Common use of Finanzen Clause in Contracts

Finanzen. Der Kooperationspartner erhält von der Kommune für die Erbringung der nach § 1 geschuldeten Leistung eine Zuwendung entsprechend den kommunalen Regelungen. Im Einvernehmen von Schule, Kooperationspartner und Kommune können die Mittel flexibel genutzt werden, um situationsorientiert Schwerpunkte hinsichtlich der Strukturqualität der Ganztagsgrundschule zu setzen. Die kommunalen Leistungen ergänzen die Leistungen des Landes zur Verbesserung der Qualität der Leistungen der Ganztagsgrundschule. Das Land beteiligt sich an der Finanzierung des außerunterrichtlichen Angebots gem. o.a. RdErl. vom 1.8.2014 und dem RdErl. vom 7.7.2011 i. d. Fassung vom 5.5.2014 – SVBl. S. 270 (Klassenbildungserlass). Die Höhe des aus dem Schulbudget zu leistenden Betrages darf unter Berücksichtigung aller eingegangenen Kooperationen im Rahmen des Ganztags 40 % des der Schule gemäß Nr. 4.3 des o.a. RdErl. vom 1.8.2014 zur Verfügung stehenden Zusatzbedarfs an Lehrerstunden (kapitalisierbare Lehrerstunden) nicht übersteigen. Die Höhe des aufgrund dieses Vertrages seitens des Landes an die Kommune zu zahlenden Betrages ergibt sich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1. Die Kommune und der Kooperationspartner verständigen sich vor Beginn des Schuljahres über die Höhe der voraussichtlichen Zuwendung gemäß § 8 dieses Kooperationsvertrages im Rahmen der Durchführung des Ganztagsbetriebes. Die Grundsätze der jeweils gültigen Fassung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Die Zahlung und Abrechnung zur Erstattung der Kosten wird gemäß der Anlage 2 „Abrechnung“ örtlich individuell geregelt. Die Anlage 2 wird Bestandteil dieses Kooperationsvertrages. Die Anlage 2 muss zumindest die Ermittlungsgrundlage des Zuschusses, die Gesamtsumme, die Fälligkeiten und die nach einem individuell zu regelnden Zeitpunkt abschließende Bescheiderteilung beinhalten. Xx xxx Xxxxxx 0 sind weiterhin die einzureichenden Verwendungsnachweise und deren Bestandteile und Zeitpunkte zu regeln. Darüber hinaus kann je nach örtlicher individueller Ausgestaltung ein Rückzahlungsvorbehalt in dieser Anlage aufgenommen werden. Maßgebliche budgetrelevante Änderungen sind vom Kooperationspartner in einer von den Vertragspartnern festzulegenden Frist schriftlich mitzuteilen. Davon unbenommen hat die Kommune jederzeit das Recht, alle relevanten Unterlagen beim Kooperationspartner einzusehen, um die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten städtischen Mittel zu überprüfen. Auf Verlangen der Kommune ist der Kooperationspartner verpflichtet, diese Unterlagen oder Ablichtungen hiervon der Kommune vorzulegen. Der Prüfungsumfang, der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort werden durch die Kommune – in Abstimmung mit dem Kooperationspartner – festgesetzt. Im Rahmen der fachlichen Abstimmung soll der oder dem Verantwortlichen des Kooperationspartners gestattet werden, an schulischen Dienstbesprechungen oder Erörterungen in schulischen Gremien zu Fragen der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote sowie an schulinternen Fortbildungen zu Ganztagsschulfragen und an der Evaluation des Ganztagschulbetriebs teilzunehmen. Hierbei soll dem Kooperationspartner insbesondere Gelegenheit gegeben werden, seine Erfahrungen bei der Durchführung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote einzubringen.

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Samples: www.mk.niedersachsen.de

Finanzen. Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Kooperationspartner erhält von der Kommune Bildungsanbieter ist für die Erbringung ordnungsgemässe Abrechnung der nach § 1 geschuldeten Leistung eine Zuwendung entsprechend den kommunalen RegelungenPauschalbeiträge verantwortlich. Im Einvernehmen von Schule, Kooperationspartner und Kommune können die Mittel flexibel genutzt werden, um situationsorientiert Schwerpunkte hinsichtlich der Strukturqualität der Ganztagsgrundschule zu setzenZu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnet. Die kommunalen Leistungen ergänzen Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht die Leistungen Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Landes Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Verbesserung Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der Qualität HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der Leistungen der Ganztagsgrundschuleeffektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das Land beteiligt sich an MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der Finanzierung des außerunterrichtlichen Angebots gemHFSV, 15. o.aMai und 15. RdErl. vom 1.8.2014 und dem RdErl. vom 7.7.2011 i. d. Fassung vom 5.5.2014 – SVBl. S. 270 (Klassenbildungserlass)November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Höhe des aus dem Schulbudget zu leistenden Betrages darf unter Berücksichtigung aller eingegangenen Kooperationen im Rahmen des Ganztags 40 % des Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Schule gemäß Nr. 4.3 des o.a. RdErl. vom 1.8.2014 zur Verfügung stehenden Zusatzbedarfs an Lehrerstunden (kapitalisierbare Lehrerstunden) nicht übersteigen. Die Höhe des aufgrund dieses Vertrages seitens des Landes an die Kommune zu zahlenden Betrages ergibt sich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1. Die Kommune und der Kooperationspartner verständigen sich vor Beginn des Schuljahres über die Höhe der voraussichtlichen Zuwendung gemäß § 8 dieses Kooperationsvertrages im Rahmen der Durchführung des Ganztagsbetriebes. Die Grundsätze der jeweils gültigen Fassung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Die Zahlung und Abrechnung zur Erstattung der Kosten wird gemäß der Anlage 2 „Abrechnung“ örtlich individuell geregelt. Die Anlage 2 wird Bestandteil dieses Kooperationsvertrages. Die Anlage 2 muss zumindest die Ermittlungsgrundlage des Zuschusses, die Gesamtsumme, die Fälligkeiten und die nach einem individuell zu regelnden Zeitpunkt abschließende Bescheiderteilung beinhalten. Xx xxx Xxxxxx 0 sind weiterhin die einzureichenden Verwendungsnachweise und deren Bestandteile und Zeitpunkte zu regeln. Darüber hinaus kann je nach örtlicher individueller Ausgestaltung ein Rückzahlungsvorbehalt in dieser Anlage aufgenommen werden. Maßgebliche budgetrelevante Änderungen sind vom Kooperationspartner in einer von den Vertragspartnern festzulegenden Frist schriftlich mitzuteilen. Davon unbenommen hat die Kommune jederzeit das Recht, alle relevanten Unterlagen beim Kooperationspartner einzusehen, um die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten städtischen Mittel zu überprüfen. Auf Verlangen der Kommune ist der Kooperationspartner verpflichtet, diese Unterlagen oder Ablichtungen hiervon der Kommune vorzulegen. Der Prüfungsumfang, der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort werden durch die Kommune – in Abstimmung mit dem Kooperationspartner – festgesetzt. Im Rahmen der fachlichen Abstimmung soll der oder dem Verantwortlichen des Kooperationspartners gestattet werden, an schulischen Dienstbesprechungen oder Erörterungen in schulischen Gremien zu Fragen der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote sowie an schulinternen Fortbildungen zu Ganztagsschulfragen und an der Evaluation des Ganztagschulbetriebs teilzunehmen. Hierbei soll dem Kooperationspartner insbesondere Gelegenheit gegeben werden, seine Erfahrungen bei der Durchführung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote einzubringenRechnung getrennt auszuweisen.

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Samples: Leistungsvertrag

Finanzen. Der Kooperationspartner erhält von 1Zur Durchführung der Kommune gemeinsamen Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit wird im Haushaltsplan der evangelischen Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine der Einzelplan für den gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss aufgestellt. 2Die Gemeinden überweisen ihre jeweils vom Leitungsgremium beschlossene Zuweisung in diesen Einzelplan. 3Über die Erbringung Verwendung der nach § 1 geschuldeten Leistung eine Zuwendung entsprechend den kommunalen RegelungenMittel entscheidet der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss. Im Einvernehmen von Schule, Kooperationspartner und Kommune können die Mittel flexibel genutzt werden, um situationsorientiert Schwerpunkte hinsichtlich der Strukturqualität der Ganztagsgrundschule zu setzen. Die kommunalen Leistungen ergänzen die Leistungen des Landes zur Verbesserung der Qualität der Leistungen der Ganztagsgrundschule. Das Land beteiligt sich an der Finanzierung des außerunterrichtlichen Angebots gem. o.a. RdErl. vom 1.8.2014 und dem RdErl. vom 7.7.2011 i. d. Fassung vom 5.5.2014 – SVBl. S. 270 (Klassenbildungserlass). Die Höhe des aus dem Schulbudget zu leistenden Betrages darf unter Berücksichtigung aller eingegangenen Kooperationen 4Anordnungsbefugt im Rahmen des Ganztags 40 % beschlossenen Haushaltsplans ist die bzw. der Vor- sitzende des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses sowie die Stellvertreterin bzw. der Schule gemäß NrStellvertreter. 4.3 5Mit „sachlich richtig" werden beauftragt die Leiterin bzw. der Leiter des o.aAugust-Xxxxxxx-Xxxxxxx-Hauses sowie ihre oder seine Vertreterin bzw. RdErlihr oder sein Vertreter, für die Ausgaben der Kirchengemeinden die Jugendpresbyterinnen bzw. vom 1.8.2014 zur Verfügung stehenden Zusatzbedarfs an Lehrerstunden (kapitalisierbare Lehrerstunden) nicht übersteigenJu- gendpresbyter. Die Höhe des aufgrund dieses Vertrages seitens des Landes an 6Die Kassen- und Rechnungsführung liegt beim Kreiskirchenamt in Len- gerich. 7Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss kann nur solche Verbindlichkeiten ein- gehen, die Kommune zu zahlenden Betrages ergibt sich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1. Die Kommune und der Kooperationspartner verständigen sich vor Beginn des Schuljahres über die Höhe der voraussichtlichen Zuwendung gemäß § 8 dieses Kooperationsvertrages im Rahmen der Durchführung des GanztagsbetriebesHaushaltsplanes gedeckt sind. Die Grundsätze der jeweils gültigen Fassung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Die Zahlung und Abrechnung zur Erstattung der Kosten wird gemäß der Anlage 2 „Abrechnung“ örtlich individuell geregelt. Die Anlage 2 wird Bestandteil dieses Kooperationsvertrages. Die Anlage 2 muss zumindest die Ermittlungsgrundlage des ZuschussesGenehmigung, die Gesamtsumme, die Fälligkeiten und die nach einem individuell zu regelnden Zeitpunkt abschließende Bescheiderteilung beinhalten. Xx xxx Xxxxxx 0 sind weiterhin die einzureichenden Verwendungsnachweise Inkrafttreten1 1Diese kirchenrechtliche Vereinbarung und deren Bestandteile und Zeitpunkte zu regelnÄnderungen sowie die Aufhebung be- darf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen. Darüber hinaus kann je nach örtlicher individueller Ausgestaltung ein Rückzahlungsvorbehalt 2Die kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amts- blatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in dieser Anlage aufgenommen werden. Maßgebliche budgetrelevante Änderungen sind vom Kooperationspartner in einer von den Vertragspartnern festzulegenden Frist schriftlich mitzuteilen. Davon unbenommen hat die Kommune jederzeit das Recht, alle relevanten Unterlagen beim Kooperationspartner einzusehen, um die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten städtischen Mittel zu überprüfen. Auf Verlangen der Kommune ist der Kooperationspartner verpflichtet, diese Unterlagen oder Ablichtungen hiervon der Kommune vorzulegen. Der Prüfungsumfang, der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort werden durch die Kommune – in Abstimmung mit dem Kooperationspartner – festgesetzt. Im Rahmen der fachlichen Abstimmung soll der oder dem Verantwortlichen des Kooperationspartners gestattet werden, an schulischen Dienstbesprechungen oder Erörterungen in schulischen Gremien zu Fragen der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote sowie an schulinternen Fortbildungen zu Ganztagsschulfragen und an der Evaluation des Ganztagschulbetriebs teilzunehmen. Hierbei soll dem Kooperationspartner insbesondere Gelegenheit gegeben werden, seine Erfahrungen bei der Durchführung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote einzubringenKraft.

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Samples: www.kirchenrecht-ekvw.de

Finanzen. Der Kooperationspartner erhält von der Kommune für die Erbringung der nach § 1 geschuldeten Leistung eine Zuwendung entsprechend den kommunalen Regelungen. Im Einvernehmen von Schule, Kooperationspartner und Kommune können die Mittel flexibel genutzt werden, um situationsorientiert Schwerpunkte hinsichtlich der Strukturqualität der Ganztagsgrundschule zu setzen. Die kommunalen Leistungen ergänzen die Leistungen des Landes zur Verbesserung der Qualität der Leistungen der Ganztagsgrundschule. Das Land beteiligt sich an der Finanzierung des außerunterrichtlichen Angebots gem. o.a. RdErl. vom 1.8.2014 und dem RdErl. vom 7.7.2011 i. d. Fassung vom 5.5.2014 – SVBl. S. 270 (Klassenbildungserlass). Die Höhe des aus dem Schulbudget zu leistenden Betrages darf unter Berücksichtigung aller eingegangenen Kooperationen im Rahmen des Ganztags 40 % des der Schule gemäß Nr. 4.3 des o.a. RdErl. vom 1.8.2014 zur Verfügung stehenden Zusatzbedarfs an Lehrerstunden (kapitalisierbare Lehrerstunden) nicht übersteigen. Die Höhe des aufgrund dieses Vertrages seitens des Landes an die Kommune zu zahlenden Betrages ergibt sich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1. Die Kommune und der Kooperationspartner verständigen sich vor Beginn des Schuljahres über die Höhe der voraussichtlichen Zuwendung gemäß § 8 dieses Kooperationsvertrages im Rahmen der Durchführung des Ganztagsbetriebes. Die Grundsätze der jeweils gültigen Fassung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Die Zahlung und Abrechnung zur Erstattung der Kosten wird gemäß der Anlage 2 „Abrechnung“ örtlich individuell geregelt. Die Anlage 2 wird Bestandteil dieses Kooperationsvertrages. Die Anlage 2 muss zumindest die Ermittlungsgrundlage des Zuschussesanfallenden Kosten, die Gesamtsummedurch Bestimmungen des THV entstehen, die Fälligkeiten z.B. Verbandsbeiträge und die nach einem individuell zu regelnden Zeitpunkt abschließende Bescheiderteilung beinhalten. Xx xxx Xxxxxx 0 sind weiterhin die einzureichenden Verwendungsnachweise und deren Bestandteile und Zeitpunkte zu regeln. Darüber hinaus kann je nach örtlicher individueller Ausgestaltung ein Rückzahlungsvorbehalt in dieser Anlage aufgenommen werden. Maßgebliche budgetrelevante Änderungen sind vom Kooperationspartner in einer von den Vertragspartnern festzulegenden Frist schriftlich mitzuteilen. Davon unbenommen hat die Kommune jederzeit das RechtStartgelder, alle relevanten Unterlagen beim Kooperationspartner einzusehen, um die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten städtischen Mittel zu überprüfen. Auf Verlangen der Kommune ist der Kooperationspartner verpflichtet, diese Unterlagen oder Ablichtungen hiervon der Kommune vorzulegen. Der Prüfungsumfang, der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort werden durch die Kommune – in Abstimmung Stammvereine zu gleichen Teilen beglichen. Kosten für Schiedsrichter und Zeitnehmer etc. werden aus einer gemeinsamen Kasse der Spielgemeinschaft beglichen. Diese wird von den beiden Stammvereinen zu gleichen Teilen so ausgestattet, dass mit ihr alle offiziellen Forderungen beglichen werden kˆnnen. Die Führung dieser Kasse wird dem Kooperationspartner – festgesetztLeiter Finanzen übertragen. Im Rahmen Die Kassenführung der fachlichen Abstimmung soll HSG hat gemäfl ß 56AO nach steuerbegünstigten Zwecken zu erfolgen. Einnahmen wie Eintrittsgelder der oder dem Verantwortlichen des Kooperationspartners gestattet werden, Männermannschaft und Einnahmen aus der Bewirtung stehen der HSG-Kasse zur Verfügung. Der Kassenbestand der bis zur Neugründung der HSG Saalfeld / Kˆnitz bestehenden Spielgemeinschaft SG Kˆnitz / Saalfeld geht mit Stand 30.06.2017 als Startkapital an schulischen Dienstbesprechungen oder Erörterungen in schulischen Gremien zu Fragen der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote sowie an schulinternen Fortbildungen zu Ganztagsschulfragen und an der Evaluation des Ganztagschulbetriebs teilzunehmen. Hierbei soll dem Kooperationspartner insbesondere Gelegenheit gegeben werden, seine Erfahrungen bei der Durchführung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote einzubringendie neu gegründete HSG Saalfeld / Kˆnitz über.

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Samples: Vertrag Über Die Bildung Der