Fortzahlung der Vergütung. Dem/der Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 2 Nr. 4 und Nr. 12 sowie § 3 Nr. 2 dieses Vertra- ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie • sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, • infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann oder • aus einem sonstigen, in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhin- dert ist, seine/ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag, Berufsausbildungsvertrag, Berufsausbildungsvertrag
Fortzahlung der Vergütung. Dem/der Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
a) für die Zeit der Freistellung gemäß gem. § 2 4 Nr. 4 6 und Nr10 dieses Vertrages sowie gem. 12 sowie § 3 Nr. 2 dieses Vertra- ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz
b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie • - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, • infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann oder • - aus einem sonstigen, in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhin- dert verhindert ist, seine/ihre die Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Bei Krankheit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
1. Ausbildungszeit (siehe E)
2. Urlaub (siehe F)
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Samples: Berufsausbildungsvertrag