Finanzen. 8.1 Der Verein «Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche» (PLK) finanziert sich über: a) Mitgliederbeiträge der unterstellten Arbeitgeber und Arbeit- nehmenden (Vollzugskostenbeiträge, Weiterbildungsbeiträge und dem Grundbeitrag gem. Art. 20 GAV); b) Anschlussvertragsgebühren (Art. 8.4 GAV); c) Zinserträge; d) weitere Einnahmen. Die Rechtsgrundlagen für die Rechnungsstellung der Vollzugsko- stenbeiträge, der Weiterbildungsbeiträge, dem Grundbeitrag so- wie der Anschlussvertragsgebühren (Rechnungsstellung, Mah- nung und Betreibung) ergeben sich aus Art. 10.2 lit. b) GAV und Art. 11.4 lit. g) GAV. 8.2 Das Sekretariat des Vereins der Paritätischen Landeskommission für die Schweizerische Gebäudetechnikbranche (PLK) ist gestützt auf Art. 11.4 lit. g) GAV mit der Führung der Kasse der PLK betraut. Die Adresse lautet: Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Weltpoststrasse 20 Xxxxxxxx 000 0000 Xxxx 15 xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx 8.3 Das PLK-Sekretariat erstellt die Jahresrechnung und Bilanz nach allgemein anerkannten Grundsätzen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag
Finanzen. 8.1 Der Verein «Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche» (PLK) finanziert sich über:
a) Mitgliederbeiträge der unterstellten Arbeitgeber und Arbeit- nehmenden (Vollzugskostenbeiträge, Weiterbildungsbeiträge Vollzugskostenbeiträge und dem Grundbeitrag gem. Art. 20 GAV);
b) Anschlussvertragsgebühren (Art. 8.4 GAV);
c) Zinserträge;
d) weitere Einnahmen. Die Rechtsgrundlagen für die Rechnungsstellung der Vollzugsko- stenbeiträge, der Weiterbildungsbeiträge, dem Grundbeitrag so- wie sowie der Anschlussvertragsgebühren Anschlussvertragsge- bühren (Rechnungsstellung, Mah- nung Mahnung und Betreibung) ergeben sich aus Art. 10.2 lit. b) GAV und Art. 11.4 lit. g) GAV.
8.2 Das Sekretariat des Vereins der Paritätischen Landeskommission für die Schweizerische Gebäudetechnikbranche (PLK) ist gestützt auf Art. 11.4 lit. g) GAV mit der Führung der Kasse der PLK betraut. Die Adresse lautet: Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Weltpoststrasse 20 Xxxxxxxx 000 0000 Xxxx 15 xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx
8.3 Das PLK-Sekretariat erstellt die Jahresrechnung und Bilanz nach allgemein anerkannten Grundsätzen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Finanzen. 8.1 7.1 Der Verein «„Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche» (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe“ finanziert sich über:
: a) Mitgliederbeiträge der unterstellten Arbeitgeber Vollzugskosten- und Arbeit- nehmenden (Vollzugskostenbeiträge, Aus- und Weiterbildungsbeiträge und dem Grundbeitrag gem. Art. 20 GAV);
17 GAV und der entsprechenden Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Bundesrates; b) Anschlussvertragsgebühren (Art. 8.4 15 GAV);
; c) Zinserträge;
; d) weitere Einnahmen, insbesondere Konventionalstrafen und den Vertragsunterstellten auferlegte Kontroll- und Verfahrenskosten (Art. 7.2 lit. h) GAV).
7.2 Die Rechtsgrundlagen für die Rechnungsstellung der Vollzugsko- stenbeiträge, der Weiterbildungsbeiträge, dem Grundbeitrag so- wie Vollzugskosten- und die Aus- und Weiterbildungsbeiträge sowie der Anschlussvertragsgebühren (Rechnungsstellung, Mah- nung Mahnung und Betreibung) ergeben sich aus Artdem GAV bzw. 10.2 lit. b) GAV und Art. 11.4 lit. g) GAVder AVE sowie dem von den Vertragsparteien erlassenen Reglement.
8.2 7.3 Das Sekretariat des Vereins der Paritätischen Landeskommission für die Schweizerische Gebäudetechnikbranche (PLK) für das Schweizerische Gebäudehüllengewerbe ist gestützt auf Art. 11.4 lit7 und Art. g) 17 GAV mit der Führung der Kasse der PLK betraut. Die Adresse lautet: Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Weltpoststrasse 20 Xxxxxxxx 000 0000 Xxxx 15 xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx.
8.3 7.4 Das PLK-Sekretariat erstellt die Jahresrechnung und Bilanz nach allgemein anerkannten GrundsätzenGrundsätzen und den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag