Fälligkeit der Vergütung Musterklauseln

Fälligkeit der Vergütung. 3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
Fälligkeit der Vergütung. 3.1. Die Vergütung ist bei Auslieferung des Werkes fällig, sofern sich aus Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, und ohne Abzug zahlbar.
Fälligkeit der Vergütung. Die unter Nr. 1 genannten Entgelte für die Lizenz, Wartung und ggf. Sonderleistungen werden mit der Unterzeichnung zur Vereinbarung fällig. Die laufenden Entgelte werden einmal jährlich im Voraus am 31.01. auf Basis des als Anlage beigefügten SEPA Basislastschriftmandats vom vereinbarten Belastungskonto eingezogen. Im ersten Jahr werden die Entgelte ab dem der Auslieferung der Lizenzunterlagen folgenden Monat anteilig be- rechnet.
Fälligkeit der Vergütung. 3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine
Fälligkeit der Vergütung. Die Vergütung ist wie folgt fällig:
Fälligkeit der Vergütung. 1. Soweit eine Vergütung auf „time and material“-Basis vereinbart wird, wird die jeweilige Vergütung monatsweise fällig und von uns abgerechnet.
Fälligkeit der Vergütung. Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung ergeben sich jeweils aus dem Angebot oder Leistungs- schein/Einzelvertrag. Soweit nicht im Angebot oder Leistungsschein/Einzelvertrag abweichend geregelt, sind Rechnungen von indevis spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Fälligkeit der Vergütung. 5.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Fälligkeit der Vergütung. Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen ist abweichend von Ziffer 16.1 EVB-IT Cloud-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern: quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals jährlich bis zum des laufenden Jahres einmalig zum nach Auftragserteilung des AGs und Rechnungsstellung durch den AN Die Vergütung für Leistungen nach Zeitaufwand ist abweichend von Ziffer 16.2.1 EVB-IT Cloud-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern:
Fälligkeit der Vergütung. 10. 1. Die Vergütung des Designers ist bei Ablieferung des Werkes und ohne Abzüge fällig.