Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen haben, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns auszu- händigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte diese Pflicht, gilt Absatz 4. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzuzahlen. (1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen. (2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragen. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. (4) Xxxxxx wir uns darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir dies gegenüber dem Versicherten innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte gegen uns vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir auf die Einrede der fehlen- den örtlichen Zuständigkeit. (1) Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren. (2) In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/600’
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Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen haben, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte Versi- cherte uns auszu- händigen auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt ver- letzt der Versicherte diese Pflicht, gilt Absatz 4. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzuzahlen.
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüg- lich unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragen. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietetbie- tet.
(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar of- fenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir dies gegenüber dem Versicherten innerhalb eines Monats begründen. Falls Xxxxx der Versicherte gegen uns vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir auf die Einrede der fehlen- den fehlenden örtlichen Zuständigkeit.
(1) Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben dersel- ben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.
(2) In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles Rechts- schutzfalles bei uns bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/600’.
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Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten der versicherten Person gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir der Versi- cherer getragen habenhat, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns auszu- händigen die versicherte Person dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte die versicherte Person diese Pflicht, gilt Absatz § 7 Nr. 4. Dem Versicherten Der versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an uns den Versicherer zurückzuzahlen.
(1) . Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
(2) . Die Ablehnung ist dem Versicherten der versicherten Person unter Angabe der Gründe unverzüg- lich unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte sie darauf hinzuweisen, dass er sie anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragender Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen die versicherte Person ihren Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) . Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns . Will der Versicherer sich darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir muss er dies gegenüber dem Versicherten der versicherten Person innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte die versicherte Person gegen uns den Versicherer vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir verzichtet der Versicherer auf die Einrede der fehlen- den fehlenden örtlichen Zuständigkeit.
(1) . Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns den Versicherer verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten der versicherten Person fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.
(2) . In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns beim Versicherer bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung in Textform über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/600’.
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Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten der versicherten Person gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir der Ver- sicherer getragen habenhat, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns auszu- händigen die versicherte Person dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte die versicherte Person diese Pflicht, gilt Absatz § 7 Nr. 4. Dem Versicherten Der versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an uns den Versicherer umgehend zurückzuzahlen.
(1) . Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht in den Fällen von § 2 Nr. 4 c) (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tat- sacheninstanzen.
(2) . Die Ablehnung ist dem Versicherten der versicherten Person unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilenunverzüglich mitzu- teilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte die versicherte Per- son darauf hinzuweisen, dass er sie anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragender Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen die versicherte Person ihren Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht Aus- sicht auf Erfolg bietet.
(3) . Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns . Will der Versicherer sich darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir muss er dies gegenüber dem Versicherten der versicherten Person innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte die versicherte Person gegen uns den Versicherer vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir verzichtet der Versicherer auf die Einrede der fehlen- den fehlenden örtlichen Zuständigkeit.
(1) . Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns den Versicherer verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten der versicherten Person fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.. 2957390/03.22/PDF
(2) . In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns beim Versicherer bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung in Textform über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/600’.
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Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen haben, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns auszu- händigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte diese Pflicht, gilt Absatz 4. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzuzahlen.
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragen. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir dies gegenüber dem Versicherten innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte gegen uns vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir auf die Einrede der fehlen- den örtlichen Zuständigkeit.
(1) Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.
(2) In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur zu den Auslands-Krankenschutz-Leistungen melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, KV Schaden, • Schadensfälle zu den Unfall-Sofortleistung Leistungen melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/6002848534/10.22/120’
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Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten der versicherten Person gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir der Ver- sicherer getragen habenhat, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns auszu- händigen die versicherte Person dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte die versicherte Person diese Pflicht, gilt Absatz § 7 Nr. 4. Dem Versicherten Der versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an uns den Versicherer zurückzuzahlen.
(1) . Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
(2) . Die Ablehnung ist dem Versicherten der versicherten Person unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilenunverzüglich mitzu- teilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte sie darauf hinzuweisenhinzuwei- sen, dass er sie anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragender Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen die versicherte Per- son ihren Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) . Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns . Will der Versicherer sich darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir muss er dies gegenüber dem Versicherten der versicherten Person innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte die versicherte Person gegen uns den Versicherer vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir verzichtet der Versicherer auf die Einrede der fehlen- den fehlenden örtlichen Zuständigkeit.
(1) . Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns den Versicherer verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten der versicherten Person fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.
(2) . In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns beim Versicherer bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung in Textform über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/600’.
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Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten der versicherten Person gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir der Versi- cherer getragen habenhat, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns auszu- händigen die versicherte Person dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte die versicherte Person diese Pflicht, gilt Absatz § 7 Nr. 4. Dem Versicherten Der versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an uns den Versicherer umgehend zurückzuzahlen.
(1) . Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg Er- folg bietet, können wir kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht in den Fällen von § 2 Nr. 4 c) (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tatsacheninstanzen.
(2) . Die Ablehnung ist dem Versicherten der versicherten Person unter Angabe der Gründe unverzüg- lich unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass er sie anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren Schiedsgutachter- verfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragender Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen die versi- cherte Person ihren Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) . Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns . Will der Versicherer sich darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir muss er dies gegenüber dem Versicherten der versicherten Person innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte die versicherte Person gegen uns den Versicherer vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir verzichtet der Versicherer auf die Einrede der fehlen- den fehlenden örtlichen Zuständigkeit.
(1) . Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns den Versicherer verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten der versicherten Person fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.
(2) . In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns beim Versicherer bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung in Textform über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/600’.
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Forderungsübergang. Ansprüche Sobald die Entschädigung gezahlt wurde, gehen alle Rechte, Rechtsmittel und Klagen, die dem Versicherten aufgrund des Schadensfalles gegen alle Verursacher oder Verantwortlichen des Schadensfalls, sowie gegen andere Versicherer, falls solche vorliegen, zustehen, bis zum Betrag der Entschädigung auf den Versicherer über, ohne dass eine weitere Abtretung, eine Übertragung, ein Titel oder eine Anweisung erforderlich ist. Der Versicherer kann die auf ihn übergegangenen Rechte jedoch nicht zum Nachteil des Versicherten ausüben. Der Versichertehaftetdem Versichererfürdie Schäden, dieerdem Versicherermöglicherweise durch Handlungen und Unterlassungen an dessen Surrogationsrecht zufügt. Der Versicherer hat kein Surrogationsrecht gegen andere Personen, deren Handlungen oder Unterlassungen gemäß dem Gesetz zu der Haftung des Versicherten geführt haben, und auch nicht gegen den Verursacher des Schadensfalles, der im Verhältnis zum Versicherten Verwandter in gerader Linie oder Verwandter in der Seitenlinie bis zum dritten Verwandtschaftsgrad, Adoptivvater oder Adoptivsohn ist und mit ihm zusammenlebt. Die Regelung des vorstehenden Absatzes kommt nicht zur Anwendung, wenn die Haftung für den Schaden auf Erstattung einer vorsätzlichen Handlung des Versicherten beruht bzw. wenn die Haftung des Versicherten von Kosteneinem Versicherungsvertrag gedeckt ist. In diesem letztgenannten Fall ist das Surrogationsrecht auf die Deckung durch den Versicherungsvertrag beschränkt. Wenn Versicherer und Versicherter gegenüber einem dritten Verantwortlichen konkurrieren, so wird der erhaltene Betrag dem Inhaber des entsprechenden Anspruchs zugeschrieben und bei gemeinschaftlichen Ansprüchen zwischen beiden im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile aufgeteilt. Der Versicherer kann gegen den Versicherten Regress nehmen in Höhe des Betrages des Entschädigungen, die wir getragen habener infolge des Direktanspruchs des Geschädigten oder seiner Rechtsnachfolger zahlten musste, gehen wenn der Schaden des Dritten auf diesen übereine vorsätzliche Handlung des Versicherten zurückzuführen ist. Die Der Versicherer kann ebenfalls in den in der Versicherungspolice vorgesehenen Fällen Ersatz für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat Schäden verlangen, die ihm der Versicherte uns auszu- händigen und/oder der Versicherungsnehmer zugefügt hat, und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte diese Pflichtdie Entschädigen zurückfordern, gilt Absatz 4. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind die er an uns zurückzuzahlen.
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragen. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist geschädigte Dritte für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar nicht von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweichtVersicherung gedeckte Schadensfälle zahlen musste.
(4) Xxxxxx wir uns darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir dies gegenüber dem Versicherten innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte gegen uns vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir auf die Einrede der fehlen- den örtlichen Zuständigkeit.
(1) Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.
(2) In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/600’
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Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten der versicherten Person gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir der Ver- sicherer getragen habenhat, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns auszu- händigen die versicherte Person dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte die versicherte Person diese Pflicht, gilt Absatz § 7 Nr. 4. Dem Versicherten Der versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an uns den Versicherer umgehend zurückzuzahlen.
(1) . Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht in den Fällen von § 2 Nr. 4 c) (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tatsacheninstanzen.
(2) . Die Ablehnung ist dem Versicherten der versicherten Person unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilenunverzüglich mitzutei- len, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf die versicherte Person dar- auf hinzuweisen, dass er sie anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren Schiedsgutach- terverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragender Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen die versi- cherte Person ihren Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) . Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns . Will der Versicherer sich darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir muss er dies gegenüber dem Versicherten der versicherten Person innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte die versicherte Person gegen uns den Versicherer vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir verzichtet der Versicherer auf die Einrede der fehlen- den fehlenden örtlichen Zuständigkeit.
(1) . Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns den Versicherer verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten der versicherten Person fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.
(2) . In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns beim Versicherer bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung in Textform über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/600’.
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Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten der versicherten Person gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir der Ver- sicherer getragen habenhat, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns auszu- händigen die versicherte Person dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte die versicherte Person diese Pflicht, gilt Absatz § 7 Nr. 4. Dem Versicherten Der versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an uns den Versicherer umgehend zurückzuzahlen.
(1) . Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht in den Fällen von § 2 Nr. 4 c) (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tat- sacheninstanzen.
(2) . Die Ablehnung ist dem Versicherten der versicherten Person unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilenunverzüglich mitzu- teilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte die versicherte Per- son darauf hinzuweisen, dass er sie anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragender Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen die versicherte Person ihren Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht Aus- sicht auf Erfolg bietet.
(3) . Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns . Will der Versicherer sich darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir muss er dies gegenüber dem Versicherten der versicherten Person innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte die versicherte Person gegen uns den Versicherer vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir verzichtet der Versicherer auf die Einrede der fehlen- den fehlenden örtlichen Zuständigkeit.
(1) . Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns den Versicherer verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten der versicherten Person fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.. 2950710/01.23/PDF
(2) . In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns beim Versicherer bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung in Textform über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provider) Weitere Fahrzeugleistungen 089 76 76 70 2848466/10.22/600’.
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