Fälligkeit der Entschädigung. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versi- cherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
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