Finanzen. Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist für die ordnungsgemässe Abrechnung der Pauschalbeiträge verantwortlich. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnet. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisen.
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Samples: Leistungsvertrag
Finanzen. Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist Kooperationspartner erhält von der Kommune für die ordnungsgemässe Abrechnung Erbringung der Pauschalbeiträge verantwortlichnach § 1 geschuldeten Leistung eine Zuwendung entsprechend den kommunalen Regelungen. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnetIm Einvernehmen von Schule, Kooperationspartner und Kommune können die Mittel flexibel genutzt werden, um situationsorientiert Schwerpunkte hinsichtlich der Strukturqualität der Ganztagsgrundschule zu setzen. Die Abrechnungsmodalitäten richten kommunalen Leistungen ergänzen die Leistungen des Landes zur Verbesserung der Qualität der Leistungen der Ganztagsgrundschule. Das Land beteiligt sich an der Finanzierung des außerunterrichtlichen Angebots gem. o.a. RdErl. vom 1.8.2014 und dem RdErl. vom 7.7.2011 i. d. Fassung vom 5.5.2014 – SVBl. S. 270 (Klassenbildungserlass). Die Höhe des aus dem Schulbudget zu leistenden Betrages darf unter Berücksichtigung aller eingegangenen Kooperationen im Rahmen des Ganztags 40 % des der Schule gemäß Nr. 4.3 des o.a. RdErl. vom 1.8.2014 zur Verfügung stehenden Zusatzbedarfs an Lehrerstunden (kapitalisierbare Lehrerstunden) nicht übersteigen. Die Höhe des aufgrund dieses Vertrages seitens des Landes an die Kommune zu zahlenden Betrages ergibt sich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1. Die Kommune und der Kooperationspartner verständigen sich vor Beginn des Schuljahres über die Höhe der voraussichtlichen Zuwendung gemäß § 8 dieses Kooperationsvertrages im Rahmen der Durchführung des Ganztagsbetriebes. Die Grundsätze der jeweils gültigen Fassung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Die Zahlung und Abrechnung zur Erstattung der Kosten wird gemäß der Anlage 2 „Abrechnung“ örtlich individuell geregelt. Die Anlage 2 wird Bestandteil dieses Kooperationsvertrages. Die Anlage 2 muss zumindest die Ermittlungsgrundlage des Zuschusses, die Gesamtsumme, die Fälligkeiten und die nach einem individuell zu regelnden Zeitpunkt abschließende Bescheiderteilung beinhalten. Xx xxx Xxxxxx 0 sind weiterhin die einzureichenden Verwendungsnachweise und deren Bestandteile und Zeitpunkte zu regeln. Darüber hinaus kann je nach örtlicher individueller Ausgestaltung ein Rückzahlungsvorbehalt in dieser Anlage aufgenommen werden. Maßgebliche budgetrelevante Änderungen sind vom Kooperationspartner in einer von den Richtlinien Vertragspartnern festzulegenden Frist schriftlich mitzuteilen. Davon unbenommen hat die Kommune jederzeit das Recht, alle relevanten Unterlagen beim Kooperationspartner einzusehen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug bereitgestellten städtischen Mittel zu überprüfen. Auf Verlangen der HFSVKommune ist der Kooperationspartner verpflichtet, diese Unterlagen oder Ablichtungen hiervon der Kommune vorzulegen. Der Bildungsanbieter reicht Prüfungsumfang, der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort werden durch die Teilnehmerlisten Kommune – in Abstimmung mit dem Kooperationspartner – festgesetzt. Im Rahmen der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe fachlichen Abstimmung soll der oder dem Verantwortlichen des Studienbeginns Kooperationspartners gestattet werden, an schulischen Dienstbesprechungen oder Erörterungen in schulischen Gremien zu Fragen der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote sowie an schulinternen Fortbildungen zu Ganztagsschulfragen und -endes an der Teilnehmenden beim MBA einEvaluation des Ganztagschulbetriebs teilzunehmen. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert Hierbei soll dem Kooperationspartner insbesondere Gelegenheit gegeben werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste seine Erfahrungen bei der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen Durchführung der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisenaußerunterrichtlichen Ganztagsangebote einzubringen.
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Samples: Kooperationsvertrag
Finanzen. Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist Mit dem Zusammenschluss gilt für die ordnungsgemässe Abrechnung der Pauschalbeiträge verantwortlich. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnet. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe alle Vereine das Beitragssystem des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu NVV (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDKNWVV). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen Übergang in dieses Beitragssystem soll bei Zustimmung beider außerordentlicher Verbandstage wie folgt gestaltet werden:
1. Der BVV hat seine Beiträge und Mannschaftsmeldegelder für die Geltendmachung gemäss HFSV Saison 2015/2016 vollständig im Juli 2015 eingezogen.
2. Der BVV zahlt 50% der Vereinsbeiträge an die BVV-Mitglieder zurück, die zum 1. Januar 2016 eine Aufnahme in den NWVV beantragt haben.
3. Die Hälfte der vereinnahmten Mannschaftsmeldegelder wird im Januar 2016 an den NWVV überwiesen.
4. Der BVV zahlt zum Jahresende 2015 nur 50% der Spielbetriebspauschale für die Saison 2015/16 an den NVV. Eine Beitragskommission wird eine neue Beitragsordnung unter Berücksichtigung des zukünftigen Finanzbedarfs des neuen Verbandes ausarbeiten. Alternative Beitragskonzepte zu bestehenden Modellen sollen dabei ebenfalls geprüft werden. Der Ballvertrag zwischen BVV und Richtlinien zum Vollzug Mikasa/Hammer im Wert von jährlich EUR 6.500 netto wird in den NWVV eingebracht, diesbezügliche Gespräche und Korrespondenz der HFSV gegeben sindPräsidenten von BVV und NVV mit Hammer haben im September 2015 stattgefunden. Dies gilt insbesondere Der bisherige Beitrag des BVV für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich gemeinsamen Spielbetrieb entfällt ab 1. Januar 2016 Beide Verbände haben Rücklagen in Ihren Haushalt 2015 eingestellt, um die jeweiligen Kosten des Zusammenschlusses z.B. für Rechtsberatung, Notar etc. tragen zu können. Zur Finanzierung der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeitzentralen Regionsverwaltung für die Jahre 2016 bis 2020 bringt der BVV zum 1. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei Januar 2016 einen Betrag in Höhe von 00.000 € in den Studierenden NWVV ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu Sollte aus den Stichtagen der HFSV, unter 15. Mai und 15genannten Voraussetzungen die Regionsverwaltung vor dem 31. NovemberDezember 2020 enden, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisenso sind die Beträge zeitanteilig zurückzuzahlen.
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Samples: Merger Agreement
Finanzen. Abrechnungsmodalitäten 1Zur Durchführung der gemeinsamen Aufgaben in der Kinder- und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter Jugendarbeit wird im Haushaltsplan der evangelischen Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine der Einzelplan für den gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss aufgestellt. 2Die Gemeinden überweisen ihre jeweils vom Leitungsgremium beschlossene Zuweisung in diesen Einzelplan. 3Über die Verwendung der Mittel entscheidet der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss. 4Anordnungsbefugt im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans ist die bzw. der Vor- sitzende des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses sowie die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. 5Mit „sachlich richtig" werden beauftragt die Leiterin bzw. der Leiter des August-Xxxxxxx-Xxxxxxx-Hauses sowie ihre oder seine Vertreterin bzw. ihr oder sein Vertreter, für die ordnungsgemässe Abrechnung Ausgaben der Pauschalbeiträge verantwortlichKirchengemeinden die Jugendpresbyterinnen bzw. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA Ju- gendpresbyter. 6Die Kassen- und Rechnungsführung liegt beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnetKreiskirchenamt in Len- gerich. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns 7Der gemeinsame Kinder- und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den RechnungsstichtagenJugendausschuss kann nur solche Verbindlichkeiten ein- gehen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben im Rahmen des Haushaltsplanes gedeckt sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich Genehmigung, Inkrafttreten1 1Diese kirchenrechtliche Vereinbarung und deren Änderungen sowie die Aufhebung be- darf der effektiven wirtschaftlichen SelbständigkeitGenehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen 2Die kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV Veröffentlichung im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb kirchlichen Amts- blatt der Evangelischen Kirche von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisenWestfalen in Kraft.
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Samples: Kirchenrechtliche Vereinbarung
Finanzen. Abrechnungsmodalitäten 9 Betriebskosten
1 Das TSM deckt die Betriebskosten aus Eigenerträgen, Betriebserträgen, Kostenpauschalen anderer Kantonen und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter Dritter sowie den Kostenabgeltungen der Partnerkantone
2 Eigenerträge sind Leistungen des Personals, Mieterträge, Kapitalerträge und übrige Erlöse.
3 Betriebserträge sind:
a. Betriebs-, Bau- und Einrichtungsbeiträge der Eidgenössischen Invalidenversicherungen (IV-Kollek- tivbeiträge),
x. Xxxxx-, Therapie-, Lager- und Mahlzeitenbeiträge sowie Transportbeiträge der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV-Individualbeiträge),
c. Therapiebeiträge anderer Sozialversicherungen,
d. Kostenbeteiligungen der Unterhaltspflichtigen,
e. Zuwendungen Dritter, soweit sie für den Betrieb bestimmt sind.
4 Das TSM verpflichtet sich, die Bestimmungen für den Erhalt von Beiträgen der Invalidenversicherung einzuhalten. Sie ist für das rechtzeitige Geltendmachen der Bau-, Einrichtungs- und Betriebsbeiträge verantwortlich und sorgt dafür, dass bei Aufnahme in die ordnungsgemässe Abrechnung Schule oder vor dem Beginn von Therapien die IV-Verfügungen für individuelle Beiträge vorliegen.
1 Die Partnerkantone gelten die Leistungen des TSM in der Pauschalbeiträge verantwortlichLeistungsgruppe 1 „Sonderschulung mit integrierter therapeutischer und sozialpädagogischer Betreuung im Zentrum“ sowie die Leistung
4.1 ‚Mittagstisch’ mit einem pauschalen Betriebskostenbeitrag von jährlich Fr. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge 10'054'600.- ab.
2 Der Betriebskostenbeitrag beruht auf 115 bis 125 Schülerinnen und Xxxxxxx am TSM. Sind weniger oder mehr Schülerinnen oder Xxxxxxx am TSM aufgenommen, wird eine Anpassung des Betriebsko- stenbeitrages verhandelt und vereinbart. Massgebend für die Xxxxxxx/innenzahl ist der Bestand am 1. November des Bezugsjahres.
3 Der Betriebskostenbeitrag umfasst sämtliche Aufwendungen des TSM für die Leistungsgruppe 1 und die Leistung
4.1 abzüglich der Eigenerträge gemäss § 9, Absatz 1 der Vereinbarung.
4 Nehmen Kinder mit Aufenthaltsort ausserhalb der Partnerkantone Leistungen des TSM der Lei- stungsgruppe 1 und der Leistung
4.1 in Anspruch, sind dem Wohnkanton Bruttokostenpauschalen von Fr. 31’106.– pro Semester für Schulbesuche im Kindergarten bis zu 2 Tagen und von Fr. 45'614.– pro Semester für Schulbesuche im Kindergarten von 3 bis 5 Tagen in Rechnung zu stellen. Für Kinder mit einer Verfügung der IV werden von den Bruttokostenpauschalen die kollektiven Bei- träge der IV anteilmässig und die Individualbeiträge der IV und anderer Sozialversicherungen sowie in jedem Fall die Beiträge der Unterhaltspflichtigen abgezogen.
5 Für die Berechnung der Abgeltung der Partnerkantone werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnetBetriebskostenbeitrag in Abzug gebracht:
a. die auf die Leistungen 1 und 4.1 entfallenden Betriebs-, Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV, korri- giert um die Anteile für Schultage von Kindern aus anderen Kantonen,
b. die Abgeltungen anderer Kantone,
c. Zuwendungen Dritter, soweit sie für den Betrieb bestimmt sind.
1 Für die Aufteilung der Leistungsabgeltung gemäss § 10, Absatz 5 auf die Partnerkantone gelten die Bestimmungen des Staatsvertrages.
2 Von der Abgeltung des Partnerkantons werden die auf die einzelnen Xxxxxxx und Schülerinnen ent- fallenden Individualbeiträge der Sozialversicherungen und die Beiträge der Unterhaltspflichtigen ab- gezogen.
1 Für die Leistungsgruppe 2 ‚Beratung und Unterstützung’ wird pro Arbeitsstunde und Semester eine Bruttokostenpauschale von Fr. 3‘500.- erhoben; darin sind sämtliche Leistungen enthalten. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich Bei- träge der IV werden von diesem Betrag abgezogen.
2 Für die Leistungsgruppe 3 ‚Heilpädagogische Früherziehung’ wird pro Arbeitsstunde und Semester eine Bruttokostenpauschale von Fr. 3‘000.- erhoben; darin sind sämtliche Leistungen enthalten. Die Beiträge der IV werden von diesem Betrag abgezogen.
3 Die Leistungen werden auf den 1.3. und den 1.9. mit eine Fälligkeitsfrist von 30 Tagen in Rechnung gestellt.
1 Die Organisationskosten des TSM für den Schülertransport werden in der Leistungsgruppe 1 abge- golten.
2 Die direkten Kosten für den Transport müssen durch die IV zu 100% gedeckt sein. Die Beiträge sind nach den Richtlinien Bestimmungen der Geschäftsstelle HFSV IV vom TSM einzuholen.
3 Die Kosten für Fahrten von Schülern und Schülerinnen ohne IV-Verfügung müssen von den Wohn- kantonen gedeckt werden. Vor dem Durchführen solcher Fahrten ist vom Wohnkanton eine Kosten- gutsprache einzuholen.
1 Das TSM ist frei in der Verwendung von Spendengeldern, Legaten oder Sponsorengeldern. Die Zu- wendungen Dritter und ihre Verwendung sind in der Betriebsrechnung gesondert auszuweisen.
2 Sponsoring ist nur für Leistungen des TSM möglich, die der Zielsetzung der Einrichtung gemäss § 1 der Leistungsvereinbarung dienen und den übergeordneten Zielen der Leistungen gemäss Leistungs- beschrieb nicht widersprechen.
1 Die Kostenpauschalen basieren in Bezug auf den Ausgleich der Teuerung bei den Personalkosten auf dem Stand Dezember 2001. Eine teuerungsbedingte Anpassung der Kostenpauschalen erfolgt zu 75 % gemäss dem jährlichen Beschluss des Grossen Rates über den Ausgleich der Teuerung für das ba- selstädtische Staatspersonal.
2 Verändern sich die Personalkosten in Folge von Beschlüssen des Parlamentes und der Regierung des Kantons Basel-Stadt für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal, führen die Vereinbarungspartei- en Verhandlungen über die Auswirkungen auf Betriebskostenbeitrag und Kostenpauschalen. Anpas- sung sind einvernehmlich möglich.
1 Gelingt es dem TSM, in der Betriebsrechnung unter Einhaltung der im Leistungsauftrag festgehaltenen Ziele durch gute Auslastung und ökonomische Betriebsführung einen Überschuss zu erzielen, fliesst dieser in ein zweckgebundenes Rücklagenkonto. Dieses dient in erster Linie zum Vollzug Ausgleich von Schwankungen im Betriebsergebnis und kann im Rahmen des Leistungsauftrages zur Verbesserung der HFSVLeistungserbringung und für Investitionen in Mobilien und werterhaltende Massnahmen der Im- mobilien verwendet werden. Ein allfälliger Verlust wird auf die neue Rechnung vorgetragen.
2 Pro Rechnungsjahr dürfen höchstens 900 000 Franken dem Rücklagenkonto bis zu einem Höchstsal- do des Xxxxxx von 2 700 000 Franken zugewiesen werden. Der Bildungsanbieter reicht die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, darüber hinausgehende Betrag ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV Partnerkantonen im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisenVerhältnis zum bezahlten Beitrag zurückzuerstatten.
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Samples: Leistungsvereinbarung
Finanzen. Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist für 14 Grundsätze
1 Die Vertragsgemeinden tragen gemeinsam die ordnungsgemässe Abrechnung Kosten der Pauschalbeiträge verantwortlich. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnet. Behörde.
2 Die Abrechnungsmodalitäten richten Kostenverteilung unter den Vertragsgemeinden richtet sich nach den Richtlinien §§ 15 - 17.
3 Die Kostenanteile gemäss den §§ 15 und 17 sind für die einzelnen Vertragsgemeinden gebundene Ausgaben.
1 In Absprache mit der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug Versammlung der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht Gemeindedelegierten mietet die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen Behörde die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten.
2 Die Vertragsgemeinden tragen die Mietkosten gemeinsam, Details regelt die ausführende Vereinbarung.
1 Investitionen, welche ungebundene Ausgaben sind, ist eine Begründung zwingend erforderlichbedürfen der Zustimmung jeder Ver- tragsgemeinde.
2 Die gemeindeinterne Zuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Gemeindeordnung.
1 Die Kosten werden wie folgt auf die Vertragsgemeinden verteilt:
a. 30% anhand der Einwohnerzahlen per 31.12. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, des Rechnungsjahres
b. 70% im Verhältnis des auf die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen Fallbearbeitung pro Vertragsgemeinde anrechenbaren Zeitaufwandes.
2 Die Lohnkosten für die Geltendmachung sozialarbeiterischen Abklärungen und die Führung der Berufsbei- standschaften werden unter den von den Fällen betroffenen Gemeinden gemäss HFSV dem Ver- teilschlüssel in Absatz 1 verteilt.
3 Folgende Kosten werden vorbehältlich anderer Kostenträger wie folgt auf die Vertragsge- meinden verteilt:
a. Die Kosten für sozialarbeiterische Abklärungen und Richtlinien zum Vollzug die Berufsbeistandschaften so- wie externe Abklärungskosten werden von derjenigen Gemeinde getragen, in der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV betroffene Person im Kanton BernZeitpunkt des Abklärungsbeginns bzw. der Verfügung ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt hat (§§ 5 und 6).
b. Entschädigungen sowie Spesenersatz für die Mandatsführung sowie die übrigen Kos- ten für Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen werden von derjenigen Ge- meinde getragen, in der die betroffene Person im Zeitpunkt des Abklärungsbeginns bzw. der Verfügung ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt hat.
c. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen Kosten für Rückgriffsforderungen in Haftungsfällen werden anhand der Einwoh- nerzahlen per 31.12. des Rechnungsjahres auf die Vertragsgemeinden verteilt.
d. Die Kosten für unrechtsmässige fürsorgerische Unterbringungen werden anhand der Einwohnerzahlen per 31.12. des Rechnungsjahres auf die Vertragsgemeinden ver- teilt. Einnahmen werden den Vertragsgemeinden nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf demselben Verteilschlüssel wie die Kosten gutgeschrieben.
1 Die Versammlung der Rechnung getrennt auszuweisenGemeindedelegierten beschliesst zuhanden der Vertragsgemeinden jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung über die Kosten der Behörde und erstellt einen Jahresbericht.
2 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden nehmen die Unterlagen gemäss Absatz 1 zur Kenntnis.
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Samples: Vertrag Über Die Kindes Und Erwachsenenschutzbehörde
Finanzen. Abrechnungsmodalitäten Die anfallenden Kosten, die durch Bestimmungen des THV entstehen, z.B. Verbandsbeiträge und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist Startgelder, werden durch die Stammvereine zu gleichen Teilen beglichen. Kosten für die ordnungsgemässe Abrechnung Schiedsrichter und Zeitnehmer etc. werden aus einer gemeinsamen Kasse der Pauschalbeiträge verantwortlichSpielgemeinschaft beglichen. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge Diese wird von den beiden Stammvereinen zu gleichen Teilen so ausgestattet, dass mit ihr alle offiziellen Forderungen beglichen werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnetkˆnnen. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich Führung dieser Kasse wird dem Leiter Finanzen übertragen. Die Kassenführung der HSG hat gemäfl ß 56AO nach den Richtlinien steuerbegünstigten Zwecken zu erfolgen. Einnahmen wie Eintrittsgelder der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug Männermannschaft und Einnahmen aus der HFSVBewirtung stehen der HSG-Kasse zur Verfügung. Der Bildungsanbieter reicht Kassenbestand der bis zur Neugründung der HSG Saalfeld / Kˆnitz bestehenden Spielgemeinschaft SG Kˆnitz / Saalfeld geht mit Stand 30.06.2017 als Startkapital an die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisengegründete HSG Saalfeld / Kˆnitz über.
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Samples: Vertrag Über Die Bildung Der Handballspielgemeinschaft