Common use of Gebrauch von Wasserfahrzeugen Clause in Contracts

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit • diese nur gelegentlich gebraucht werden und • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. A5-6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5A4-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 15 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit • diese nur gelegentlich gebraucht werden und • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. A5A4-6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5A1-6.13.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden fol- genden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder AußenbordmotorenAußen- bordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;; Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022 (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich istfremde Windsurfbretter und Kite´s; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. A5A1-6.13.2 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht ver- ursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5-6.13.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (54) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (65) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kWaus dem Besitz und Verwendung von Kitesport-Geräten, soweitz.B. Kite-Drachen, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist -Boards, Buggies und • kein anderweitiger Versicherungsschutz bestehtdergleichen. A5-6.13.2 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5A1-6.13.1 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden WasserfahrzeugenWasserfahrzeugen verursacht werden: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder TreibsätzeTreibsätze (z.B. Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier); (2) fremde Segelboote ohne Motor Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelboote und fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit einer Segelfläche bis maximal 25 qmMotoren, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (45) eigene und fremde Windsurfbretter; Segelboote ohne Motoren (5auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) fremde Wasserfahrzeuge oder Treibsätze mit Motoren soweit • diese nur gelegentlich gebraucht werden und • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich isteiner Segelfläche bis 15 qm. (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. A5A1-6.13.2 6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5-6.13.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (54) fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge mit Motoren Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (65) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kWaus dem Besitz und Verwendung von Kitesport-Geräten, soweitz.B. Kite-Drachen, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist -Boards, Buggys und • kein anderweitiger Versicherungsschutz bestehtdergleichen. A5-6.13.2 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5A1-6.13.1 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder TreibsätzeTreibsätze (z.B. Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Ka- jaks und Kanus); (2) eigene und fremde Windsurf- und Kitesport-Geräte bis zu einer Seillänge von 30 Metern (z.B. Kite-Drachen, Kite- Boards, Kite-Buggys); (3) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5) fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge mit Motoren Motoren, soweit • diese die- se nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. A5A1-6.13.2 6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch Ge- brauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, werden soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, BesitzerBe- sitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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Samples: Familienschutz Privat Haftpflichtversicherung

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5A1-6.13.1 6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder TreibsätzeTreibsätze (z.B. Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks und Kanus); (2) eigene und fremde Windsurfbretter und Kite-Boards (inkl. Lenkdrachen bis zu einer Seillänge von 30 Metern); (3) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5) fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge mit Motoren Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. A5A1-6.13.2 6.16.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5-6.13.1 iA/PHV/P02020INA/2020/10/V03 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1a) eigene und Eigene oder fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;Treibsätze (z. X. Xxxxxxxx- Paddel- oder Ruderboote, Kanus, Kajaks, Kanadier, Surfbretter, Wakeboards), (2b) fremde Fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;, (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5c) fremde Wasserfahrzeuge und eigene Windsurfbretter, d) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren und/oder Segel, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (6e) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. A5-6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. f) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Motorbootrennen sowie der Vorbereitung hierzu (Training).

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A5A1-6.13.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch Ge- brauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene Segelboote Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist10 m² (3) fremde Segelboote ohne Motor oder Treibsätze ohne Begrenzung der Segelfläche; (4) eigene und fremde Windsurfbretter; (5) fremde Wasserfahrzeuge Wassersportfahrzeuge mit Motoren Motoren, soweit • diese nur gelegentlich gebraucht werden und • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.5. Als Motoren gelten auch Hilfs- oder Außenbordmotoren. (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit, • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und • kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. A5A1-6.13.2 6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung