Fälligkeit und Verzug Musterklauseln

Fälligkeit und Verzug. Die Rechnungsbeträge sind fällig mit Zugang der Rechnung beim Kunden. Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang zahlt. Ab dem Verzugseintritt werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder eines jeweilig entsprechenden Nachfolgetarifs berechnet. Ist der Kunde nicht Verbraucher iSd. § 13 BGB, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Callax behält sich vor, weitergehende Ansprüche aus dem Verzugsschaden (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) geltend zu machen.
Fälligkeit und Verzug. 9.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen 20 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Zahlungen haben kostenfrei und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto der TSHK zu erfolgen. 9.2. Nach dem Fälligkeitstag berechnet die TSHK die gesetzlichen Verzugszinsen. Im Fall einer Zahlungserinnerung (Schw. betalningspåminnelse) erhebt die TSHK eine Erinnerungsgebühr in der gesetzlich festgesetzten Höhe. 9.3. Die TSHK behält sich vor, im Fall des Verzugs sämtliche ihrer Leistungen, auch solche anderer Abteilungen oder im Rahmen anderer Aufträge, bis zur Zahlung zurückzubehalten. Die TSHK hat außerdem das Recht, für fällige Beträge ein eventuell zu Gunsten des Kunden vorhandenes Guthaben auf dem Treuhandkonto in Anspruch zu nehmen, siehe Punkt 10.3 und 10.4. Unabhängig davon hat die TSHK das Recht, Inkassodienstleistungen in Anspruch zu nehmen. 9.4. Leistet der Kunde auch auf die Zahlungserinnerung nicht, hat die TSHK außerdem das Recht, sämtliche Verträge mit dem Kunden, auch solche, die mit anderen Abteilungen oder im Rahmen anderer Aufträge geschlossen wurden, fristlos zu kündigen.
Fälligkeit und Verzug a. Die Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird mit Zugang der Rechnung fäl- lig. Der Entleiher gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Verleihers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. Befindet sich der Entlei- her (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Entleiher auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Verleiher steht bei Nichtleistung durch den Entleiher ein Leistungs- verweigerungsrecht zu.
Fälligkeit und Verzug. 4.1.1 Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird vierzehn [14] Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Der Entlei- her gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum auf dem Geschäftskonto des Verleihers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 4.1.2 Befindet sich der Entleiher (teilweise) mit der Vergü- tungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ab- leistung der Entleiher auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fäl- lig. Dem Verleiher steht bei Nichtleistung durch den Entleiher ein Leistungsverweigerungsrecht zu. 4.1.3 Der Entleiher hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
Fälligkeit und Verzug. Die Rechnungen von BUHLMANN sind sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung auf das von BUHLMANN benannte Konto fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf dem von BUHLMANN angegebenen Konto an. Gerät der Käufer mit einer Leistung aus dem Vertrag in Verzug, so ist BUHLMANN berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch, wenn sich der Käufer lediglich im Hinblick auf eine Teilleistung in Verzug befindet. Für den Fall des Zahlungsverzuges (später als 10 Tage nach Zugang der Rechnung) ist der Käufer verpflichtet, Xxxxxx in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank an BUHLMANN zu zahlen. Weiters wird im Falle des Zahlungsverzuges eine Entschädigung für Betreibungskosten von pauschal € 40,00 berechnet. Darüberhinausgehende (gesetzliche) Ansprüche bleiben unberührt. Zahlungen des Käufers werden stets auf die älteste Schuld und zwar zunächst auf die Kosten einschließlich etwaiger Interventionskosten und dann auf Zinsen angerechnet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen. Eine Verpflichtung zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks durch BUHLMANN besteht nicht. Werden nach Vertragsabschluss Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben jeder Art, die den Warenpreis beeinflussen, erhöht oder neu eingeführt oder entstehen bzw erhöhen sich sonstige Kosten, ohne dass BUHLMANN hierauf Einfluss hat, so werden die Parteien auf Verlangen von BUHLMANN über eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises verhandeln. Kommt eine Einigung nicht binnen 30 Tagen nach Mitteilung des Verlangens zustande, so ist BUHLMANN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist dem Käufer nur gestattet, wenn und soweit es sich um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte, fällige Gegenansprüche handelt. BUHLMANN ist berechtigt, mit Forderung von BUHLMANN gegen die des Käufers und gegen die von Unternehmen, die mit dem Käufer konzernrechtlich verbunden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund – ggf gegen Zinsausgleich – aufzurechnen, auch wenn die Forderungen verschieden fällig sind. Ggf bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo. Die Abtretung von Ansprüchen gegen BUHLMANN bedarf deren Zustimmung.
Fälligkeit und Verzug. Die vereinbarte Vergütung, einschließlich gegebenenfalls zusätzlich entstandener Kosten (s.o. Ziffer 2), wird zum vereinbarten Zahlungstermin fällig. Haben die Parteien keinen Fälligkeitstermin festgelegt, so gerät der MIETER in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung leistet. Ist eine solche nicht zugegangen oder deren Zugang ungewiss, kommt der MIETER spätestens dann in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen ab Mietende die vereinbarte Vergütung leistet. Mit Eintritt des Verzuges sind die offenen Beträge mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zu verzinsen. Die Geltendmachung der gesetzlich vorgesehenen Verzugspauschale von 40,00 € sowie eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Fälligkeit und Verzug. (1) Die Vergütung wird vorbehaltlich abweichender Verein- barungen sofort mit Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für den Fall, dass der Klient die vertragliche Leistung durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach Fertigstellung nicht abnimmt. (2) Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit kommt der Klient vor- behaltlich abweichender Vereinbarungen in Zahlungsverzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht begleicht. Mit dem Ein- tritt des Zahlungsverzuges kann der Rechnungsbetrag durch JBB mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz verzinst werden. Ist JBB nachweisbar ein höherer Verzugs- schaden entstanden, kann dieser geltend gemacht werden.
Fälligkeit und Verzug. Soweit nicht anders vereinbart sind laufende Entgelte für die jeweilige Leistungsperiode im Voraus ohne Abzüge zahlbar. Nutzungsabhängige Entgelte werden monatlich nach Leistungserbringung abgerechnet. Rechnungsbeträge sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Die Nichtinanspruchnahme der Vertragsleistungen durch den Kunden befreit diesen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung hinsichtlich laufender Entgelte. Bei Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe ist BHMMS berechtigt, den Bezug weiterer Leistungen, insbesondere den Zugang zu den BHMMS-Diensten, bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt während der Sperrung zur Zahlung laufender Entgelte verpflichtet. Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung ist XXXXX berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Für Rücklastschriften und nicht eingelöste Schecks hat der Kunde BHMMS die dadurch entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche und Rechte von BHMMS bleiben unberührt.
Fälligkeit und Verzug. 1 Versicherungsleistungen werden mit Ablauf von vier Wochen fällig, nachdem die berechtigte Person ihren Anspruch hinreichend substanziiert und dem Versiche- rungsunternehmen die ihr zugänglichen Beweise genannt oder übergeben hat.
Fälligkeit und Verzug. Die Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge auf dem Geschäftskonto der ansias zeitarbeit GmbH & Co. KG eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286, 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Firma ansias zeitarbeit GmbH & Co. KG unbenommen. Sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsvergütungen – ebenso die Vergütung für noch nicht fakturierte Stunden – werden insgesamt (auch bei Stundung) sofort fällig, wenn der Entleiher mit der Erfüllung einer oder mehrerer Vergütungszahlungen in Verzug gerät, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere Zielüberschreitungen des Entleihers -auch Dritten gegenüber- bekannt werden, der Entleiher Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.