Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigene und fremde Windsurfbretter;
(4) fremde Wassersportfahrzeuge Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit - • diese nur gelegentlich gebraucht werden und - • für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) : - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2) ; - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) fremde Windsurfbretter;
(4) ; - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter; - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene eigenen und fremde Wasserfahrzeuge fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremde Segelboote fremden Segelbooten ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder AußenbordmotorenAußenbord- motoren) oder Treibsätze;
(3) fremde Windsurfbrettereigenen und fremden Windsurfbrettern;
(4) fremde Wassersportfahrzeuge fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit - – diese nur gelegentlich gebraucht werden und - – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren EigentümerEigen- tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht verur- sacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder AußenbordmotorenAu- ßenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder TreibsätzeTreibs- ätze;
(3c) fremde Windsurfbretter;
(4d) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen genom- men wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv)
Gebrauch von Wasserfahrzeugen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) fremde Windsurfbretter;
(4) fremde Wassersportfahrzeuge Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit - – diese nur gelegentlich gebraucht werden und - – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
A1-6.12.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – abweichend von A1-6.12.1 – wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) bis zu drei eigene Windsurfbretter.
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