Gebührenregelung Musterklauseln

Gebührenregelung. 4.1. Die/der Studierende verpflichtet sich zur Zahlung der Studiengebühren (insbesondere Semestergebühren) und der Einmalgebühren gemäß der Gebührenordnung Teil 1 und Teil 2. Gültig ist die Gebührenordnung, die bei Studienbeginn Gültigkeit hat. Diesem Studienvertrag wird die Gebührenordnung beigefügt, die zum vorgesehenen Studienbeginn Gültigkeit haben wird; diese bekommt die/der Studierende mit einer Ausfertigung des Studienvertrages ausgehändigt. Sofern das Studium verspätetet beginnt, ist die gültige Gebührenordnung auf der Homepage der Hochschule einzusehen.
Gebührenregelung. Die Gebühren für Transaktionen im OLV sind in der Anlage „EURO CASH-Gebühren“ geregelt. Hierzu wird auf Ziffer VI. „Entgelte/Wertstellung“ verwiesen. Optional ist die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft möglich. Die Bank konfiguriert die Terminalhardware in der Form, dass vorrangig OLV-Zahlungen aus- geführt werden. ec-cash-Zahlungen werden bei dieser Konfigurationsvariante nur ausgeführt, sofern dies vor der Transaktion am Terminal durch das Unternehmen gewählt wurde oder die Karte nur ec-cash unterstützt. Sofern von dieser Konfiguration abgewichen werden soll, ist der Bank ein schriftlicher Auftrag zu erteilen.
Gebührenregelung. Die Gebühren für Transaktionen im ec-cash-Verfahren sind in der Anlage „EURO CASH Gebühren“ geregelt. Hierzu wird auf Ziffer VI. „Entgelte/Wertstellung“ verwiesen.
Gebührenregelung. Die Bank behält sich das Recht vor, jederzeit Gebühren für ihre Dienst- leistungen einzuführen bzw. bestehende zu ändern.
Gebührenregelung. Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben. Gemeinsamer Allgemeiner Teil‌
Gebührenregelung. Die Wartungsgebühr pro Jahr beträgt 20% des Listenpreises der Software. Die für die Bemessung der Gebühr im vertragsgegenständlichen Fall relevanten Produkte bzw. allfällige darüber hinausgehende sonstige gebührenrelevante Vereinbarungen sind in der Auftragsbestätigung aufgelistet.
Gebührenregelung. Creditreform macht die im Bundesgesetzblatt Nr. 141/1996 in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vergütun- gen für Inkassoleistungen als Schadenersatz- forderung des Gläubigers auf Rechtsgrund- lage des §1333 Abs. 2 ABGB beim Schuldner geltend. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Handlungen zu setzen und keine Handlungen zu unterlassen, um die Credit- reform gebührenden Vergütungen („Gebüh- ren“) gemäß dieser Regelung in der jeweils gültigen Fassung vollständig einbringlich zu machen. Insbesondere gibt der Auftraggeber dem Schuldner keinerlei Nachlässe auf diese Gebühren oder stellt derartige in Aussicht. Er wird für den Fall einer gerichtlichen Geltend- machung der Forderung diese Gebühren (zB.: aus dem Titel des Schadenersatzes) gegen- über dem Schuldner geltend machen. Sollte er dies unterlassen, so haftet der Auftragge- ber Creditreform gegenüber für sämtliche Gebühren. Die Entgeltansprüche von Creditreform ge- genüber dem Auftraggeber entstehen in vol- ler Höhe mit Erteilung des Auftrages an Cre- ditreform und sind sofort zur Zahlung fällig. Creditreform wird die Geltendmachung dieser ihrer Ansprüche hinausschieben, bis und so- weit diese Entgelte beim Schuldner einbring- lich gemacht werden können. Bei teilweiser Einbringlichkeit nimmt Creditreform vorläufig von der Geltendmachung des jeweils unein- bringlichen Teils ihres Entgeltanspruches Ab- stand. Der Anspruch von Creditreform und die grundsätzliche Fälligkeit der Ansprüche werden dadurch nicht berührt. Sollte Creditreform durch rechtliche Bestim- mungen an der wie oben angeführten Gel- tendmachung der ihr gebührenden Vergü- tung gegenüber dem Schuldner gehindert werden, so ist Creditreform berechtigt die im Bundesgesetzblatt Nr. 141/1996 in der jeweils gültigen Fassung geregelten Auftraggeberge- bühren dem Auftraggeber zu verrechnen. Auf Barauslagen und sonstige Kostenersatz- ansprüche von Creditreform findet diese Re- gelung keine Anwendung.
Gebührenregelung. Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Antrag und - den Allgemeinen Vertragsbestimmungen - den Bedingungen für die Glasversicherung - dem Gemeinsamen Allgemeinen Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technische Versicherung (ohne Projektgeschäft) - etwaigen besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nachfolgenden Bestimmungen. Bei der Glasversicherung handelt es sich um einen rechtlich selbstständigen Vertrag.
Gebührenregelung. (1) Die Vertragsstaaten entwickeln gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung innerhalb des betroffenen Luftraums und wenden diese an, wobei die Möglichkeit nationaler Ausnahmen berücksichtigt wird.