Common use of Gebühren Clause in Contracts

Gebühren. Der Anbieter hebt für die Tätigkeit der Reisevermittlung eine Trans- aktionsgebühr (Handling Fee; zB für Bearbeitung von Reisebuchun- gen, Ausstellung von Flugtickets, Einholung von Reisegenehmigun- gen, etc) und für die Bereitstellung der Anbieter-Systeme und An- bieter-Ressourcen eine Network Access Fee ein. Die Höhe der Handling Fee richtet sich nach der Art der Serviceleistung und/oder der Vertragsvereinbarung des Unternehmens mit dem Anbieter und beruht auf den vom Anbieter genutzten Systemen und Prozessen. Die Network Access Fee ist eine monatliche Pauschale pro Reisen- den bzw. individuell anders geregelt. Geänderte Rahmenbedingungen (zB erhöhte Infrastruktur- oder Systembereitstellungskosten, gestiegene Digitalisierungs-anforde- rungen, erweitertes Serviceangebot) räumen dem Anbieter ein ein- seitiges, auch nachträgliches, Leistungs- und Preisgestaltungsrecht gem § 1056 ABGB ein. Der Anbieter ist berechtigt, auch zusätzliche Serviceleistungen, die unterjährig neu angeboten werden, vertrag- lich noch nicht fixiert sind, und die durch Mitarbeiter des Kunden beauftragt werden, zu verrechnen. Eine Liste der, mangels anderer Vereinbarung zur Anwendung gelangender ‚Allgemeinen Gebüh- ren/Gebührenübersicht‘ (ASF), kann beim jeweiligen Anbieter ange- fragt werden. Ancillary Leistungen der Airlines (zB Essen an Board, Gepäck- und Sitzplatzreservierungen, etc), werden bei Beauftra- gung des Bestellers ebenfalls gebucht und mit einer Anbieter-Hand- ling Fee verrechnet. Der Anbieter behält sich vor, zusätzliche angemessene Gebühren und Zuschläge für eine Mehrleistung zu verrechnen, wenn der durch den Kunden veranlasste Arbeitsaufwand über das anfänglich defi- nierte Maß bzw über den üblichen Aufwand hinauswächst (zB Bu- chungswege, Rechnungskopien, Sonderreports). Dazu zählt auch die aufwendigere Buchung von Netzwerkairlines über andere Ver- triebswege als über globale Distributionssysteme (GDS). Der Anbieter behält sich ebenfalls vor, bei Nichterbringen des ver- einbarten Nachfrageumfangs durch das Unternehmen, die dadurch erhöhten Kosten der Ressourcenbereitstellung weiter zu verrech- nen. Alle Gebühren verstehen sich pro Abrechnungseinheit, gegebenen- falls zzgl. MwSt. Die Ticket Service Charge (TSC), die GDS (=CRS) Systemgebühr, die Segment Fees, die Private Channel Access Charge (PCAC) oder Ancillary Service Fees (ASF) werden, sofern diese anfallen, nach Vorgaben der IATA getrennt auf der Rechnung angeführt. Vergütungen für bereits erbrachte Dienstleistungen wer- den bei (Um-) Buchung oder Stornierung einer gebuchten Leistung nicht refundiert. Mitarbeitern von Firmenkunden sind die Konditionen für die Bu- chung von Privatreisen bekannt oder können auf Anfrage zur Ver- fügung gestellt werden. Die Vergütungen, Preise und Kosten werden wertgesichert erhal- ten. Die Wertsicherung richtet sich nach dem von Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder dem an seine Stelle tretenden Folgeindex. Eine sich allenfalls ergebende Erhöhung der Vergütungen, Preise und Gebühren erfolgt unter Ein- haltung einer vormonatlichen Ankündigung.

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Gebühren. Der Anbieter hebt für die Tätigkeit 19.1. Vor dem Abschluss einer Transaktion mit der Reisevermittlung eine Trans- aktionsgebühr Gesellschaft über das Kunden-Dashboard oder auf andere Weise sollte der Kunde sicherstellen, dass er alle anwendbaren Gebühren wie Spread (Handling Fee; zB für Bearbeitung von Reisebuchun- gen, Ausstellung von Flugtickets, Einholung von Reisegenehmigun- gen, etc) und für die Bereitstellung der Anbieter-Systeme und An- bieter-Ressourcen eine Network Access Fee ein. Die Höhe der Handling Fee richtet sich nach der Art der Serviceleistung und/oder der Vertragsvereinbarung des Unternehmens mit dem Anbieter und beruht auf den vom Anbieter genutzten Systemen und Prozessen. Die Network Access Fee ist eine monatliche Pauschale pro Reisen- den bzw. individuell anders geregelt. Geänderte Rahmenbedingungen (zB erhöhte Infrastruktur- oder Systembereitstellungskosten, gestiegene Digitalisierungs-anforde- rungen, erweitertes Serviceangebot) räumen dem Anbieter ein ein- seitiges, auch nachträgliches, Leistungs- und Preisgestaltungsrecht gem § 1056 ABGB ein. Der Anbieter ist berechtigt, auch zusätzliche Serviceleistungen, die unterjährig neu angeboten werden, vertrag- lich noch nicht fixiert sind, und die durch Mitarbeiter des Kunden beauftragt werden, zu verrechnen. Eine Liste der, mangels anderer Vereinbarung zur Anwendung gelangender ‚Allgemeinen Gebüh- ren/Gebührenübersicht‘ (ASFs), kann beim jeweiligen Anbieter ange- fragt werden. Ancillary Leistungen der Airlines Provisionen und Swap (zB Essen an Board, Gepäck- und Sitzplatzreservierungen, etc), werden bei Beauftra- gung des Bestellers ebenfalls gebucht und mit einer Anbieter-Hand- ling Fee verrechnet. Der Anbieter behält sich vor, zusätzliche angemessene Gebühren und Zuschläge für eine Mehrleistung zu verrechnen, wenn der durch den Kunden veranlasste Arbeitsaufwand über das anfänglich defi- nierte Maß bzw über den üblichen Aufwand hinauswächst (zB Bu- chungswege, Rechnungskopien, Sonderreports). Dazu zählt auch die aufwendigere Buchung von Netzwerkairlines über andere Ver- triebswege als über globale Distributionssysteme (GDS). Der Anbieter behält sich ebenfalls vor, bei Nichterbringen des ver- einbarten Nachfrageumfangs durch das Unternehmen, die dadurch erhöhten Kosten der Ressourcenbereitstellung weiter zu verrech- nen. Alle Gebühren verstehen sich pro Abrechnungseinheit, gegebenen- falls zzgl. MwSt. Die Ticket Service Charge (TSCs), die GDS (=CRS) Systemgebührauf der Website verfügbar sind, berücksichtigt hat. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, weitere Erläuterungen zu verlangen, falls dies erforderlich sein sollte. Alle anfallenden Gebühren werden sofort vom Kundenkonto abgebucht. Sie können alle Kosten und damit verbundenen Kosten und die Art und Weise, wie sie diese bezahlen, unter Verwendung des interaktiven Kostenberechnungstools des Unternehmens, das auf der Webseite verfügbar ist, finden. 19.2. Gebühren können nicht alle in Geldwerten dargestellt werden, sondern können auch in anderen Einheiten wie Pips vorkommen, deren Wert je nach Instrument variieren kann. Der Kunde wird in der Lage sein, den Wert eines Pip über alle Instrumente des Unternehmens auf der Webseite zu finden, indem er auf der Website auf den Abschnitt "Handelsspezifikationen" zugreift (Informationen zu allen Anlageklassen finden Sie auf separaten Registerkarten). 19.3. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit die Kosten zu ändern, die Segment Feesfür die Geschäfte des Kunden mit der Gesellschaft anfallen. Die Gesellschaft wird dem Kunden eine vorherige schriftliche Mitteilung zukommen lassen, wenn sie die Änderungen als wesentlich erachtet, es sei denn, diese Änderung resultiert aus unvorhergesehenen Marktumständen, bei denen die Gesellschaft den Kunden am oder nach der Veranstaltung informieren kann. Der Kunde wird die aktuellsten Informationen über die Gebühren des Unternehmens auf der Website finden. 19.4. Falls der Kunde mit den Änderungen, die Private Channel Access Charge das Unternehmen an seinen Gebühren vornimmt, unzufrieden ist, kann sich der Kunde an die Compliance-Abteilung des Unternehmens wenden und / oder den Vertrag gemäß den hierin enthaltenen Bestimmungen kündigen. 19.5. Bei Swaps kann das Kundenkonto abhängig von der gehaltenen Position und den vorherrschenden Zinssätzen des Währungspaares, das an einer Transaktion beteiligt ist, mit einer Finanzierung kreditiert oder belastet werden. Der Vorgang wird um 23:59 Uhr (PCACServerzeit) oder Ancillary Service Fees ausgeführt und der resultierende Betrag wird automatisch in die Währung des Kontostands des Kunden umgerechnet. 19.6. Swap-Gebühren werden für jede offene Position (ASFoffener Handel) berechnet, die für jeden Geschäftstag, an dem der Handel offen bleibt, über Nacht belassen werden. Am Mittwoch gilt eine 3-Tages-Swap-Gebühr für alle FX-Vermögenswerte und Xxxxxxx an den Indizes, sofern diese anfallenum das Wochenende zu berücksichtigen. Swap-Gebühren unterscheiden sich bei jedem Instrument aufgrund ihrer Handelsspezifikationen, nach Vorgaben der IATA getrennt die auf der Rechnung angeführtWebsite des Unternehmens unter Handelsspezifikationen zu finden sind. 19.7. Vergütungen Die Gesellschaft berechnet ihre eigenen Zinssätze basierend auf dem Tagesgeldsatz, der von unseren LPs bereitgestellt wird. Die Gesellschaft aktualisiert ihre Kurse so oft, wie sie es für bereits erbrachte Dienstleistungen wer- den bei (Um-) Buchung notwendig erachten. 19.8. Für einige Zahlungsmethoden fallen Transaktionsgebühren an. Wenn der Kunde Ein- und Auszahlungsgeschäfte tätigt, ohne eine Handelsaktivität mit der Gesellschaft einzugehen, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, Gebühren in Bezug auf bestimmte Zahlungsmethoden zu erheben, die das Unternehmen für erforderlich hält. 19.9. Sollte das Unternehmen Gebühren oder Stornierung einer gebuchten Leistung nicht refundiert. Mitarbeitern von Firmenkunden sind die Konditionen Anreize für die Bu- chung von Privatreisen bekannt Einführung des Kunden zahlen oder können auf Anfrage zur Ver- fügung gestellt werdenerhalten, muss es den Kunden gemäß anwendbaren Vorschriften informieren. 19.10. Die VergütungenDer Kunde verpflichtet sich, Preise alle Stempelkosten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und Kosten werden wertgesichert erhal- ten. Die Wertsicherung richtet sich nach dem von Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder dem an seine Stelle tretenden Folgeindex. Eine sich allenfalls ergebende Erhöhung alle Unterlagen, die für die Ausführung der VergütungenTransaktionen im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlich sind, Preise und Gebühren erfolgt unter Ein- haltung einer vormonatlichen Ankündigungzu bezahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gebühren. Der Anbieter hebt für die Tätigkeit der Reisevermittlung eine Trans- aktionsgebühr Transaktionsgebühr (Handling Fee; zB für Bearbeitung von Reisebuchun- genReisebuchungen, Ausstellung von Flugtickets, Einholung von Reisegenehmigun- genReisegenehmigungen, etc) und für die Bereitstellung der Anbieter-Systeme und An- bieterAnbieter-Ressourcen eine Network Access Fee ein. Die Höhe der Handling Fee richtet sich nach der Art der Serviceleistung und/oder der Vertragsvereinbarung des Unternehmens mit dem Anbieter und beruht auf den vom Anbieter genutzten Systemen und Prozessen. Die Network Access Fee ist eine monatliche Pauschale pro Reisen- den Reisenden bzw. individuell anders geregelt. Geänderte Rahmenbedingungen (zB erhöhte Infrastruktur- oder Systembereitstellungskosten, gestiegene Digitalisierungs-anforde- rungenanforderungen, erweitertes Serviceangebot) räumen dem Anbieter ein ein- seitigeseinseitiges, auch nachträgliches, Leistungs- und Preisgestaltungsrecht gem § 1056 ABGB ein. Der Anbieter ist berechtigt, auch zusätzliche Serviceleistungen, die unterjährig neu angeboten werden, vertrag- lich vertraglich noch nicht fixiert sind, und die durch Mitarbeiter des Kunden beauftragt werden, zu verrechnen. Eine Liste der, mangels anderer Vereinbarung zur Anwendung gelangender ‚Allgemeinen Gebüh- renGebühren/Gebührenübersicht‘ (ASF), kann beim jeweiligen Anbieter ange- fragt angefragt werden. Ancillary Leistungen der Airlines (zB Essen an Board, Gepäck- und Sitzplatzreservierungen, etc), werden bei Beauftra- gung Beauftragung des Bestellers ebenfalls gebucht und mit einer Anbieter-Hand- ling Handling Fee verrechnet. Der Anbieter behält sich vor, zusätzliche angemessene Gebühren und Zuschläge für eine Mehrleistung zu verrechnen, wenn der durch den Kunden veranlasste Arbeitsaufwand über das anfänglich defi- nierte definierte Maß bzw über den üblichen Aufwand hinauswächst (zB Bu- chungswegeBuchungswege, Rechnungskopien, Sonderreports). Dazu zählt auch die aufwendigere Buchung von Netzwerkairlines über andere Ver- triebswege Vertriebswege als über globale Distributionssysteme (GDS). Der Anbieter behält sich ebenfalls vor, bei Nichterbringen des ver- einbarten vereinbarten Nachfrageumfangs durch das Unternehmen, die dadurch erhöhten Kosten der Ressourcenbereitstellung weiter zu verrech- nenverrechnen. Alle Gebühren verstehen sich pro Abrechnungseinheit, gegebenen- falls gegebenenfalls zzgl. MwSt. Die Ticket Service Charge (TSC), die GDS (=CRS) Systemgebühr, die Segment Fees, die Private Channel Access Charge (PCAC) oder Ancillary Service Fees (ASF) werden, sofern diese anfallen, nach Vorgaben der IATA getrennt auf der Rechnung angeführt. Vergütungen für bereits erbrachte Dienstleistungen wer- den werden bei (Um-) Buchung oder Stornierung einer gebuchten Leistung nicht refundiert. Alle anfallenden Spesen (In- und ausländische Spesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Empfänger bleibt spesenfrei. Mitarbeitern von Firmenkunden sind die Konditionen für die Bu- chung Buchung von Privatreisen bekannt oder können auf Anfrage zur Ver- fügung Verfügung gestellt werden. Die Vergütungen, Preise und Kosten werden wertgesichert erhal- tenerhalten. Die Wertsicherung richtet sich nach dem von Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 2020 oder dem an seine Stelle tretenden Folgeindex. Eine sich allenfalls ergebende Erhöhung der Vergütungen, Preise und Gebühren erfolgt unter Ein- haltung Einhaltung einer vormonatlichen Ankündigung.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Buchungsbedingungen, Allgemeine Geschäfts Und Buchungsbedingungen

Gebühren. Der Anbieter hebt Für die Ausgabe der Visa Debit und deren Autorisierung, für die Tätigkeit Verarbeitung der Reisevermittlung eine Trans- aktionsgebühr (Handling Fee; zB damit getätigten Transaktionen sowie für Bearbeitung von Reisebuchun- gen, die Ausstellung von FlugticketsErsatzkarten kann die Bank vom Kontoinhaber Gebühren erheben. Diese Gebühren werden dem Konto belas- tet, Einholung von Reisegenehmigun- gen, etc) und für auf das die Bereitstellung der Anbieter-Systeme und An- bieter-Ressourcen eine Network Access Fee einVisa Debit ausgestellt ist. Die Höhe der Handling Fee richtet sich nach der Art der Serviceleistung und/oder der Vertragsvereinbarung des Unternehmens mit dem Anbieter und beruht auf den vom Anbieter genutzten Systemen und Prozessen. Die Network Access Fee ist eine monatliche Pauschale pro Reisen- den bzw. individuell anders geregelt. Geänderte Rahmenbedingungen (zB erhöhte Infrastruktur- oder Systembereitstellungskosten, gestiegene Digitalisierungs-anforde- rungen, erweitertes Serviceangebot) räumen dem Anbieter ein ein- seitiges, auch nachträgliches, Leistungs- und Preisgestaltungsrecht gem § 1056 ABGB ein. Der Anbieter ist berechtigt, auch zusätzliche Serviceleistungen, die unterjährig neu angeboten werden, vertrag- lich noch nicht fixiert sind, und die durch Mitarbeiter des Kunden beauftragt werden, zu verrechnen. Eine Liste der, mangels anderer Vereinbarung zur Anwendung gelangender ‚Allgemeinen Gebüh- ren/Gebührenübersicht‘ (ASF), kann beim jeweiligen Anbieter ange- fragt werden. Ancillary Leistungen der Airlines (zB Essen an Board, Gepäck- und Sitzplatzreservierungen, etc), werden bei Beauftra- gung des Bestellers ebenfalls gebucht und mit einer Anbieter-Hand- ling Fee verrechnet. Der Anbieter Bank behält sich vor, zusätzliche angemessene neue Spesen und Gebühren zu erhe- ben oder bestehende Spesen und Gebühren zu ändern. Die Spe- sen, Gebühren und Zuschläge für Änderungen werden auf geeignete Weise bekanntgegeben. Bei Transaktionen mit der Visa Debit erhält die Bank vom Acqui- rer unter Umständen eine Mehrleistung zu verrechnen, wenn der durch den Kunden veranlasste Arbeitsaufwand über das anfänglich defi- nierte Maß bzw über den üblichen Aufwand hinauswächst (zB Bu- chungswege, Rechnungskopien, Sonderreports)sogenannte Interchange-Gebühr. Dazu zählt auch die aufwendigere Buchung von Netzwerkairlines über andere Ver- triebswege als über globale Distributionssysteme (GDS). Der Anbieter behält sich ebenfalls vor, bei Nichterbringen des ver- einbarten Nachfrageumfangs durch das Ac- quirer sind Unternehmen, welch die dadurch erhöhten Akzeptanz von Kartenpro- dukten sicherstellen und dafür mit den Akzeptanzstellen (Shops, Hotel, Restaurants usw.) entsprechende Verträge abschliessen. Die Interchange-Gebühr dient unter anderem zur Deckung der laufenden Kosten der Ressourcenbereitstellung weiter zu verrech- nen. Alle Gebühren verstehen sich pro AbrechnungseinheitBank, gegebenen- falls zzgl. MwSt. Die Ticket Service Charge (TSC)insbesondere der Kosten für Trans- aktionsverarbeitung, die GDS (=CRS) Systemgebühr, die Segment Fees, die Private Channel Access Charge (PCAC) oder Ancillary Service Fees (ASF) werden, sofern soweit diese anfallen, nach Vorgaben der IATA getrennt auf der Rechnung angeführt. Vergütungen für nicht bereits erbrachte Dienstleistungen wer- den bei (Um-) Buchung oder Stornierung einer gebuchten Leistung nicht refundiert. Mitarbeitern von Firmenkunden sind die Konditionen für die Bu- chung von Privatreisen bekannt oder können auf Anfrage zur Ver- fügung gestellt werden. Die Vergütungen, Preise und Kosten werden wertgesichert erhal- ten. Die Wertsicherung richtet sich nach dem von Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder dem an seine Stelle tretenden Folgeindex. Eine sich allenfalls ergebende Erhöhung der Vergütungen, durch kommuni- zierte Preise und Gebühren erfolgt gedeckt sind. Die Interchange-Ge- bühr kann auf unserer Webseite unter Ein- haltung einer vormonatlichen Ankündigungxxxx.xx/xxxxxxxxxx einge- sehen werden. Zudem kann die Bank von Dritten (z.B. internati- onalen Zahlungssystemen) Beiträge zur Einführung, Weiterent- wicklung und Verkaufsförderung erhalten. Der Kartenberechtigte verzichtet gegenüber der Bank auf einen allfälligen Herausga- beanspruch.

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Samples: Bedingungen Für Die Benützung Der Visa Debit

Gebühren. Der Anbieter hebt 5.1 Die Vergütung, für die Tätigkeit der Reisevermittlung eine Trans- aktionsgebühr (Handling Fee; zB für Bearbeitung von Reisebuchun- genCleanmedia zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, Ausstellung von Flugtickets, Einholung von Reisegenehmigun- gen, etc) und für die Bereitstellung der Anbieter-Systeme und An- bieter-Ressourcen eine Network Access Fee ein. Die Höhe der Handling Fee richtet sich nach der Art der Serviceleistung und/oder der Vertragsvereinbarung des Unternehmens mit dem Anbieter und beruht auf den vom Anbieter genutzten Systemen und Prozessen. Die Network Access Fee ist eine monatliche Pauschale pro Reisen- den bzw. individuell anders geregelt. Geänderte Rahmenbedingungen (zB erhöhte Infrastruktur- oder Systembereitstellungskosten, gestiegene Digitalisierungs-anforde- rungen, erweitertes Serviceangebot) räumen dem Anbieter ein ein- seitiges, auch nachträgliches, Leistungs- und Preisgestaltungsrecht gem § 1056 ABGB ein. Der Anbieter ist berechtigt, auch zusätzliche Serviceleistungen, die unterjährig neu angeboten werden, vertrag- lich noch nicht fixiert sind, und die durch Mitarbeiter des Kunden beauftragt werden, zu verrechnen. Eine Liste der, mangels anderer Vereinbarung zur Anwendung gelangender ‚Allgemeinen Gebüh- ren/Gebührenübersicht‘ (ASF), kann beim jeweiligen Anbieter ange- fragt werden. Ancillary Leistungen der Airlines (zB Essen an Board, Gepäck- und Sitzplatzreservierungen, etc), werden bei Beauftra- gung des Bestellers ebenfalls gebucht und mit einer Anbieter-Hand- ling Fee verrechnet. Der Anbieter behält sich vor, zusätzliche angemessene Gebühren und Zuschläge für eine Mehrleistung zu verrechnen, wenn der durch den Kunden veranlasste Arbeitsaufwand über das anfänglich defi- nierte Maß bzw über den üblichen Aufwand hinauswächst (zB Bu- chungswege, Rechnungskopien, Sonderreports). Dazu zählt auch die aufwendigere Buchung von Netzwerkairlines über andere Ver- triebswege als über globale Distributionssysteme (GDS). Der Anbieter behält sich ebenfalls vor, bei Nichterbringen des ver- einbarten Nachfrageumfangs durch das Unternehmen, die dadurch erhöhten Kosten der Ressourcenbereitstellung weiter zu verrech- nen. Alle Gebühren verstehen sich pro Abrechnungseinheit, gegebenen- falls zzgl. MwSt. Die Ticket Service Charge (TSC), die GDS (=CRS) Systemgebühr, die Segment Fees, die Private Channel Access Charge (PCAC) oder Ancillary Service Fees (ASF) werden, sofern diese anfallen, nach Vorgaben der IATA getrennt auf der Rechnung angeführt. Vergütungen für bereits erbrachte Dienstleistungen wer- den bei (Um-) Buchung oder Stornierung einer gebuchten Leistung nicht refundiert. Mitarbeitern von Firmenkunden sind die Konditionen für die Bu- chung von Privatreisen bekannt oder können auf Anfrage zur Ver- fügung gestellt werden. Die Vergütungen, Preise und Kosten werden wertgesichert erhal- ten. Die Wertsicherung richtet sich nach dem vorliegenden Dienstleistungsvertrag oder jeweils gültigen Preisliste. Diese verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, inklusive Mehrwertsteuer. 5.2 Cleanmedia kann die Gebühren jederzeit, insbesondere aber im Falle geänderter Gestehungskosten oder geänderten Abgabesätzen (Mehrwertsteuer) unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von Statistik Austria 30 Tagen auf Ende jedes Monates anpassen. Sollte der Kunde durch eine solche Änderung erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt den Vertrag per Inkrafttreten der neuen Preise zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkrafttreten der neuen Preise. Roamingtarife können jederzeit und ohne vorgängige Mitteilung geändert werden. 5.3 Nutzungsunabhängige Grundgebühren werden dem Teil- nehmer monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Angebrochene Kalendermonate werden pro rata in Rechnung gestellt. Variable und nutzungsabhängige Gebühren werden monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 nachbelastet. Mit „Prepaid“ bezeichnete Abonnemente werden im Voraus belastet, wobei die Rückvergütung oder Umbuchung von bereits aufgeladenen Prepaid-Guthaben in jedem Fall ausgeschlossen ist. Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages bis zu dem auf dem Rechnungsformular angegebenem Fälligkeitsdatum. Es ist die auf der Rechnung genannte Bankverbindung vom Teilnehmer für seine Zahlung zu verwenden. Aus der Zahlung allfällig zu Lasten von Cleanmedia gehende Spesen der Bank oder Post werden dem Teilnehmer mit der nächsten Gebührenrechnung zusätzlich in Rechnung gestellt. 5.4 Kommt der Teilnehmer seiner Zahlungspflicht nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht nach, so gerät er ohne weiteres in Verzug und verpflichtet er sich Verzugszinsen in Höhe von 5% zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung auch nach erfolgter Mahnung bzw. mit Ablauf der Mahnfrist nicht, so ist Cleanmedia berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an seine Stelle tretenden Folgeindexden Teilnehmer auch ohne weitere Mitteilung einzustellen. Eine sich allenfalls ergebende Erhöhung Cleanmedia hat das Recht, für die Sperrung der VergütungenDienstleistung eine zusätzliche Gebühr von CHF 50.- zu erheben. 5.5 Die nutzungsunabhängigen Entgelte wie Grundgebühren sind auch bei gesperrten Dienstleistungen geschuldet. Cleanmedia kann bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsbedingungen vom Teilnehmer jederzeit Sicherheitsleistungen (Kaution) verlangen. 5.6 Auf Wunsch kann der Teilnehmer die Berechnungs- grundlagen für die Rechnungsstellung schriftlich anfordern. Cleanmedia stellt dem Teilnehmer die Berechnungsgrundlagen zu, Preise und Gebühren erfolgt unter Ein- haltung einer vormonatlichen Ankündigungsofern diese mit vertretbarem technischem Aufwand erar- beitet werden können. Ist die Gebührenrechnung korrekt, so hat der Teilnehmer Cleanmedia den für die Aufbereitung der Berechnungsgrundlagen entstehenden Arbeitsaufwand nach den aktuellen Ansätzen von Cleanmedia zu vergüten.

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