Common use of Gebühren Clause in Contracts

Gebühren. 6.1 Höhe und Abrechnungsintervall (monatlich, halbjährlich oder jährlich) der Gebühren ergeben sich aus dem Wartungsvertrag und den Konfigurationsblättern. 6.2 Bei einer Erhöhung der Gebühren infolge von schriftlich vereinbarten Änderungen des Umfanges der Wartungsleistungen oder wegen zusätzlich gewählter Leistungsbausteine erfolgt für die restliche Laufzeit des aktuellen Abrechnungsintervalls eine zeitanteilige Berechnung des Erhöhungsbetrages. Die Gebühr für einen Kalendertag wird dabei – je nach vereinbartem Abrechnungsintervall – mit 1/30 der monatlichen Gebühr, 1/180 der halbjährlichen Gebühr bzw. 1/360 der jährlichen Gebühr angesetzt. Die Rechnungstellung für vom Kunden zu leistende Mehrzahlungen erfolgt im Folgemonat nach Umsetzung der vereinbarten Änderung. 6.3 Interflex hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen das Recht, die Gebühren infolge anderer als der in Nr. 6.2 genannten Umstände, insbesondere zum Aus-gleich von Lohn- und sonstigen Kostensteigerungen, zu erhöhen. 6.3.1 Interflex ist berechtigt, nach Ablauf einer etwa im Wartungsvertrag oder den Konfigurationsblättern festgelegten Preisbindung jeweils zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres die Wartungsgebühren zu erhöhen. 6.3.2 Die Erhöhung von Gebühren wird dem Kunden mindestens drei Monate im Voraus von Interflex schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt. Eine Erhöhung wird jedoch frühestens auf das Ende des zwölften Monats nach Inkrafttreten des Wartungs-vertrages bzw. seit der letzten Gebührenerhöhung wirksam. 6.3.3 Kündigt Interflex eine Gebührenerhöhung an, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf den Wartungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Termin des Wirksamwerdens der angekündigten Gebührenerhöhung zu, wenn die Erhöhung um mehr als zwei Prozentpunkte über der in Prozent ausgedrückten Steigerung des amtlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) seit der letzten Gebührenerhöhung liegt 6.3.4 Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, so wird die Gebührenerhöhung zum angekündigten Termin wirksam. Interflex wird den Kunden in dem Ankündigungsschreiben auf diesen Umstand hinweisen. 6.4 Die im Wartungsvertrag und den Konfigurationsblättern angegebenen Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Wartungsvertrag

Gebühren. 6.1 7.1 Für die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben, deren jeweilige Höhe und Abrechnungsintervall (monatlichvom Kurs-, halbjährlich oder jährlich) Lehrgangs- bzw. Schulangebot abhängig ist. Mit der Gebühren ergeben sich aus dem Wartungsvertrag und den KonfigurationsblätternAb- gabe des Anmeldeformulars wird eine Bearbeitungsge- bühr, siehe Seite 1, die auch nicht erstattet wird, falls der Vertrag nicht zustande kommt, fällig. Die Bearbeitungs- gebühr ist innerhalb drei Wochen nach der Anmeldung auf das Konto Commerzbank AG, IBAN XX00000000000000000000, BIC XXXXXXXX000 der F+U Rhein-Main-Neckar gGmbH zu entrichten. 6.2 Bei einer Erhöhung der 7.2 Die Gebühren infolge und ihre Fälligkeiten sind unabhängig von schriftlich vereinbarten Änderungen des Umfanges der Wartungsleistungen oder wegen zusätzlich gewählter Leistungsbausteine erfolgt Leistungen Dritter. 7.3 Für Lehrgänge und Kurse, die länger als zwei Monate dauern, können Ratenzahlungen gewährt werden. Wenn es nicht durch eine Rechnung anders mitgeteilt wird, gilt für die restliche Laufzeit des aktuellen Abrechnungsintervalls eine zeitanteilige Berechnung des ErhöhungsbetragesRatenzahlungen Folgendes als vereinbart: 7.3.1 Fälligkeit der Raten: 1. Die Gebühr für einen Kalendertag wird dabei – je Rate nach vereinbartem Abrechnungsintervall – mit 1/30 der monatlichen GebührLehrgangsbeginn, 1/180 der halbjährlichen Gebühr bzw. 1/360 der jährlichen Gebühr angesetzt. Die Rechnungstellung für vom Kunden zu leistende Mehrzahlungen erfolgt im Folgemonat da- nach Umsetzung der vereinbarten Änderung. 6.3 Interflex hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen das Recht, die Gebühren infolge anderer als der in Nr. 6.2 genannten Umstände, insbesondere zum Aus-gleich von Lohn- und sonstigen Kostensteigerungen, zu erhöhen. 6.3.1 Interflex ist berechtigt, nach Ablauf einer etwa im Wartungsvertrag oder den Konfigurationsblättern festgelegten Preisbindung jeweils monatlich zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres die Wartungsgebühren zu erhöhendes Monats. 6.3.2 7.3.2 Die Erhöhung von Gebühren wird dem Kunden mindestens drei Monate im Voraus von Interflex schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt. Eine Erhöhung wird jedoch frühestens auf das Ende des zwölften Monats nach Inkrafttreten des Wartungs-vertrages bzw. seit der letzten Gebührenerhöhung wirksamRatenzahlung endet spätestens zum vorgesehenen Lehrgangsende, es sei denn, individuell wurden längere Fristen vereinbart. 6.3.3 Kündigt Interflex eine Gebührenerhöhung an, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf den Wartungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Termin des Wirksamwerdens der angekündigten Gebührenerhöhung zu, wenn die Erhöhung um 7.4 Sind mehr als zwei Prozentpunkte über der in Prozent ausgedrückten Steigerung des amtlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) seit der letzten Gebührenerhöhung liegt 6.3.4 Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauchdrei Raten rückständig, so erlischt die ge- währte Ratenzahlung und die noch offene Lehrgangsge- bühr wird die Gebührenerhöhung zum angekündigten Termin wirksam. Interflex wird den Kunden in dem Ankündigungsschreiben auf diesen Umstand hinweisensofort fällig. 6.4 Die im Wartungsvertrag 7.5 Bei verspäteter Zahlung kann eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 für jede Mahnung erhoben werden. 7.6 In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen erfol- gen, die für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. 7.7 Bei Inanspruchnahme einer Förderung nach SGB III er- klärt sich der Teilnehmer bereit, entsprechende Verein- barungen zwischen der Maßnahmeträgerin und der Ar- beitsagentur anzuerkennen, vorausgesetzt, die Lehr- gangsgebühren werden von der Arbeitsagentur direkt an die Maßnahmeträgerin bezahlt. 7.8 Unberührt von den Konfigurationsblättern angegebenen Gebühren verstehen sich zuzüglich o.g. Mahn- und Rücktrittsgebühren bleibt die Möglichkeit des Kursteilnehmers, den Nach- weis zu führen, dass F+U kein Schaden oder in wesent- lich geringerer Höhe entstanden ist. 7.9 Für jede vom Teilnehmer verschuldete fehlende De- ckung oder sonst aufgrund eines Verschuldens des Teil- nehmers zurückgereichte Lastschrift hat dieser mindes- tens die jeweils geltende pauschale Rücklastschriftge- bühr zu tragen. Es bleibt dem Teilnehmer vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass der jeweils gültigen gesetzlichen UmsatzsteuerF+U kein Schaden o- der ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

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Samples: Teilnahmevertrag

Gebühren. 6.1 Höhe und Abrechnungsintervall (monatlich, halbjährlich oder jährlich) der Gebühren ergeben sich aus dem Wartungsvertrag und den Konfigurationsblättern. 6.2 Bei einer Erhöhung der Gebühren infolge von schriftlich vereinbarten Änderungen des Umfanges der Wartungsleistungen oder wegen zusätzlich gewählter Leistungsbausteine erfolgt für die restliche Laufzeit des aktuellen Abrechnungsintervalls eine zeitanteilige Berechnung des Erhöhungsbetrages. Die Gebühr für einen Kalendertag wird dabei – je nach vereinbartem Abrechnungsintervall – mit 1/30 der monatlichen Gebühr, 1/180 der halbjährlichen Gebühr bzw. 1/360 der jährlichen Gebühr angesetzt. Die Rechnungstellung für Verrechnung der vom Kunden zu leistende leistenden Mehrzahlungen erfolgt im Folgemonat nach Umsetzung mit der vereinbarten Änderungals nächstes fällig werdenden Gebührenabrechnung. 6.3 Interflex hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen das Recht, die Gebühren infolge anderer als der in Nr. 6.2 genannten Umstände, insbesondere zum Aus-gleich Ausgleich von Lohn- und sonstigen Kostensteigerungen, zu erhöhen. 6.3.1 Interflex ist dazu berechtigt, nach Ablauf einer etwa im Wartungsvertrag oder den Konfigurationsblättern festgelegten Preisbindung jeweils zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres die Wartungsgebühren zu erhöhen. 6.3.2 Die Erhöhung von Gebühren wird dem Kunden mindestens drei Monate im Voraus von Interflex schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt. Eine Erhöhung wird jedoch frühestens auf das Ende des zwölften Monats nach Inkrafttreten des Wartungs-vertrages bzw. seit der letzten Gebührenerhöhung Wartungsvertrages wirksam. 6.3.3 Kündigt Interflex eine Gebührenerhöhung an, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf den Wartungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Termin des Wirksamwerdens der angekündigten Gebührenerhöhung zu, wenn die Erhöhung um mehr als zwei Prozentpunkte über der in Prozent ausgedrückten Steigerung des amtlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) seit der letzten Gebührenerhöhung liegt 6.3.4 Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, so wird die Gebührenerhöhung zum angekündigten Termin wirksam. Interflex wird den Kunden in dem Ankündigungsschreiben auf diesen Umstand hinweisen. 6.4 Gebührenreduktionen infolge einer Teilkündigung des Kunden gemäß Nr. 13.3 aufgrund der Änderung des Umfangs der zu wartenden Systeme werden erst zum Jahrestag des Inkrafttretens des betreffenden Konfigurationsblattes wirksam. 6.5 Die im Wartungsvertrag und den Konfigurationsblättern angegebenen Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Wartungsvertrag

Gebühren. 6.1 6.1. Höhe und Abrechnungsintervall (z.B. monatlich, halbjährlich oder jährlich) der Gebühren ergeben sich aus dem Wartungsvertrag und den Konfigurationsblättern. 6.2 6.2. Bei einer Erhöhung der Gebühren infolge von schriftlich vereinbarten Änderungen des Umfanges der Wartungsleistungen oder wegen zusätzlich gewählter Leistungsbausteine erfolgt für die restliche Laufzeit des aktuellen Abrechnungsintervalls eine zeitanteilige Berechnung des Erhöhungsbetrages. Die Gebühr für einen Kalendertag wird dabei – je nach vereinbartem Abrechnungsintervall – mit 1/30 der monatlichen Gebühr, 1/180 der halbjährlichen Gebühr bzw. 1/360 der jährlichen Gebühr angesetzt. Die Rechnungstellung für vom Kunden zu leistende Mehrzahlungen erfolgt im Folgemonat nach Umsetzung der vereinbarten Änderung. 6.3 6.3. Interflex hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen das Recht, die Gebühren infolge anderer als der in Nr. 6.2 genannten Umstände, insbesondere zum Aus-gleich Ausgleich von Lohn- und sonstigen Kostensteigerungen, zu erhöhen. 6.3.1 6.3.1. Interflex ist berechtigt, nach Ablauf einer etwa im Wartungsvertrag oder den Konfigurationsblättern festgelegten Preisbindung jeweils zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres die Wartungsgebühren Servicegebühren zu erhöhen. 6.3.2 6.3.2. Die Erhöhung von Gebühren wird dem Kunden mindestens drei Monate im Voraus von Interflex schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt. Eine Erhöhung wird jedoch frühestens auf das zum Ende des zwölften Monats nach Inkrafttreten des Wartungs-vertrages Wartungsvertrages bzw. seit der letzten Gebührenerhöhung wirksam. 6.3.3 6.3.3. Kündigt Interflex eine Gebührenerhöhung an, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf den Wartungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Termin des Wirksamwerdens der angekündigten Gebührenerhöhung zu, wenn die Erhöhung um mehr als zwei Prozentpunkte über der in Prozent ausgedrückten Steigerung des amtlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) seit der letzten Gebührenerhöhung liegt. 6.3.4 6.3.4. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, so wird die Gebührenerhöhung zum angekündigten Termin wirksam. Interflex wird den Kunden in dem Ankündigungsschreiben auf diesen Umstand und sein Sonderkündigungsrecht hinweisen. 6.4 6.4. Die im Wartungsvertrag und den Konfigurationsblättern angegebenen Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Service Agreements

Gebühren. 6.1 6.1. Höhe und Abrechnungsintervall (z.B. monatlich, halbjährlich oder jährlich) der Gebühren ergeben sich aus dem Wartungsvertrag und den Konfigurationsblättern. 6.2 6.2. Bei einer Erhöhung der Gebühren infolge von schriftlich vereinbarten Änderungen des Umfanges der Wartungsleistungen oder wegen zusätzlich gewählter Leistungsbausteine erfolgt für die restliche Laufzeit des aktuellen Abrechnungsintervalls eine zeitanteilige Berechnung des Erhöhungsbetrages. Die Gebühr für einen Kalendertag wird dabei – je nach vereinbartem Abrechnungsintervall – mit 1/30 der monatlichen Gebühr, 1/180 der halbjährlichen Gebühr bzw. 1/360 der jährlichen Gebühr angesetzt. Die Rechnungstellung für vom Kunden zu leistende Mehrzahlungen erfolgt im Folgemonat nach Umsetzung der vereinbarten Änderung. 6.3 6.3. Interflex hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen das Recht, die Gebühren infolge anderer als der in Nr. 6.2 genannten Umstände, insbesondere zum Aus-gleich Ausgleich von Lohn- und sonstigen Kostensteigerungen, zu erhöhen. 6.3.1 6.3.1. Interflex ist berechtigt, nach Ablauf einer etwa im Wartungsvertrag oder den Konfigurationsblättern festgelegten Preisbindung jeweils zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres die Wartungsgebühren Servicegebühren zu erhöhen. 6.3.2 6.3.2. Die Erhöhung von Gebühren wird dem Kunden mindestens drei Monate im Voraus von Interflex schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt. Eine Erhöhung wird jedoch frühestens auf das zum Ende des zwölften Monats nach Inkrafttreten des Wartungs-vertrages Wartungsvertrages bzw. seit der letzten Gebührenerhöhung wirksam. 6.3.3 6.3.3. Kündigt Interflex eine Gebührenerhöhung an, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf den Wartungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Termin des Wirksamwerdens der angekündigten Gebührenerhöhung zu, wenn die Erhöhung um mehr als zwei Prozentpunkte über der in Prozent ausgedrückten Steigerung des amtlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) seit der letzten Gebührenerhöhung liegt. 6.3.4 6.3.4. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, so wird die Gebührenerhöhung zum angekündigten Termin wirksam. Interflex wird den Kunden in dem Ankündigungsschreiben auf diesen Umstand und sein Sonderkündigungsrecht hinweisen. 6.4 6.4. Die im Wartungsvertrag und den Konfigurationsblättern angegebenen Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Service Agreements

Gebühren. 6.1 6.1. Höhe und Abrechnungsintervall (z.B. monatlich, halbjährlich oder jährlich) der Gebühren ergeben sich aus dem Wartungsvertrag und den KonfigurationsblätternServicevertrag. 6.2 6.2. Bei einer Erhöhung der Gebühren infolge von schriftlich vereinbarten Änderungen des Umfanges der Wartungsleistungen Pflegeleistungen oder wegen zusätzlich zusätz- lich gewählter Leistungsbausteine oder Änderung des SLA Pakets (innerhalb des Leistungsjahres nur ein Upgrade möglich) erfolgt für die restliche Laufzeit des aktuellen Abrechnungsintervalls eine zeitanteilige zeit- anteilige Berechnung des Erhöhungsbetrages. Die Gebühr für einen Kalendertag wird dabei – je nach vereinbartem Abrechnungsintervall – mit 1/30 der monatlichen Gebühr, 1/180 der halbjährlichen Gebühr bzw. 1/360 der jährlichen Gebühr angesetzt. Die Rechnungstellung Rechnungstel- lung für vom Kunden zu leistende Mehrzahlungen erfolgt im Folgemonat Folge- monat nach Umsetzung der vereinbarten Änderung. 6.3 6.3. Interflex hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen das Recht, die Gebühren infolge anderer als der in Nr. 6.2 genannten Umstände, insbesondere zum Aus-gleich Ausgleich von Lohn- und sonstigen KostensteigerungenKostensteige- rungen, zu erhöhen. 6.3.1 6.3.1. Interflex ist berechtigt, nach Ablauf einer etwa im Wartungsvertrag oder den Konfigurationsblättern Servicevertrag festgelegten Preisbindung jeweils zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres die Wartungsgebühren Servicegebühren zu erhöhen. 6.3.2 6.3.2. Die Erhöhung von Gebühren wird dem Kunden mindestens drei Monate im Voraus von Interflex schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteiltmitge- teilt. Eine Erhöhung wird jedoch frühestens auf das zum Ende des zwölften Monats nach Inkrafttreten des Wartungs-vertrages Servicevertrages bzw. seit der letzten letz- ten Gebührenerhöhung wirksam. 6.3.3 6.3.3. Kündigt Interflex eine Gebührenerhöhung an, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf den Wartungsvertrag Servicevertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Termin des Wirksamwerdens der angekündigten Gebührenerhöhung zu, wenn die Erhöhung um mehr als zwei Prozentpunkte über der in Prozent ausgedrückten Steigerung des amtlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland Deutsch- land (VPI) seit der letzten Gebührenerhöhung liegt. 6.3.4 6.3.4. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen GebrauchGe- brauch, so wird die Gebührenerhöhung zum angekündigten Termin Ter- min wirksam. Interflex wird den Kunden in dem Ankündigungsschreiben Ankündigungs- schreiben auf diesen Umstand und sein Sonderkündigungsrecht hinweisen. 6.4 6.4. Die im Wartungsvertrag Servicevertrag und den Konfigurationsblättern Konfigurationsblättern/Leistungs- scheinen angegebenen Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils je- weils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Service Agreements

Gebühren. 6.1 6.1. Höhe und Abrechnungsintervall (z.B. monatlich, halbjährlich oder jährlichjähr- lich) der Gebühren ergeben sich aus dem Wartungsvertrag und den KonfigurationsblätternServicevertrag. 6.2 6.2. Bei einer Erhöhung der Gebühren infolge von schriftlich vereinbarten Änderungen des Umfanges der Wartungsleistungen Pflegeleistungen oder wegen zusätzlich zusätz- lich gewählter Leistungsbausteine oder Änderung des SLA Pakets (in- nerhalb des Leistungsjahres nur ein Upgrade möglich) erfolgt für die restliche Laufzeit des aktuellen Abrechnungsintervalls eine zeitanteilige zeitantei- lige Berechnung des Erhöhungsbetrages. Die Gebühr für einen Kalendertag wird dabei – je nach vereinbartem Abrechnungsintervall – mit 1/30 der monatlichen Gebühr, 1/180 der halbjährlichen Gebühr bzw. 1/360 der jährlichen Gebühr angesetzt. Die Rechnungstellung für vom Kunden zu leistende Mehrzahlungen erfolgt im Folgemonat nach Umsetzung der vereinbarten Änderung. 6.3 6.3. Interflex hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen das Recht, die Gebühren infolge anderer als der in Nr. 6.2 genannten Umstände, insbesondere ins- besondere zum Aus-gleich Ausgleich von Lohn- und sonstigen KostensteigerungenKostensteigerun- gen, zu erhöhen. 6.3.1 6.3.1. Interflex ist berechtigt, nach Ablauf einer etwa im Wartungsvertrag oder den Konfigurationsblättern Servicevertrag festgelegten Preisbindung jeweils zum 1. Januar oder zum 1. Juli eines Jahres die Wartungsgebühren Servicegebühren zu erhöhen. 6.3.2 6.3.2. Die Erhöhung von Gebühren wird dem Kunden mindestens drei Monate Mo- nate im Voraus von Interflex schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt. Eine Erhöhung wird jedoch frühestens auf das zum Ende des zwölften Monats Mo- nats nach Inkrafttreten des Wartungs-vertrages Servicevertrages bzw. seit der letzten Gebührenerhöhung wirksam. 6.3.3 6.3.3. Kündigt Interflex eine Gebührenerhöhung an, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf den Wartungsvertrag Servicevertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Termin des Wirksamwerdens der angekündigten an- gekündigten Gebührenerhöhung zu, wenn die Erhöhung um mehr als zwei Prozentpunkte über der in Prozent ausgedrückten Steigerung Steige- rung des amtlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) seit der letzten Gebührenerhöhung liegt. 6.3.4 6.3.4. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen GebrauchGe- brauch, so wird die Gebührenerhöhung zum angekündigten Termin wirksam. Interflex wird den Kunden in dem Ankündigungsschreiben auf diesen Umstand und sein Sonderkündigungsrecht hinweisen. 6.4 6.4. Die im Wartungsvertrag Servicevertrag und den Konfigurationsblättern Konfigurationsblättern/Leistungsschei- nen angegebenen Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gül- tigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Service Agreement