Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich Lei- stung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig zum Zwecke der Täuschung verletzt hatworden ist.
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Samples: Versicherungsschein
Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Obliegenheitsverlet- zung weder für den Eintritt oder die Feststellung Feststel- lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich des Versicherers ursächlich war. Das Dies gilt nicht, wenn nicht bei Arglist der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hatVersicherungs- nehmerin.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Fortbestehen der Leistungspflicht. 3 - Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.. C Das Versicherungsverhältnis (§§ 7 - 15) § 7 Versicherung für fremde Rechnung, Rückgriffsansprüche
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Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.. C Das Versicherungsverhältnis (§§ 7 – 16) § 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung, Verpfändung, Rückgriffsansprüche
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Feststel- lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hatworden ist.
1. Versicherung für fremde Rechnung
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Samples: Versicherungsbedingungen
Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
1. Versicherung für fremde Rechnung
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Samples: Versicherungsbedingungen
Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Auf vorstehende Ziffer 5.1 wird hingewiesen. Der Versicherer bleibt auch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch für auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich warEinfluss gehabt hat. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit Oblie- genheit arglistig verletzt hat.
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Samples: Versicherungskonzept
Fortbestehen der Leistungspflicht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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