Fortzahlung der Vergütung. Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 2 Nr. 5 dieses Vertrages sowie für die ärztlichen Untersuchun- gen gemäß § 43 JArbSchG b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er – sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, – aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Fortzahlung der Vergütung. Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 2 Nr. 5 dieses Vertrages sowie für die ärztlichen Untersuchun- gen Untersuchungen gemäß § 43 JArbSchGJArbSChG;
b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er – sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, – aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
c) bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
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Samples: Ausbildungsvertrag
Fortzahlung der Vergütung. Dem Auszubildenden ist wird die Vergütung auch zu zahlengezahlt
a) a. für die Zeit der Freistellung gemäß gem. § 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie nach dem JArbSchG an dem Arbeitstag, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchun- gen gemäß § 43 JArbSchGUntersuchungen.
b) b. bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er – sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, – ausfällt oder aus einem sonstigen sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis Berufsausbil- dungsverhältnis zu erfüllen. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Fortzahlung der Vergütung. Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 2 Nr. 5 dieses Vertrages 3 Nummer 5, 11 und 12 sowie für die ärztlichen Untersuchun- gen Untersuchungen gemäß § 43 JArbSchG;
b) bis zur Dauer von 6 sechs Wochen, wenn er – - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, – - aus einem sonstigen sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine die Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, - bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag