Common use of Finanzen Clause in Contracts

Finanzen. a) Der Verband hat einen Haushaltsplan. b) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Aus- gaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsa- men Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden. c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat. (2) Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendig- keit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfasst der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen: i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands; ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internatio- nalen Büros, die den Verband betreffen; iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. (4) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, dass sie unter normalen Umständen ausreichen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu decken. a) Schliesst ein Rechnungsjahr mit einem Defizit ab, so haben die Mitgliedstaa- ten, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, Zuschüsse zur Deckung dieses Defizits zu leisten. b) Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmel- dungen, die in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werden, festgesetzt. c) Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschliessen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten. d) Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschliessen, dass nach Buchstabe a geleistete Zuschüsse den Vertragsstaa- ten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden. e) Ein Vertragsstaat, welcher innerhalb von zwei Jahren nach dem Fälligkeits- datum, das durch die Versammlung festgelegt wurde, keine Zahlungen nach Buchstabe b vorgenommen hat, kann sein Stimmrecht in keinem Organ des Verbands ausüben. Jedoch kann jedes Organ des Verbands einem solchen Staat die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ weiterhin gestatten, falls und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf unvermeid- bare aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. (6) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlos- sen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen. a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zah- lung jedes Vertragsstaats gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattet. b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung unter Zu- grundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b ge- nannten bestimmt. c) Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt. d) Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu ste- hen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zah- lungszeitpunkt zu berücksichtigen ist. a) In dem Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehen, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht aus- reicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflich- tet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er von Amts wegen einen Sitz in der Versammlung und im Exekutivausschuss. b) Der in Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Noti- fikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. (9) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorge- nommen. Diese werden mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt.

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Samples: Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct)

Finanzen. A. Das Direktionskomitee44 unterbreitet der Generalkonferenz jährlich einen Budgetentwurf über die Ausgaben der Agentur. Um die Arbeit des Direk- tionskomitees45 in dieser Hinsicht zu erleichtern, wird der Budgetentwurf vom Generaldirektor aufgestellt. Genehmigt die Generalkonferenz den Bud- getentwurf nicht, so weist sie ihn mit ihren Empfehlungen an das Direk- tionskomitee46 zurück. Das Direktionskomitee47 unterbreitet sodann der Ge- neralkonferenz einen neuen Budgetentwurf zur Genehmigung. B. Die Ausgaben der Agentur werden in folgende Kategorien eingeteilt: 1. Verwaltungsausgaben: Diese umfassen a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.die Kosten für das Personal der Agentur, soweit es nicht im Zusam- menhang mit den unter der nachfolgenden Ziffer 2 erwähnten Materia- lien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigt ist; Tagungskosten; Ausgaben für die Vorbereitung von Agenturprojekten und für die Verteilung von Informationen; b) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Aus- gaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan Kosten für die Durchführung der gemeinsa- men Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden. c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat. (2) Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendig- keit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfasst der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen: i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands; ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internatio- nalen Büros, die den Verband betreffen; iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. (4) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, dass sie unter normalen Umständen ausreichen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros Sicherheitsmassregeln gemäss Ar- tikel XII im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu decken. a) Schliesst ein Rechnungsjahr Agenturprojekten sowie gemäss Arti- kel III Buchstabe A Ziffer 5 im Zusammenhang mit einem Defizit ab, so haben bilateralen oder multilateralen Übereinkünften sowie ferner die Mitgliedstaa- ten, vorbehaltlich der Buchstaben b Kosten für die Hand- habung und c, Zuschüsse zur Deckung dieses Defizits zu leisten. b) Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmel- dungen, die in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werden, festgesetzt. c) Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschliessen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten. d) Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschliessen, dass nach Buchstabe a geleistete Zuschüsse den Vertragsstaa- ten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden. e) Ein Vertragsstaat, welcher innerhalb von zwei Jahren nach dem Fälligkeits- datum, das Lagerung besonderen spaltbaren Materials durch die Versammlung festgelegt wurdeAgen- tur, keine Zahlungen nach mit Ausnahme der unter Buchstabe b vorgenommen hat, kann sein Stimmrecht in keinem Organ des Verbands ausübenE dieses Artikels bezeichneten Lagerungs- und Handhabungsgebühren; 2. Jedoch kann jedes Organ des Verbands einem solchen Staat die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ weiterhin gestatten, falls und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf unvermeid- bare aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. (6) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlos- sen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen. a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zah- lung jedes Vertragsstaats gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattet. b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung bereits unter Zu- grundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b ge- nannten bestimmt. c) Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt. d) Rückerstattungen haben proportional Ziffer 1 dieses Buchstabens bezeichneten Ausgaben im Verhältnis zu den Beträgen zu ste- henZusammenhang mit allen Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Aus- rüstungen, welche die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sindAgentur zur Durchführung der ihr übertragenen Auf- gaben erwirbt oder erstellt, wobei der Zah- lungszeitpunkt zu berücksichtigen ist. a) In dem Abkommen über den Sitzsowie die Kosten für Materialien, das Dienstleistun- gen, Ausrüstungen und Einrichtungen, welche die Agentur auf Grund von Vereinbarungen mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehen, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht aus- reicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflich- tet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er von Amts wegen einen Sitz in der Versammlung und im Exekutivausschuss. b) Der in Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Noti- fikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. (9) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder Mitgliedern zur Verfügung stellt. C. Bei Festsetzung der Ausgaben gemäss Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe b) wer- den vom Direktionskomitee48 diejenigen Beträge abgezogen, die der Agentur auf Grund von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorge- nommen. Diese werden mit ihrer Zustimmung Vereinbarungen über die Anwendung von der Versammlung bestimmtSicherheitsmassregeln zwi- 42 Heute: Gouverneursrat.

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Samples: Statut Der Internationalen Atomenergie Agentur

Finanzen. a) Der Verband hat einen Haushaltsplan. b) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Aus- gaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan § 1. Die Höhe der gemeinsa- men Ausgaben der VerbändeOrganisation wird auf Vorschlag des Zentralamtes vom Verwaltungsausschuss für jedes Geschäftsjahr festgelegt. Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Länge der eingetragenen Linien getragen. Für Linien zur See und auf Binnengewäs- sern wird jedoch nur die Hälfte ihrer Längen berechnet; für die anderen Linien, die von unter besonderen Bedingungen betrieben werden, kann der Organisation verwaltet Beitrag auf Grund einer Vereinbarung zwischen der betreffenden Regierung und dem Zentralamt, vorbehalt- lich der Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss, um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. c) Als gemeinsame § 2. Mit der Übermittlung des Geschäftsberichtes und des Jahresrechnungsabschlus- ses ersucht das Zentralamt die Mitgliedstaaten, ihren Beitrag zu den Ausgaben für das abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb möglichst kurzer Frist, spätestens aber am 31. Dezember des Jahres der Verbände gelten Übermittlung, zu entrichten. Nach diesem Zeitpunkt sind die Ausgabengeschuldeten Beträge mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. Hat ein Mitgliedstaat zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die Haltung dieses Staates als stillschweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen sei, wobei sie gegebenenfalls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündi- gung wirksam wird. § 3. Im Falle der Kündigung gemäss § 2 und gemäss Artikel 25 sowie im Falle der Aussetzung des Stimmrechtes bleiben die fälligen Beiträge geschuldet. § 4. Die nicht gezahlten Beträge sollen nach Möglichkeit aus Mitteln der Organisa- tion gedeckt werden; sie können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden. Ein ver- bleibender Fehlbetrag wird auf ein besonderes Konto zu Lasten der anderen Mit- gliedstaaten gebucht, soweit sie während der Zeit der Nichtzahlung am Überein- kommen beteiligt waren; die Belastung erfolgt im Verhältnis der Länge ihrer einge- tragenen Linien im Zeitpunkt der Eröffnung des besonderen Xxxxxx. § 5. Ein Staat, der das Übereinkommen gekündigt hat, kann durch Beitritt wieder Mitgliedstaat werden, vorausgesetzt, dass er die von ihm geschuldeten Beträge gezahlt hat. § 6. Die Organisation erhebt eine Vergütung zur Deckung der besonderen Kosten, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil sich aus den in Artikel 9 § 2 Buchstaben 1) bis n) vorgesehenen Tätigkeiten ergeben; in den Fällen des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat. (2Artikels 9 § 2 Buchstaben 1) Der Haushaltsplan und m) wird dieser Betrag auf Vorschlag des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendig- keit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfasst der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen: i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros Zentralamtes vom Verwaltungsausschuss festgesetzt; im Rahmen Falle des Verbands; iiArtikels 9 § 2 Buchstabe n) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internatio- nalen Büros, die den Verband betreffen; iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. (4) ist Artikel 15 § 2 anzuwenden. § 7. Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, dass sie unter normalen Umständen ausreichen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu decken. a) Schliesst ein Rechnungsjahr mit einem Defizit ab, so haben die Mitgliedstaa- ten, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, Zuschüsse zur Deckung dieses Defizits zu leisten. b) Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats Rechnungsprüfung wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmel- dungenschweizerischen Regierung nach den Regeln des dem Übereinkommen selbst beigefügten Zusatzmandats und, die vorbe- haltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werden, festgesetzt. c) Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschliessen, das Defizit vorläufig vorzutragen Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanz- und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten. d) Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschliessen, dass nach Buchstabe a geleistete Zuschüsse den Vertragsstaa- ten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden. e) Ein Vertragsstaat, welcher innerhalb von zwei Jahren nach dem Fälligkeits- datum, das durch die Versammlung festgelegt wurde, keine Zahlungen nach Buchstabe b vorgenommen hat, kann sein Stimmrecht in keinem Organ des Verbands ausüben. Jedoch kann jedes Organ des Verbands einem solchen Staat die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ weiterhin gestatten, falls und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf unvermeid- bare aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. (6) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlos- sen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen. a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zah- lung jedes Vertragsstaats gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattet. b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung unter Zu- grundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b ge- nannten bestimmt. c) Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses Buchführungsreglementes der Organisation festgesetzt. d) Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu ste- hen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zah- lungszeitpunkt zu berücksichtigen ist. a) In dem Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wirddurchgeführt.15 15 Fassung gemäss Art. I Ziff. 5 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in dessen Hoheitsgebiet Kraft getreten für die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehen, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht aus- reichtSchweiz am 1. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflich- tet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er von Amts wegen einen Sitz in der Versammlung und im ExekutivausschussNov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339). b) Der in Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Noti- fikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. (9) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorge- nommen. Diese werden mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt.

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Samples: Übereinkommen Über Den Internationalen Eisenbahnverkehr (Cotif 1980)

Finanzen. 1) Die Organisation hat zwei getrennte Haushaltspläne; den Haushaltsplan für die ge- meinsamen Ausgaben der Verbände und den Haushaltsplan der Konferenz. a) Der Verband hat einen HaushaltsplanHaushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände enthält Vor- anschläge für die Ausgaben, die für mehrere Verbände von Interesse sind. b) Der Dieser Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Aus- gaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsa- men Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden.folgende Einnahmen; ci) Als gemeinsame Ausgaben Beiträge der Verbände gelten mit der Massgabe, dass die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen Höhe des Beitrages jedes Verbandes von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil seiner Versammlung unter Berücksichtigung des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem InteresseInteresses festgesetzt wird, das der Verband an ihnen den gemeinsamen Aus- gaben hat.; (2) Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendig- keit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfasst der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen: iii) Gebühren und Beiträge Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des VerbandsBüros, die weder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Verbände ste- hen noch auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe liegen; iiiii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internatio- nalen Inter- nationalen Büros, die den Verband nicht unmittelbar einen der Verbände betreffen; iiiiv) Schenkungen, Vermächtnisse und ZuwendungenZuwendungen an die Organisation, so- weit sie nicht in Absatz 3) Buchstabe b) Ziffer iv) bezeichnet sind; ivv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene EinkünfteEinkünfte der Organisation. (4a) Der Haushaltsplan der Konferenz enthält Ausgabenvoranschläge für die Durchführung der Tagungen der Konferenz und für das Programm der juris- tisch-technischen Hilfe. b) Dieser Haushaltsplan umfasst folgende Einnahmen; i) Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind; ii) Beträge, die von den Verbänden für diesen Haushaltsplan zur Ver-fü- gung gestellt werden, mit der Massgabe, dass die Höhe des von jedem Verband zur Verfügung gestellten Betrages von der Versammlung dieses Verbandes festgesetzt wird und es jedem Verband freisteht, zu diesem Haushaltsplan keine solchen Beträge zu leisten; iii) Beträge, die das Internationale Büro für Dienstleistungen auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe erhält; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, die der Organisation für die unter Buchstabe a)bezeichneten Zwecke gewährt werden. a) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Ver- bände ist, wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan der Kon- ferenz in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grund- lage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird: Klasse A 10 Klasse B 3 Klasse C 1 b) Jeder dieser Staaten gibt, wenn er eine der in Artikel 14 Absatz 1) bezeichne- ten Handlungen vornimmt, gleichzeitig die Klasse an, in die er eingestuft zu werden wünscht. Er kann die Klasse wechseln. Wählt er eine niedrigere Klasse, so hat er dies der Konferenz auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung fol- genden Kalenderjahres wirksam. c) Der Jahresbeitrag jedes dieser Staaten besteht aus einem Betrag, der in dem- selben Verhältnis zu der Summe der Beiträge aller dieser Staaten zum Haus- haltsplan der Konferenz steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die der Staat eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller dieser Staaten. d) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig. e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres be- schlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Fi- nanzvorschriften übernommen. 5) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Ver- bände ist und der mit der Zahlung seiner nach diesem Artikel zu leistenden Beiträge im Rückstand ist, sowie jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der Mitglied ei- nes der Verbände ist und mit der Zahlung seiner Beiträge an diesen Verband im Rück- stand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe der Organisation, denen er als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder über- steigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Staat gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zah- lungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. 6) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros Bü- ros auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe wird vom Generaldirektor festge- setzt, der dem Koordinierungsausschuss darüber berichtet. 7) Die Organisation kann mit Billigung des Koordinierungsausschusses alle Schen- kungen, Vermächtnisse und Zuwendungen annehmen, die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetztunmittelbar von Regierun- gen, dass sie unter normalen Umständen ausreichenöffentlichen oder privaten Einrichtungen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu deckenVereinigungen oder Privatpersonen stammen. a) Schliesst ein Rechnungsjahr mit einem Defizit ab, so haben die Mitgliedstaa- ten, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, Zuschüsse zur Deckung dieses Defizits zu leisten. b) Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmel- dungen, die in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werden, festgesetzt. c) Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschliessen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten. d) Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschliessen, dass nach Buchstabe a geleistete Zuschüsse den Vertragsstaa- ten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden. e) Ein Vertragsstaat, welcher innerhalb von zwei Jahren nach dem Fälligkeits- datum, das durch die Versammlung festgelegt wurde, keine Zahlungen nach Buchstabe b vorgenommen hat, kann sein Stimmrecht in keinem Organ des Verbands ausüben. Jedoch kann jedes Organ des Verbands einem solchen Staat die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ weiterhin gestatten, falls und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf unvermeid- bare aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. (6) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlos- sen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen. a) Der Verband Organisation hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zah- lung der Verbände und jedes Vertragsstaats Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattetwird er erhöht. b) Die Höhe der erstmaligen einmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder Verbandes und gegebenenfalls sein Anteil an dessen jeder Erhöhung wird werden von der Versammlung unter Zu- grundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b ge- nannten bestimmtdieses Verbandes be- schlossen. c) Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Vertragsstaates dieses Übereinkom- mens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, und sein Anteil an jeder Er- höhung sind proportional zu dem Beitrag dieses Staates für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung Konferenz auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt. d) Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu ste- hen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zah- lungszeitpunkt zu berücksichtigen istfestge- setzt. a) In dem Das Abkommen über den SitzSitz der Organisation, das mit dem Staat geschlossen geschlos- sen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehensieht vor, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht aus- reicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt ge- währt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflich- tet verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er von Amts wegen ex officio einen Sitz in der Versammlung und im ExekutivausschussKoordinierungs- ausschuss. b) Der in unter Buchstabe a a) bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Noti- fikation Notifi- kation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. (910) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten Mitgliedstaaten oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorge- nommen. Diese werden , die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmtGeneralversammlung bestimmt werden.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Weltorganisation Für Geistiges Eigentum

Finanzen. a) Der Verband hat einen Haushaltsplan. b) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst die eigenen Einnahmen und Aus- gaben Ausga- ben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsa- men gemeinsamen Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden. c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich aus- schliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat. (2) Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendig- keit Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten ver- walteten Verbände aufgestellt. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfasst der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen: i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands; ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internatio- nalen Büros, die den Verband betreffen; iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. (4) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros Bü- ros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, dass sie unter normalen Umständen ausreichen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu decken. a) Schliesst ein Rechnungsjahr mit einem Defizit ab, so haben die Mitgliedstaa- ten, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, Zuschüsse zur Deckung dieses Defizits De- fizits zu leisten. b) Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmel- dungen, die in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werdenwer- den, festgesetzt. c) Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschliessen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten. d) Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschliessen, dass nach Buchstabe a geleistete Zuschüsse den Vertragsstaa- tenVertragsstaaten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden. e) Ein Vertragsstaat, welcher innerhalb von zwei Jahren nach dem Fälligkeits- datum, das durch die Versammlung festgelegt wurde, keine Zahlungen nach Buchstabe b vorgenommen hat, kann sein Stimmrecht in keinem Organ des Verbands ausüben. Jedoch kann jedes Organ des Verbands einem solchen Staat die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ weiterhin gestatten, falls und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf unvermeid- bare unvermeidbare aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. (6) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlos- sen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen. a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zah- lung Zahlung jedes Vertragsstaats gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattet. b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung unter Zu- grundelegung Zugrunde- legung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b ge- nannten genannten bestimmt. c) Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation Or- ganisation festgesetzt. d) Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu ste- hen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zah- lungszeitpunkt zu berücksichtigen ist. a) In dem Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen des- sen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehen, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht aus- reichtausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werdenwer- den, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem die- sem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflich- tet verpflichtet ist, Vorschüsse Vor- schüsse zu gewähren, hat er von Amts wegen einen Sitz in der Versammlung und im Exekutivausschuss. b) Der in Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Noti- fikation Notifika- tion zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksamwirk- sam, in dem sie notifiziert worden ist. (9) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorge- nommen. Diese werden mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt.

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