Common use of Form der Erklärungen Clause in Contracts

Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio- nen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die ge- schriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht aus- drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss.

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Samples: www.nautic-tours.de, rsv-bedingungen.de, durchblicker.at

Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen zwischen dem Versicherer und Versicherungs- nehmer bzw. Versicherten oder sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio- nen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist Dritten gilt die ge- schriebene geschriebene Form erforderlichals verein- xxxx, sofern nicht die Schriftform nicht aus- drücklich ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- gen und Informationen in geschriebener Form können hervorgeht (z.B. per Telefax, Telefax oder E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werdenMail). Schriftform bedeutet, bedeutet dass dem Erklärungsempfänger Erklärungs- empfänger das Origi- nal Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.. Bloß mündlich oder schlüssig abgegebene Er- klärungen und Informationen des Ver- sicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam

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Form der Erklärungen. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio- nen Informationen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die ge- schriebene geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht aus- drücklich ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- gen Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- nal Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss.

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