Common use of Fristen Clause in Contracts

Fristen. Die Abrechnungsunterlagen sind innerhalb der in der IT-Rtl. KVNO genannten Abgabe- fristen einzureichen. Abrechnungsscheine, die der Arzt erst nach Ablauf dieser erhält, können in den Fällen des § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä mit der nächsten Quartalsabrech- nung eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Abrechnungsscheine nehmen an der Honorarverteilung im Einreichungsquartal teil. Bei verspäteter Einreichung von Abrechnungsunterlagen finden die Regelungen nach Abs. 5b) Anwendung. Eine nach- trägliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für einge- reichte Abrechnungsscheine, auch in elektronischer Form, kann der Arzt nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann unter der Voraussetzung, dass die nachträgliche Korrektur nicht als geringfügig erscheint, eine Nachbearbeitung nur mit der Folge aus Abs. 5b) verlangt werden. Die Einreichung von Abrechnungsunterlagen nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Abrechnung gilt – außer bei Geringfügigkeit (z. B. Einreichung vor Be- arbeitung der Arztgruppe, Einreichung von in der Regel bis zu 50 Fällen usw.) – Folgendes:

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Fristen. Die Abrechnungsunterlagen sind innerhalb der in der IT-Rtl. KVNO KVNo genannten Abgabe- fristen Abga- befristen einzureichen. Abrechnungsscheine, die der Arzt erst nach Ablauf dieser erhälter- hält, können in den Fällen des § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 1 EKV mit der nächsten Quartalsabrech- nung Quartalsabrechnung eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Abrechnungsscheine nehmen an der Honorarverteilung im Einreichungsquartal teil. Bei verspäteter Einreichung von Abrechnungsunterlagen finden die Regelungen nach Abs. 5b) Anwendung. Eine nach- trägliche nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen unvoll- ständigen Abrechnung für einge- reichte eingereichte Abrechnungsscheine, auch in elektronischer Form, kann der Arzt nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann unter der Voraussetzung, dass die nachträgliche Korrektur nicht als geringfügig erscheint, eine Nachbearbeitung nur mit der Folge aus Abs. 5b) verlangt werden. Die Einreichung von Abrechnungsunterlagen nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Abrechnung gilt – außer bei Geringfügigkeit (z. B. Einreichung vor Be- arbeitung Bearbeitung der Arztgruppe, Einreichung von in der Regel bis zu 50 Fällen usw.) – Folgendesfolgendes:

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Fristen. Die Fristen für die Abgabe der Abrechnungsunterlagen sind innerhalb werden von der in der IT-Rtl. KVNO genannten Abgabe- fristen einzureicheneinzelnen Bezirksstelle festgelegt. Abrechnungsscheine, die der Arzt erst nach Ablauf dieser diesem Zeitpunkt erhält, können in den Fällen des § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 1 EKV mit der nächsten Quartalsabrech- nung Quartalsabrechnung eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Abrechnungsscheine nehmen an der Honorarverteilung im Einreichungsquartal teil. Bei verspäteter verspäte- ter Einreichung von Abrechnungsunterlagen finden die Regelungen nach Abs. 5b) Anwendung. Eine nach- trägliche nachträgli- che Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für einge- reichte eingereichte Abrechnungsscheine, auch in elektronischer Form, kann der Arzt nach Abgabe Abga- be der Abrechnungsunterlagen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann unter der Voraussetzung, dass die nachträgliche Korrektur nicht als geringfügig erscheint, eine Nachbearbeitung nur mit der Folge aus Abs. 5b) verlangt werden. Die Einreichung Einrei- chung von Abrechnungsunterlagen nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnetgerech- net, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Abrechnung gilt – außer bei Geringfügigkeit Geringfü- gigkeit (z. B. Einreichung vor Be- arbeitung Bearbeitung der ArztgruppeArztgrup- pe, Einreichung von in der Regel bis zu 50 Fällen usw.) – Folgendes:

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Fristen. Die Fristen für die Abgabe der Abrechnungsunterlagen sind innerhalb werden von der in der IT-Rtl. KVNO genannten Abgabe- fristen einzureicheneinzelnen Bezirksstelle festgelegt. Abrechnungsscheine, die der Arzt erst nach Ablauf dieser diesem Zeitpunkt erhält, können in den Fällen des § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 1 EKV mit der nächsten Quartalsabrech- nung Quartalsabrechnung eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Abrechnungsscheine Abrechnungs- scheine nehmen an der Honorarverteilung im Einreichungsquartal teil. Bei verspäteter ver- späteter Einreichung von Abrechnungsunterlagen finden die Regelungen nach Abs. 5b) Anwendung. Eine nach- trägliche nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für einge- reichte eingereichte Abrechnungsscheine, auch in elektronischer Form, kann der Arzt nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann unter der Voraussetzung, dass die nachträgliche Korrektur nicht als geringfügig erscheint, eine Nachbearbeitung nur mit der Folge aus Abs. 5b) verlangt werden. Die Einreichung von Abrechnungsunterlagen nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Abrechnung gilt – außer bei Geringfügigkeit (z. B. Einreichung vor Be- arbeitung Bearbeitung der Arztgruppe, Einreichung von in der Regel bis zu 50 Fällen usw.) – Folgendesfolgendes:

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Fristen. Die Fristen für die Abgabe der Abrechnungsunterlagen sind innerhalb werden von der in der IT-Rtl. KVNO genannten Abgabe- fristen einzureicheneinzelnen Bezirksstelle festgelegt. Abrechnungsscheine, die der Arzt erst nach Ablauf dieser diesem Zeitpunkt erhält, können in den Fällen des § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 1 EKV mit der nächsten Quartalsabrech- nung Quartalsabrechnung eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Abrechnungsscheine nehmen an der Honorarverteilung im Einreichungsquartal teil. Bei verspäteter Einreichung von Abrechnungsunterlagen Ab- rechnungsunterlagen finden die Regelungen nach Abs. 5b) Anwendung. Eine nach- trägliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für einge- reichte ein- gereichte Abrechnungsscheine, auch in elektronischer Form, kann der Arzt nach Abgabe Ab- gabe der Abrechnungsunterlagen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann unter der Voraussetzung, dass die nachträgliche Korrektur nicht als geringfügig erscheint, eine Nachbearbeitung nur mit der Folge aus Abs. 5b) verlangt werden. Die Einreichung von Abrechnungsunterlagen nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Abrechnung gilt – außer bei Geringfügigkeit (z. B. Einreichung vor Be- arbeitung Bearbeitung der Arztgruppe, Einreichung von in der Regel bis zu 50 Fällen usw.) – Folgendesfolgendes:

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Fristen. Die Abrechnungsunterlagen sind innerhalb der in der IT-Rtl. KVNO genannten Abgabe- fristen einzureichen. Abrechnungsscheine, die der Arzt erst nach Ablauf dieser erhält, können in den Fällen des § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä mit der nächsten Quartalsabrech- nung eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Abrechnungsscheine nehmen an der Honorarverteilung im Einreichungsquartal teil. Bei verspäteter Einreichung von Abrechnungsunterlagen finden die Regelungen nach Abs. 5b) Anwendung. Eine nach- trägliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für einge- reichte Abrechnungsscheine, auch in elektronischer Form, kann der Arzt nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann unter der Voraussetzung, dass die nachträgliche Korrektur nicht als geringfügig erscheint, eine Nachbearbeitung nur mit der Folge aus Abs. 5b) verlangt werden. Die Einreichung von Abrechnungsunterlagen nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Abrechnung gilt – außer bei Geringfügigkeit (z. B. Einreichung vor Be- arbeitung der Arztgruppe, Einreichung von in der Regel bis zu 50 Fällen usw.) – Folgendes:

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