Fortzahlung der Vergütung. Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 4 Nr. 5, 11 und 12 dieses Vertra- ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 des Jugendarbeitsschutz- gesetzes, b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unver- schuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Berufsausbildungs- verhältnis zu erfüllen, cc) bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 1. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) 2. Anrechnung: Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet a) die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach § 15 Abs. 1 b) Berufsschultage nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, c) Berufsschulwochen nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JArbSchG mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, d) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und e) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. 3. Urlaub (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) 4. Lage des Urlaubs: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Er- werbsarbeit leisten.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag, Berufsausbildungsvertrag, Berufsausbildungsvertrag
Fortzahlung der Vergütung. Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 4 Nr. 5, 11 und 12 dieses Vertra- ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 des Jugendarbeitsschutz- gesetzes,
b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie/er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
bb) aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unver- schuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Berufsausbildungs- verhältnis zu erfüllen,
cc) bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
1. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages)
2. Anrechnung: Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
a) die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach § 15 Abs. 11 S. 2 Nr. 1 BBiG bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG),
b) Berufsschultage nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
c) Berufsschulwochen nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JArbSchG mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
d) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
e) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
3. Urlaub (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages)
4. Lage des Urlaubs: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Er- werbsarbeit leisten.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Fortzahlung der Vergütung. Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 4 Nr. 5, 11 und 12 dieses Vertra- ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 des Jugendarbeitsschutz- gesetzes,
b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie/er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
bb) aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unver- schuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Berufsausbildungs- verhältnis Berufsausbildungsver- hältnis zu erfüllen,
cc) bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.. § 7 – Ausbildungszeit, Anrechnung und Urlaub
1. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages)
2. Anrechnung: Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnetange- rechnet
a) die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach § 15 Abs. 11 S. 2 Nr. 1 BBiG bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG),
b) Berufsschultage nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
c) Berufsschulwochen nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JArbSchG mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
d) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
e) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
3. Urlaub (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages)
4. Lage des Urlaubs: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Er- werbsarbeit leisten.
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Samples: Antrag Auf Eintragung in Das Verzeichnis Der Berufsausbildungsverhältnisse