Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 6.22.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haft- pflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - Wasser- fahrzeugen:
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder AußenbordmotorenAußenbord- motoren) oder Treibsätze; - Treibsätze (z. X. Xxxxxxxx-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kana- dier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurf- bretter, Wakeboards);
b) eigene Wasserfahrzeuge mit Motor – mit einer Motorstärke bis 15 PS/11,03 kW;
c) fremde Segelboote ohne Begrenzung der Segelfläche – ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler;
d) eigene und fremde Segelboote mit einer Ge- samt-Segelfläche bis maximal 25 m²20 m2, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor Außenbordmotoren bis 11,03 kW (15 PS); - eigenen Motorbooten PS/11,03 kW;
e) Fremde Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS)80 PS/59 kW, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge die sich nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden. Darüber hinaus ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch fremder Wasserfahrzeuge mit MotorenMotoren – ohne Begren- zung der Motorstärke – versichert, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 6.22.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Ihre ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werdenwer- den, soweit der Versicherungsnehmer Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wirdwerden.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1B1-6.12.1 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - :
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - , z. X. Xxxxxxxx-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen ;
(3) eigene Segelfahrzeuge (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m²15 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW 15 PS/11,03 kW;
(15 PS); - eigenen Motorbooten 4) eigene und fremde Windsurfbretter;
(5) eigene oder fremde Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 15 PS/11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - besteht),
(6) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1B1-6.12.2 6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich aus- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - :
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - ;
b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, StrandseglerTreib- sätze;
c) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht eigene und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- fremde Windsurfbretter;
d) eigene und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis Erlaub- nis erforderlich ist;
e) eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treib- sätze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, soweit nicht anderweitig Haftpflicht- schutz erlangt werden kann;
f) eigene oder fremde Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW (sofern hierfür kein anderweitiger Versiche- rungsschutz besteht);
g) fremde Motorboote, auch wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforder- lich ist, sofern es sich nur um den gele- gentlichen Gebrauch des fremden Fahr- zeugs handelt und soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen Was- serfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren EigentümerEigentü- mer, Besitzer, Halter Xxxxxx oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich aus- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - :
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - , x.X. Xxxxxxxx- , Paddel-, Ruderboote, Ka- jaks, Kanus, Kanadier;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne oh- ne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen ;
(3) eigene Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², 20 qm auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor Außen- bordmotoren bis 11,03 kW (15 PS); - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS)5PS/3,7 KW, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- .
(4) eigene oder fremde Motorboote, mit einer Stärke bis 15PS/11,03KW oder Treibsät- zen, soweit für das Führen keine behördli- che Erlaubnis erforderlich ist.
(5) eigene und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Windsurfbretter;
(6) fremde Wassersportfahrzeuge mit MotorenMoto- ren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis Erlaub- nis erforderlich ist.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen Was- serfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren EigentümerEigen- tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 6.19.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen SchädenSchä- den, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich aus- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - :
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - , z. X. Xxxxxxxx-, Paddel-, Ruderboo- te, Kajaks, Kanus, Kanadier;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen ;
(3) eigene Segelfahrzeuge (z. B. Segelboote, SegelschlittenSegel- schlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis von maximal 25 m²5 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor Außenmotoren bis 11,03 kW 5 PS/3,7 kW. Haben Sie den Ex- klusiv-Tarif vereinbart, beträgt die Segelfläche maxi- mal 10 qm und die Motorstärke der Hilfs- oder Au- ßenmotoren 10 PS/7,4 kW.
(15 PS); - eigenen Motorbooten 4) eigene und fremde Windsurfbretter;
(5) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
(6) eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS)5 PS/3,7 kW, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretterbesteht. Haben Sie den Exklu- siv-Tarif vereinbart, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.beträgt die Motorstärke maximal 10 PS/7,4 kW.
A1-6.12.2 6.19.2 Versichert ist darüber hinaus die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen Wasser- fahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer Sie nicht als deren de- ren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wirdwerden.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich aus- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - :
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren Mo- toren (auch ohne Hilfs- oder AußenbordmotorenAußenbordmoto- ren) oder Treibsätze; - Treibsätze (z. X. Xxxxxxxx-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurfbretter, Wakeboards);
(2) eigene Wasserfahrzeuge mit Motor – mit einer Motorstärke bis 15 PS/11,03 kW;
(3) fremde Segelboote ohne Begrenzung der Segelfläche – ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen ;
(Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler4) eigene und fremde Segelboote mit einer Segelfläche Segel- fläche bis maximal 25 m²20 m2, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor Außen- bordmotoren bis 11,03 kW 15 PS/11,03 kW;
(15 PS); - eigenen Motorbooten 5) Fremde Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS)80 PS/59 kW, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge die sich nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden. Darüber hinaus ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch fremder Wasserfahrzeuge mit MotorenMotoren – ohne Begrenzung der Motorstärke – versichert, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 6.20.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen we- gen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen Wasser- fahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 20 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1B1-6.12.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich aus- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - :
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder AußenbordmotorenAußenbordmo- toren) oder Treibsätze; - Treibsätze (z. X. Xxxxxxxx-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurfbretter, Wakeboards);
(2) fremde Segelboote ohne Begrenzung der Se- gelfläche – ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen ;
(Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler3) eigene und fremde Segelboote mit einer Segelfläche Segel- fläche bis maximal 25 m²20 m2, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor Außen- bordmotoren bis 11,03 kW 15 PS/11,03 kW;
(15 PS); - eigenen Motorbooten 4) Fremde Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke Motor- stärke bis maximal 11,03 kW (15 PS)80 PS/59 kW, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge die sich nicht im Eigen- tum von mitversicherten Personen befinden. Darüber hinaus ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch fremder Wassersportfahr- zeuge mit MotorenMotoren – ohne Begrenzung der Mo- torstärke – versichert, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1B1-6.12.2 6.20.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen we- gen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen Wasser- fahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - Wasser- fahrzeugen:
1. eigene und fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - , z.B. Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier;
2. fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen (;
3. eigene Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², 20 qm auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor Außenbordmotoren bis 11,03 kW (15 PS); - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS)5PS/3,7 KW, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- .
4. eigene oder fremde Motorboote, mit einer Stärke bis 15PS/11,03KW oder Treibsätzen, soweit für das Füh- ren keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
5. eigene und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Windsurfbretter;
6. fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich erfor- derlich ist.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen genom- men wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 6.21.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haft- pflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: - Wasser- fahrzeugen:
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren Mo- toren (auch ohne Hilfs- oder AußenbordmotorenAußenbordmoto- ren) oder Treibsätze; - Treibsätze (z. X. Xxxxxxxx-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurfbretter, Wakeboards);
b) eigene Wasserfahrzeuge mit Motor – mit einer Motorstärke bis 15 PS/11,03 kW;
c) fremde Segelboote ohne Begrenzung der Se- gelfläche – ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler;
d) eigene und fremde Segelboote mit einer Ge- samt-Segelfläche bis maximal 25 m²20 m2, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor Außenbordmotoren bis 11,03 kW (15 PS); - eigenen Motorbooten PS/11,03 kW;
e) fremde Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 11,03 kW (15 PS)80 PS/59 kW, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge die sich nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden. Darüber hinaus ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch fremder Wasserfahrzeuge mit MotorenMotoren – ohne Begren- zung der Motorstärke – versichert, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 6.21.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Ihre ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werdenwer- den, soweit der Versicherungsnehmer Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wirdwerden.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung