2.7 Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3sat wird eine Wiederholungsvergütung von 34 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 gezahlt. 16.2.8 Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für bis zu 5 Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat gezahlt; die Regel 16.2.6 findet keine Anwendung. 16.2.9 Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-Digital, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von 6 Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt. Protokollnotiz zu 16.2.9: Der angegebene Prozentsatz gilt bis 31.12.2003. 16.2.10 Vorabausstrahlungen von Fernsehproduktionen in Angeboten, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, sowie in Satellitenprogrammen oder

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Samples: Tarifvertrag

Fernsehen. 16.2.1 Ist das Werk die Vertragsleistung für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag Beschäfti- gungsvertrag als Vertragstyp W Mitwirkendenvertrag ,W` (wiederholungs- oder folgevergü- tungspflichtig) gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/ Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: Protokollnotiz gelten zusätzlich die Bestimmungen einer später zwischen den Tarifvertragsparteien zu 16.2.1: Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach vereinbarenden Anlage "Fernsehen" zu diesem Tarifvertrag. 16.2.2 a) Bei Wiederholungen entgeltlicher Abgabe der Produktion an ein nicht der ARD angehö- rendes Sendeunternehmen für Rundfunkzwecke außerhalb der in der Anlage ,,Fernsehen" genannten Fälle erhält die Gesamtheit der an dieser Produktion beteiligten Beschäftigten, mit denen Verträge nach TZ 13.9.2 Abs. 1 abgeschlossen sind, 27 % vom Bruttoerlös. Diese 27 % werden im Fernsehgemeinschaftsprogramm Verhältnis der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütungvereinbarten Erstvergütungen dieser Beschäftigten zuein- ander aufgeteilt. 16.2.3 b) Bei Wiederholungen entgeltlicher Abgabe der Produktion für Zwecke der Kino-, Film-, AV- oder Tonträgerverwertung erhält die Gesamtheit der an dieser Produktion beteiligten Beschäftigten, mit denen Verträge nach TZ 13.9.2 Abs. 1 abgeschlossen sind, 25,5 % vom Bruttoerlös. Diese 25,5 % werden im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm Verhältnis der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 30 % der Erstvergütung gezahltvereinbarten Erstvergütungen dieser Beschäftigten zuein- ander aufgeteilt. 16.2.4 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 – 6.00 Uhr (Nachtprogrammc) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe Die Abrechnung und Zahlung der Anteile an den Verwertungserlösen er- folgt für sämtliche abgewickelten Verwertungsfälle des abgelaufenen Ka- lenderjahres jeweils bis zum 31. Xxxx des folgenden Jahres. Auf Wunsch werden angemessene Abschlagszahlungen geleistet. Je ein Vertreter einer jeden an diesem Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaft ist berechtigt, die jährlichen Ergebnisberichte über die rundfunkmäßige und die außer- rundfunkmäßige Produktionsverwertung einzusehen. RIAS erteilt ihnen auf Wunsch ergänzende Auskünfte. Die beteiligten Gewerkschaften und die von 15 % der Erstvergütung gezahltihnen benannten Vertreter sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Sie können auf ihre Kosten zur Verschwiegenheit ver- pflichtete Sachverständige hinzuziehen, wenn RIAS mit deren Person ein- verstanden ist. 16.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich • des WDR; • oder einer anderen ARDd) Abgaben von FS-Anstalt; • oder in einem III. Fernsehprogramm; erhält Produktionen an Transtel sind Fälle der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR Verwertung ge- mäß Ziffern 13.9.2 a) und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 % der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 % der Erstvergütung zu zahlenb). 16.2.6 Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die in der Prime Time (18.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt. Protokollnotiz zu 16.2.6: Die Tarifvertrags-Parteien sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Ziffer 16.2.6 Satz 1 nicht dazu führen darf, ausschließlich die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.3 und 16.2.4 zu zahlen. 16.2.7 Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3sat wird eine Wiederholungsvergütung von 34 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 gezahlt. 16.2.8 Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für bis zu 5 Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat gezahlt; die Regel 16.2.6 findet keine Anwendung. 16.2.9 Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-Digital, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von 6 Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt. Protokollnotiz zu 16.2.9: Der angegebene Prozentsatz gilt bis 31.12.2003. 16.2.10 Vorabausstrahlungen von Fernsehproduktionen in Angeboten, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden, sowie in Satellitenprogrammen oder

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Samples: Tarifvertrag

Fernsehen. 16.2.1 Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp W gekennzeichnetVertragsart 01 gekenn- zeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm Fernsehgemein- schaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/ Landesprogrammen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen Fernsehprogrammen4 der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: Protokollnotiz zu 16.2.1: Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach diesem Tarifvertrag.: 16.2.2 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten Rundfunkanstal- ten zahlt der WDR NDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der ErstvergütungErstvergü- tung. 16.2.3 Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 30 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2.4 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 – 0-6.00 Uhr (Nachtprogramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung Erstver- gütung gezahlt. 16.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich • des WDRNDR; • oder einer anderen ARD-Anstalt; • oder in einem III. Fernsehprogramm; erhält der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 % der Erstvergütung Erst- vergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 % der Erstvergütung zu zahlen. 16.2.6 Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung ausWiederholungs- vergütung aus5. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die in der Prime Time (18.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt. Protokollnotiz zu 16.2.6: Die Tarifvertrags-Parteien sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Ziffer 16.2.6 Satz 1 nicht dazu führen darf, ausschließlich die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.3 und 16.2.4 zu zahlen. 16.2.7 Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3sat Satellitenprogrammen 3 SAT wird eine Wiederholungsvergütung Wiederholungsvergü- tung von 34 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 gezahlt. 16.2.8 Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung Wiederholungsvergü- tung nach Ziffer 16.2.2 für bis zu 5 Ausstrahlungen innerhalb von einem Monat gezahltge- zahlt; die Regel 16.2.6 findet keine Anwendung. 16.2.9 Bei Wiederholungen in Angeboten von ARD-ARD Digital, die ausschließlich digital ausgestrahlt ausge- strahlt und empfangen werden, wird eine Wiederholungsvergütung von 7 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für beliebig häufige Wiederholungen Wiederholun- gen innerhalb von 6 Monaten ab Erstausstrahlung in einem digitalen Angebot gezahlt. Protokollnotiz zu 16.2.9: Der angegebene Prozentsatz gilt bis 31.12.2003ge- zahlt. 16.2.10 Vorabausstrahlungen von Fernsehproduktionen in Angeboten, die ausschließlich digital di- gital ausgestrahlt und empfangen werden, sowie in Satellitenprogrammen oderoder III. Fernsehprogrammen werden als Wiederholungen im Sinne von Ziffer 16.2.5, 16.2.7,

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