Gebrauch von Modellfahrzeugen Musterklauseln

Gebrauch von Modellfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Gebrauch von Modellfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Gebrauch von Modellfahrzeugen. Waffenbesitz und -gebrauch
Gebrauch von Modellfahrzeugen. Schäden im Ausland
Gebrauch von Modellfahrzeugen. Versichert ist – sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre gesetz- liche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Ge- brauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Gebrauch von Modellfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Ge- brauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Flugmodelle gelten gem. A1-6.11 als Luftfahrzeuge.
Gebrauch von Modellfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und dem Führen von ferngelenk- ten Land- und Wassermodellfahrzeugen.
Gebrauch von Modellfahrzeugen. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- den, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Gebrauch von Modellfahrzeugen. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen mit einer erzielbaren Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 km/h.
Gebrauch von Modellfahrzeugen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder (2) bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Staaten der Europäischen Union, Norwegen, Schweiz, Island oder Liechtenstein oder (3) bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt von bis zu 5 Jahren in Staaten außerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Schweiz, Island oder Liechtenstein eingetreten sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz im Rahmen eines zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalts in Staaten der Europäischen Union, Norwegen, Schweiz, Island oder Liechtenstein ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1- 6.6.1.1 (1) bis (3).