Common use of Fristen Clause in Contracts

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf Tage reduziert werden.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teil- nahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraus- sichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen RechnungRech- nung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen Un- teraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung Einrei- chung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung Einrei- chung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichenveröf- fentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmean- träge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstel- lung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Aus- schreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Aus- schreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen anzu- zeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung Einrei- chung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend weitge- hend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Übermittlungswe- gen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Ausschrei- bung für die Einreichung Einriechung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Ausschrei- bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung Ein- ladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen standardi- sierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werdenwer- den.

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Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Übermittlungswe- gen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Ausschrei- bung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Ausschrei- bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung Ein- ladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen standardi- sierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werdenwer- den.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teil - nahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen vor- aussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen standardisier- ten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teil - nahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen vor- aussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen standardisier- ten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen Un‐ teraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung Einrei‐ chung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung Einrei‐ chung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichenveröf‐ fentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Übermitt- lungswegen Rechnung. 1) SR 822.41.‌ 2) SR 241. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Ausschrei- bung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Ausschrei- bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung Ein- ladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen anzuzei- gen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung Einrei- chung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert re- duziert werden.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahme- anträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote An- gebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahme- anträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 1) SR 241 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote An- gebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Offertstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung Einrei- chung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung Einrei- chung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf Tage reduziert werden.

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Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Übermitt- lungswegen Rechnung. 1) SR 822.41. 2) SR 241. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Ausschrei- bung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Aus- schreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der AngeboteAnge- bote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen anzuzei- gen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung Einrei- chung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Übermitt- lungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Ausschrei - bung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung Aus- schreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage Ta- ge ab Einladung zur Ange- botserstellung Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen anzu- zeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung Einrei- chung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf 5 Tage reduziert werden.

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