Gebühren. Die Gebühren für die Nutzung der Liegeplätze durch Gastlieger werden entsprechend der Satzung des YCF e.V. festgelegt. Sie sind am Anmeldekasten am Steg ersichtlich und durch Aushang oder andere Mitteilungen bekannt gegeben. Alle übrigen Gebühren für die Liegeplatzinhaber werden in den jeweiligen Überlassungsverträgen geregelt. Jeder Stegnutzer ist gehalten, beim Stegaufbau, Stegabbau und bei sonstigen anfallenden Arbeiten, welche in der Marina Obereisenheim anfallen, tatkräftig mitzuarbeiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind sofort in die dafür vorgesehene Tabelle einzutragen und zeitnah von einem Verwaltungsmitglied gegenzeichnen zu lassen. Die Tabelle kann auf der Homepage des Vereins heruntergeladen oder von einem Verantwortlichen, z.B. Hafenmeister, angefordert werden. Sie ist am Ende jeden Jahres unaufgefordert beim Hafenmeister abzugeben. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden nach Beitragsordnung verrechnet. In besonderen Ausnahmefällen könnten die nicht erbrachten Arbeitsstunden in anderer Form und in Absprache mit den Verantwortlichen in gleicher Werthöhe in die Vereinsgemeinschaft eingebracht werden. Aus dem Brunnen darf nur Wasser zur Gartenbewässerung und zu Reinigungsarbeiten entnommen werden. Das entnommene Wasser darf nicht als Trinkwasser verwendet und mit einer Trinkwasseranlage verbunden werden. Im unmittelbaren Bereich des Brunnens dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder anderweitig verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können. Das bei den Reinigungsarbeiten entstehende Schmutzwasser darf nicht dem Main zugeführt werden. Gemäß der dem YCF e.V. erteilten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen und deren Änderungen sind sämtliche Fahrzeuge und die schwimmende Anlage bei Hochwasser aus der Wasserstraße und dem Hochwasserüberschwemmungsgebiet zu entfernen. Da diese Arbeiten einen erheblichen Personalaufwand bedürfen, ist es angebracht, dass alle Liegeplatzinhaber sich einen zeitlichen Freiraum für eventuelle Mithilfe schaffen. Die Koordination und der Ablauf, wie die Steganlage aus dem Wasser kommt, werden kurzfristig von dem Hafenmeister und Verwaltung abgestimmt. Hochwasser liegt spätestens beim Erreichen eines Pegelstandes am Pegel Schweinfurt Neuer Hafen von 370cm (Hochwassermarke II) und steigender Tendenz vor. Es ist Sache des Bootseigners und Liegeplatzinhabers, sich rechtzeitig und selbständig über die zu erwartenden Wasserstände zu informieren. z.B. bei xxx.xxxxxxxxxxx.xx oder xxx.xxx.xxxxxx.xx Telefonische Messwertansagen: Pegel Schweinfurt: 09721/19429, Pegel Trunstadt: 09503/19429 Die Entfernung der trailerbaren Boote von der Steganlage wird kurzfristig und rechtzeitig von den Verantwortlichen festgesetzt und den Bootseignern umgehend per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt. Boote, welche dann nicht innerhalb von 12h vom Steg entfernt wurden, werden dann kostenpflichtig entfernt, da eine Entnahme der Steganlage sonst nicht möglich wäre. Für nicht trailerbare Boote gilt: sie können bis kurz vor Herausnahme der Steganlage und Einstellung der Schifffahrt am Steg verbleiben. Nothäfen, für nicht trailerbare Boote, sind beim WSA Schweinfurt in Erfahrung zu bringen. (z.B. im Kanal Volkach)
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Gebühren. Die 18.1 Der ESB erhebt in Anwendung des Reglements für das selbständige Gemeindeunternehmen Energie Service Biel/Bienne (ESB) vom 14. Dezember 2011 (SGR 741.1) bei den Kunden im Bereich der Wasserversorgung insbesondere:
a. einmalige Anschlussgebühren für jeden direkten oder indirekten Anschluss einer Baute, Anlage oder Grundstücks an die Wasserversorgung;
b. einmalige Gebühr für die Erstellung bzw. Erneuerung des Anschlusses einer Baute, Anlage oder Grundstücks;
c. wiederkehrende Gebühren für die Nutzung der Liegeplätze durch Gastlieger werden entsprechend der Satzung des YCF e.V. festgelegt. Sie sind am Anmeldekasten am Steg ersichtlich Wasserlieferung, enthaltend eine Grundgebühr und durch Aushang oder andere Mitteilungen bekannt gegeben. Alle übrigen eine nach Kubikmeter verbrauchsabhängige Gebühr;
d. einmalige und wiederkehrende Gebühren für Löschanlagen wie Sprinkler und dgl.;
e. auf Namen und Rechnung der Stadt Biel und Nidau die Liegeplatzinhaber werden in den jeweiligen Überlassungsverträgen geregeltBenützungsbeiträge für die Abwasserreinigung gemäss städtischem Abwasserreglement vom 4. Jeder Stegnutzer ist gehalten, beim Stegaufbau, Stegabbau und bei sonstigen anfallenden Arbeiten, welche in der Marina Obereisenheim anfallen, tatkräftig mitzuarbeitenDezember 1994 (SGR 734.1);
f. eine Löschschutzgebühr für nicht angeschlossene Gebäude;
g. sämtliche Kosten für die Umlegung von Leitungen oder Apparaten die durch Dritte verlangt werden;
h. eine Gebühr für Ratenzahlungspläne.
18.2 Die anwendbaren Tarife für die Wasserlieferung (inkl. Die geleisteten Arbeitsstunden sind sofort in die dafür vorgesehene Tabelle einzutragen und zeitnah von einem Verwaltungsmitglied gegenzeichnen zu lassen. Die Tabelle kann auf der Homepage des Vereins heruntergeladen oder von einem Verantwortlichen, z.B. Hafenmeister, angefordert werden. Sie ist am Ende jeden Jahres unaufgefordert beim Hafenmeister abzugeben. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden nach Beitragsordnung verrechnet. In besonderen Ausnahmefällen könnten die nicht erbrachten Arbeitsstunden in anderer Form und in Absprache mit den Verantwortlichen in gleicher Werthöhe in die Vereinsgemeinschaft eingebracht werden. Aus dem Brunnen darf nur Wasser zur Gartenbewässerung und zu Reinigungsarbeiten entnommen werden. Das entnommene Wasser darf nicht als Trinkwasser verwendet und mit einer Trinkwasseranlage verbunden werden. Im unmittelbaren Bereich des Brunnens dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder anderweitig verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können. Das bei den Reinigungsarbeiten entstehende Schmutzwasser darf nicht dem Main zugeführt werden. Gemäß der dem YCF e.V. erteilten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen und deren Änderungen sind sämtliche Fahrzeuge und die schwimmende Anlage bei Hochwasser aus der Wasserstraße und dem Hochwasserüberschwemmungsgebiet zu entfernen. Da diese Arbeiten einen erheblichen Personalaufwand bedürfen, ist es angebracht, dass alle Liegeplatzinhaber sich einen zeitlichen Freiraum für eventuelle Mithilfe schaffen. Die Koordination und der Ablauf, wie die Steganlage aus dem Wasser kommtNetznutzung) an Kunden, werden kurzfristig durch den Verwaltungsrat des selbständigen Gemeindeunternehmens Energie Service Biel/Bienne (ESB) festgelegt und sind im Anhang festgehalten.
18.3 Bei der Abgabe von dem Hafenmeister und Verwaltung abgestimmt. Hochwasser liegt spätestens beim Erreichen eines Pegelstandes am Pegel Schweinfurt Neuer Hafen von 370cm (Hochwassermarke II) und steigender Tendenz vor. Es Wasser durch den Kunden an Dritte ist Sache des Bootseigners und Liegeplatzinhabers, sich rechtzeitig und selbständig über der entsprechende Tarif zu verwenden.
18.4 Bei vorsätzlicher Umgehung der Tarifbestimmungen durch den Kunden oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem Wasserbezug hat der Kunde die zu erwartenden Wasserstände wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu informierenbezahlen. z.B. bei xxx.xxxxxxxxxxx.xx oder xxx.xxx.xxxxxx.xx Telefonische Messwertansagen: Pegel Schweinfurt: 09721/19429, Pegel Trunstadt: 09503/19429 Die Entfernung der trailerbaren Boote von der Steganlage wird kurzfristig und rechtzeitig von den Verantwortlichen festgesetzt und den Bootseignern umgehend per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt. Boote, welche dann nicht innerhalb von 12h vom Steg entfernt wurden, werden dann kostenpflichtig entfernt, da eine Entnahme der Steganlage sonst nicht möglich wäre. Für nicht trailerbare Boote gilt: sie können bis kurz vor Herausnahme der Steganlage und Einstellung der Schifffahrt am Steg verbleiben. Nothäfen, für nicht trailerbare Boote, sind beim WSA Schweinfurt in Erfahrung zu bringen. (z.B. im Kanal Volkach)Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Wasser
Gebühren. Von der Emittentin an die Vertriebsstellen gezahlte Gebühren Bestandsprovision1 Nicht anwendbar Platzierungsgebühr bis zu 1,10 % des Erwerbspreises Von der Emittentin nach der Emission von den Wertpapierinhabern erhobene Gebühren Nicht anwendbar Wertpapierratings Rating Die Gebühren für Wertpapiere verfügen über kein Rating. Interessen an der Emission beteiligter natürlicher und juristischer Personen Interessen an der Emission beteiligter natürlicher und juristischer Personen Der Emittentin sind mit Ausnahme der Vertriebsstellen im Hinblick auf die Nutzung vorstehend unter "Gebühren" aufgeführten Gebühren, keine an der Liegeplätze durch Gastlieger werden entsprechend Emission der Satzung des YCF e.V. festgelegtWertpapiere beteiligten Personen bekannt, die ein wesentliches Interesse an dem Angebot haben. Sie sind am Anmeldekasten am Steg ersichtlich Die Emittentin zahlt ggf. Platzierungsgebühren und durch Aushang oder andere Mitteilungen bekannt gegebenBestandsprovisionen in Form von verkaufsbezogenen Provisionen an die jeweilige(n) Vertriebsstelle(n). Alle übrigen Gebühren für Alternativ kann die Liegeplatzinhaber werden in Emittentin der/den jeweiligen Überlassungsverträgen geregeltVertriebsstelle(n) einen angemessenen Abschlag auf den Emissionspreis (ohne Ausgabeaufschlag) gewähren. Jeder Stegnutzer ist gehaltenBestandsprovisionen können laufend aus den in ANGABEN ZUM BASISWERT Informationen zum Basiswert, beim Stegaufbauzur vergangenen und künftigen Wertentwicklung des Basiswerts und zu seiner Volatilität sind auf der öffentlich zugänglichen Webseite unter xxx.xxxxx.xx erhältlich. Der Sponsor des Basiswerts bzw. jedes den Basiswert bildenden Index unterhält zudem unter folgender Adresse eine Webseite, Stegabbau auf der weitere Informationen (einschließlich einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Index, bestehend, wie jeweils anwendbar, aus dem Typ des Index, der Berechnungsmethode und bei sonstigen anfallenden Arbeiten–formel, welche einer Beschreibung des individuellen Auswahlprozesses der Indexbestandteile und der Anpassungsregeln) zum Basiswert erhältlich sein können. Index Sponsor: Stoxx Limited Webseite: xxx.xxxxx.xxx STOXX and its licensors (the “Licensors”) have no relationship to the Deutsche Bank, other than the licensing of the STOXX Europe 50®Index and the related trademarks for use in der Marina Obereisenheim anfallenconnection with the products. STOXX and its Licensors do not: Sponsor, tatkräftig mitzuarbeitenendorse, sell or promote the Securities. Recommend that any person invest in the Securities or any other securities. Have any responsibility or liability for or make any decisions about the timing, amount or pricing of the Securities. Have any responsibility or liability for the administration, management or marketing of the Securities. composing or calculating the STOXX Europe 50® or have any obligation to do so. Die geleisteten Arbeitsstunden sind sofort Emittentin beabsichtigt nicht, weitere Angaben zum Basiswert bereitzustellen. Zahl- und In Deutschland ist die Zahl- und Verwaltungsstelle die Verwaltungsstelle in die dafür vorgesehene Tabelle einzutragen und zeitnah von einem Verwaltungsmitglied gegenzeichnen zu lassenDeutsche Bank AG. Die Tabelle kann auf der Homepage des Vereins heruntergeladen oder von einem VerantwortlichenZahl- und Verwaltungsstelle Deutschland handelt über ihre Hauptgeschäftsstelle in Frankfurt am Main, z.B. Hafenmeisterdie sich zum Emissionstag unter folgender Anschrift befindet: Xxxxxxxxxxxx 00, angefordert werden00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx. Sie Zahl- und In Österreich ist am Ende jeden Jahres unaufgefordert beim Hafenmeister abzugebendie Zahl- und Verwaltungsstelle die Verwaltungsstelle in Deutsche Bank AG handelnd über ihre Niederlassung Österreich Wien, die sich zum Emissionstag unter folgender Anschrift befindet: Xxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden nach Beitragsordnung verrechnet. Zahl- und In besonderen Ausnahmefällen könnten Luxemburg ist die nicht erbrachten Arbeitsstunden Zahl- und Verwaltungsstelle die Verwaltungsstelle in anderer Form und in Absprache mit den Verantwortlichen in gleicher Werthöhe in Deutsche Bank Luxembourg S.A., handelnd über ihre Luxemburg Niederlassung Luxemburg, die Vereinsgemeinschaft eingebracht werden. Aus dem Brunnen darf nur Wasser zur Gartenbewässerung und zu Reinigungsarbeiten entnommen werden. Das entnommene Wasser darf nicht als Trinkwasser verwendet und mit einer Trinkwasseranlage verbunden werden. Im unmittelbaren Bereich des Brunnens dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagertsich zum Emissionstag unter folgender Anschrift befindet: 0 Xxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx, abgefülltL-1115 Luxemburg, umgeschlagen oder anderweitig verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können. Das bei den Reinigungsarbeiten entstehende Schmutzwasser darf nicht dem Main zugeführt werden. Gemäß der dem YCF e.V. erteilten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen und deren Änderungen sind sämtliche Fahrzeuge und die schwimmende Anlage bei Hochwasser aus der Wasserstraße und dem Hochwasserüberschwemmungsgebiet zu entfernen. Da diese Arbeiten einen erheblichen Personalaufwand bedürfen, ist es angebracht, dass alle Liegeplatzinhaber sich einen zeitlichen Freiraum für eventuelle Mithilfe schaffen. Die Koordination und der Ablauf, wie die Steganlage aus dem Wasser kommt, werden kurzfristig von dem Hafenmeister und Verwaltung abgestimmt. Hochwasser liegt spätestens beim Erreichen eines Pegelstandes am Pegel Schweinfurt Neuer Hafen von 370cm (Hochwassermarke II) und steigender Tendenz vor. Es ist Sache des Bootseigners und Liegeplatzinhabers, sich rechtzeitig und selbständig über die zu erwartenden Wasserstände zu informieren. z.B. bei xxx.xxxxxxxxxxx.xx oder xxx.xxx.xxxxxx.xx Telefonische Messwertansagen: Pegel Schweinfurt: 09721/19429, Pegel Trunstadt: 09503/19429 Die Entfernung der trailerbaren Boote von der Steganlage wird kurzfristig und rechtzeitig von den Verantwortlichen festgesetzt und den Bootseignern umgehend per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt. Boote, welche dann nicht innerhalb von 12h vom Steg entfernt wurden, werden dann kostenpflichtig entfernt, da eine Entnahme der Steganlage sonst nicht möglich wäre. Für nicht trailerbare Boote gilt: sie können bis kurz vor Herausnahme der Steganlage und Einstellung der Schifffahrt am Steg verbleiben. Nothäfen, für nicht trailerbare Boote, sind beim WSA Schweinfurt in Erfahrung zu bringen. (z.B. im Kanal Volkach)Luxemburg.
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Samples: Emission Von Anleihen
Gebühren. 3.1. Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der zu studierenden Credit Points (CP oder ECTS) und nicht nach der Studiendauer bzw. Semesteranzahl. Die Erlangung des Abschlusses vor Ablauf der Regelstudienzeit berechtigt nicht zur Minderung der Studiengebühren. Die Studiengebühren sind in diesem Fall spätestens mit Beendigung des Studienvertrages fällig. Die Gebühren sind nach der derzeitigen Rechtsprechung gemäß § 4 Nr. 21a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der Studierende ist verpflichtet, die Gebühren zu bezahlen, welche im Anmeldeprozess transparent dargestellt werden. Die Gebühren sind ebenfalls der Zahlungstabelle zu entnehmen, welche dem Studierenden übermittelt wird. Der Studierende verpflichtet sich, folgende Gebühren zu bezahlen: • Anmeldegebühr; • Monatliche Studiengebühren; • Prüfungsgebühr; • Eventuell Gebühren für z.B. Nachmeldung, Vorkurse, Master-Vorkurse, Urlaubssemester, Verlängerungssemester oder dergleichen. Während der Laufzeit des Studienvertrages bezahlt der Studierende monatlich die bei seinem Studiengang angegebenen Studiengebühren. Während der gesamten Dauer seines Studienvertrages bleibt die Gesamtgebührenhöhe unverändert.
3.2. Die Höhe der Gebühren für ein Studium an der DHGS sind die folgenden:
3.2.1. Anmeldegebühr und Nachmeldegebühr Die DHGS Deutsche Hochschule für Gesundheit und Sport GmbH erhebt für die Nutzung Prüfung der Liegeplätze durch Gastlieger werden entsprechend Bewerbungsunterlagen, die Bearbeitung der Satzung Interessentendaten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von 295,00 Euro. Mit Absenden des YCF e.V. festgelegtOnline-Studienvertrages über das Bewerbungsportal der DHGS wird die Anmeldegebühr fällig. Sie sind am Anmeldekasten am Steg ersichtlich Bei Überschreiten der Anmeldefrist (10.03. zum Sommersemester und durch Aushang oder andere Mitteilungen bekannt gegeben10.09. Alle übrigen Gebühren für die Liegeplatzinhaber werden zum Wintersemester) wird eine Nachmeldegebühr in den jeweiligen Überlassungsverträgen geregelt. Jeder Stegnutzer ist gehalten, beim Stegaufbau, Stegabbau und bei sonstigen anfallenden Arbeiten, welche in der Marina Obereisenheim anfallen, tatkräftig mitzuarbeiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind sofort in die dafür vorgesehene Tabelle einzutragen und zeitnah Höhe von einem Verwaltungsmitglied gegenzeichnen zu lassen. Die Tabelle kann auf der Homepage des Vereins heruntergeladen oder von einem Verantwortlichen, z.B. Hafenmeister, angefordert werden. Sie ist am Ende jeden Jahres unaufgefordert beim Hafenmeister abzugeben. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden nach Beitragsordnung verrechnet. In besonderen Ausnahmefällen könnten die nicht erbrachten Arbeitsstunden in anderer Form und in Absprache mit den Verantwortlichen in gleicher Werthöhe in die Vereinsgemeinschaft eingebracht werden. Aus dem Brunnen darf nur Wasser zur Gartenbewässerung und zu Reinigungsarbeiten entnommen werden. Das entnommene Wasser darf nicht als Trinkwasser verwendet 100,00 Euro erhoben und mit einer Trinkwasseranlage verbunden werden. Im unmittelbaren Bereich des Brunnens dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder anderweitig verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können. Das bei den Reinigungsarbeiten entstehende Schmutzwasser darf nicht dem Main zugeführt werden. Gemäß der dem YCF e.V. erteilten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen und deren Änderungen sind sämtliche Fahrzeuge und die schwimmende Anlage bei Hochwasser aus der Wasserstraße und dem Hochwasserüberschwemmungsgebiet zu entfernen. Da diese Arbeiten einen erheblichen Personalaufwand bedürfen, ist es angebracht, dass alle Liegeplatzinhaber sich einen zeitlichen Freiraum für eventuelle Mithilfe schaffen. Die Koordination und der Ablauf, wie die Steganlage aus dem Wasser kommt, werden kurzfristig von dem Hafenmeister und Verwaltung abgestimmt. Hochwasser liegt spätestens beim Erreichen eines Pegelstandes am Pegel Schweinfurt Neuer Hafen von 370cm (Hochwassermarke II) und steigender Tendenz vor. Es ist Sache des Bootseigners und Liegeplatzinhabers, sich rechtzeitig und selbständig über die zu erwartenden Wasserstände zu informieren. z.B. bei xxx.xxxxxxxxxxx.xx oder xxx.xxx.xxxxxx.xx Telefonische Messwertansagen: Pegel Schweinfurt: 09721/19429, Pegel Trunstadt: 09503/19429 Die Entfernung der trailerbaren Boote von der Steganlage wird kurzfristig und rechtzeitig von den Verantwortlichen festgesetzt und den Bootseignern umgehend per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt. Boote, welche dann nicht innerhalb von 12h vom Steg entfernt wurden, werden dann kostenpflichtig entfernt, da eine Entnahme der Steganlage sonst nicht möglich wäre. Für nicht trailerbare Boote gilt: sie können bis kurz vor Herausnahme der Steganlage und Einstellung der Schifffahrt am Steg verbleiben. Nothäfen, für nicht trailerbare Boote, sind beim WSA Schweinfurt in Erfahrung zu bringen. (z.B. im Kanal Volkach)Anmeldegebühr zusammen fällig.
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Samples: Allgemeine Studienbedingungen
Gebühren. 3.1 Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der zu studierenden Credit Points (CP oder ECTS). Das „European Credit Transfer and Accumulation System“ ist ein akademisches System von Leistungspunkten. Es beruht auf der geschätzten Arbeitsbelastung, die Studierende benö- tigen, um die Ziele und Lernergebnisse eines Moduls oder Studiengangs zu erreichen. Die CP oder ECTS Credits sind ein Maß für Arbeitsaufwand. Die in den Zahlungstabellen für die Nutzung jewei- ligen Studiengänge angegebenen Kosten in Euro berücksichtigen die vom Studierenden benö- tigten Credit Points für das Erlangen des erfolgreichen Studienabschlusses. Die Zahlungstabel- len gelten dabei unter dem Vorbehalt etwaiger indexbasierter Preisänderungen gem. Nr. 3.5.2. Unter der Liegeplätze durch Gastlieger werden entsprechend theoretischen Annahme, dass pro Semester 30 Credit Points erlangt werden, errech- nen sich die monatlichen Studiengebühren in Euro. Die Erlangung des Abschlusses vor Ablauf der Satzung Regelstudienzeit berechtigt nicht zur Minderung der Studiengebühren. Die Studiengebüh- ren sind in diesem Fall spätestens mit Beendigung des YCF e.V. festgelegtStudienvertrages fällig.
3.2 Die Gebühren sind nach der derzeitigen Rechtsprechung gemäß § 4 Nr. Sie sind am Anmeldekasten am Steg ersichtlich und durch Aushang oder andere Mitteilungen bekannt gegeben. Alle übrigen 21 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit.
3.3 Der Studierende ist verpflichtet, folgende Gebühren zu bezahlen: • Eventuell Gebühren für die Liegeplatzinhaber werden in den jeweiligen Überlassungsverträgen geregelt. Jeder Stegnutzer ist gehalten, beim Stegaufbau, Stegabbau und bei sonstigen anfallenden Arbeiten, welche in der Marina Obereisenheim anfallen, tatkräftig mitzuarbeiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind sofort in die dafür vorgesehene Tabelle einzutragen und zeitnah von einem Verwaltungsmitglied gegenzeichnen zu lassen. Die Tabelle kann auf der Homepage des Vereins heruntergeladen oder von einem Verantwortlichen, z.B. HafenmeisterNachmeldung, angefordert werdenVorkurse, Master-Vorkurse, Urlaubssemes- ter, Verlängerungssemester oder dergleichen.
3.4 Während der Laufzeit des Studienvertrages bezahlt der Studierende monatlich die bei seinem Studiengang angegebenen Studiengebühren. Sie ist am Ende jeden Jahres unaufgefordert beim Hafenmeister abzugebenWährend der gesamten Dauer seines Studienvertrages bleibt die Gesamtgebührenhöhe an die Zahlungstabelle zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gem. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden nach Beitragsordnung verrechnet. In besonderen Ausnahmefällen könnten 3.5 gebunden.
3.5 Die Höhe der Gebühren für ein Studium an der HAM sind die nicht erbrachten Arbeitsstunden in anderer Form Folgenden:
3.5.1 Anmeldegebühr und in Absprache mit den Verantwortlichen in gleicher Werthöhe in die Vereinsgemeinschaft eingebracht werden. Aus dem Brunnen darf nur Wasser zur Gartenbewässerung und zu Reinigungsarbeiten entnommen werden. Das entnommene Wasser darf nicht als Trinkwasser verwendet und mit einer Trinkwasseranlage verbunden werden. Im unmittelbaren Bereich des Brunnens dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder anderweitig verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können. Das bei den Reinigungsarbeiten entstehende Schmutzwasser darf nicht dem Main zugeführt werden. Gemäß der dem YCF e.V. erteilten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen und deren Änderungen sind sämtliche Fahrzeuge und die schwimmende Anlage bei Hochwasser aus der Wasserstraße und dem Hochwasserüberschwemmungsgebiet zu entfernen. Da diese Arbeiten einen erheblichen Personalaufwand bedürfen, ist es angebracht, dass alle Liegeplatzinhaber sich einen zeitlichen Freiraum für eventuelle Mithilfe schaffen. Die Koordination und der Ablauf, wie die Steganlage aus dem Wasser kommt, werden kurzfristig von dem Hafenmeister und Verwaltung abgestimmt. Hochwasser liegt spätestens beim Erreichen eines Pegelstandes am Pegel Schweinfurt Neuer Hafen von 370cm (Hochwassermarke II) und steigender Tendenz vor. Es ist Sache des Bootseigners und Liegeplatzinhabers, sich rechtzeitig und selbständig über die zu erwartenden Wasserstände zu informieren. z.B. bei xxx.xxxxxxxxxxx.xx oder xxx.xxx.xxxxxx.xx Telefonische Messwertansagen: Pegel Schweinfurt: 09721/19429, Pegel Trunstadt: 09503/19429 Die Entfernung der trailerbaren Boote von der Steganlage wird kurzfristig und rechtzeitig von den Verantwortlichen festgesetzt und den Bootseignern umgehend per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt. Boote, welche dann nicht innerhalb von 12h vom Steg entfernt wurden, werden dann kostenpflichtig entfernt, da eine Entnahme der Steganlage sonst nicht möglich wäre. Für nicht trailerbare Boote gilt: sie können bis kurz vor Herausnahme der Steganlage und Einstellung der Schifffahrt am Steg verbleiben. Nothäfen, für nicht trailerbare Boote, sind beim WSA Schweinfurt in Erfahrung zu bringen. (z.B. im Kanal Volkach)Nachmeldegebühr
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Samples: Allgemeine Studienbedingungen
Gebühren. a) Der Auftraggeber schuldet der Auftragnehmerin Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Sie weist weiter darauf hin, dass das Bestehen und sogar die Erteilung einer De- ckungszusage einer Rechtschutzversicherung nichts daran ändert, dass der Auf- traggeber selbst Vergütungsschuldner ist.
b) Als Gegenstandswert vereinbaren die Parteien den Wert der für den Auftraggeber individuell geltend gemachten Ansprüche.
c) Die Auftragnehmerin rechnet ihre Reisekosten zu Gerichtsterminen gemäß Nrn. 7003, 7004 und 7006 VV RVG sowie Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG ab (dessen Maximalbetrag beläuft sich auf derzeit 80 €/Tag). Sie weist da- rauf hin, dass nicht allgemeingültig geklärt ist, ob Gegner (in deren Unterliegensfal- le) die Reisekosten des Rechtsanwaltes zu auswärtigen Gerichtsterminen zu erstat- ten haben. Das gleiche gilt für Rechtschutzversicherungen (im Deckungsfalle), de- ren Bedingungen insoweit variieren. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass selbst im Falle des vollständigen Obsiegens und/oder bei erteilter Deckung durch die Rechtsschutzversicherung insoweit ein vom Auftraggeber selbst zu tra- gender Restbetrag verbleibt.
d) Die Auftragnehmerin rechnet ihre Auslagen für die Nutzung Herstellung und Überlassung von Dokumenten sowie Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß den Nrn. 7000 ff. Vergütungsverzeichnis (VV) RVG ab. Es steht ihr frei, statt nachgewiesener Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen die Auslagenpauschale Nr. 7002 – derzeit einmalig 20 € – zu verlangen.
e) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der Liegeplätze durch Gastlieger werden entsprechend gesetzlichen Umsatzsteuer.
f) Grundsätzlich ist die Vergütung der Satzung Auftragnehmerin gemäß § 8 RVG nach Beendi- gung des YCF e.V. festgelegt. Sie sind am Anmeldekasten am Steg ersichtlich und durch Aushang oder andere Mitteilungen bekannt gegeben. Alle übrigen Gebühren für die Liegeplatzinhaber werden in den jeweiligen Überlassungsverträgen geregelt. Jeder Stegnutzer ist gehalten, beim Stegaufbau, Stegabbau und bei sonstigen anfallenden Arbeiten, welche in der Marina Obereisenheim anfallen, tatkräftig mitzuarbeitenAuftrages fällig. Die geleisteten Arbeitsstunden sind sofort in die dafür vorgesehene Tabelle einzutragen und zeitnah von einem Verwaltungsmitglied gegenzeichnen zu lassen. Die Tabelle kann auf der Homepage des Vereins heruntergeladen oder von einem Verantwortlichen, z.B. Hafenmeister, angefordert werden. Sie Auftragnehmerin ist am Ende jeden Jahres unaufgefordert beim Hafenmeister abzugeben. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden nach Beitragsordnung verrechnet. In besonderen Ausnahmefällen könnten die nicht erbrachten Arbeitsstunden in anderer Form und in Absprache mit den Verantwortlichen in gleicher Werthöhe in die Vereinsgemeinschaft eingebracht werden. Aus dem Brunnen darf nur Wasser zur Gartenbewässerung und zu Reinigungsarbeiten entnommen werden. Das entnommene Wasser darf nicht als Trinkwasser verwendet und mit einer Trinkwasseranlage verbunden werden. Im unmittelbaren Bereich des Brunnens dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder anderweitig verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können. Das bei den Reinigungsarbeiten entstehende Schmutzwasser darf nicht dem Main zugeführt werden. Gemäß der dem YCF e.V. erteilten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen und deren Änderungen sind sämtliche Fahrzeuge und die schwimmende Anlage bei Hochwasser aus der Wasserstraße und dem Hochwasserüberschwemmungsgebiet zu entfernen. Da diese Arbeiten einen erheblichen Personalaufwand bedürfen, ist es angebracht, dass alle Liegeplatzinhaber sich einen zeitlichen Freiraum für eventuelle Mithilfe schaffen. Die Koordination und der Ablauf, wie die Steganlage aus dem Wasser kommt, werden kurzfristig von dem Hafenmeister und Verwaltung abgestimmt. Hochwasser liegt spätestens beim Erreichen eines Pegelstandes am Pegel Schweinfurt Neuer Hafen von 370cm (Hochwassermarke II) und steigender Tendenz vor. Es ist Sache des Bootseigners und Liegeplatzinhabers, sich rechtzeitig und selbständig über die zu erwartenden Wasserstände zu informieren. z.B. bei xxx.xxxxxxxxxxx.xx oder xxx.xxx.xxxxxx.xx Telefonische Messwertansagen: Pegel Schweinfurt: 09721/19429, Pegel Trunstadt: 09503/19429 Die Entfernung der trailerbaren Boote von der Steganlage wird kurzfristig und rechtzeitig von den Verantwortlichen festgesetzt und den Bootseignern umgehend per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt. Boote, welche dann nicht innerhalb von 12h vom Steg entfernt wurden, werden dann kostenpflichtig entfernt, da eine Entnahme der Steganlage sonst nicht möglich wäre. Für nicht trailerbare Boote gilt: sie können bis kurz vor Herausnahme der Steganlage und Einstellung der Schifffahrt am Steg verbleiben. Nothäfenaber jederzeit berechtigt, für nicht trailerbare Boote, sind beim WSA Schweinfurt in Erfahrung ent- standene Gebühren und Auslagen Abschlagsrechnungen zu bringenstellen oder gemäß § 9 RVG für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen ei- nen angemessenen Vorschuss zu verlangen. (z.B. im Kanal Volkach)Mit Zahlung des Abschlagsrech- nungsbetrages sowie des Schlussrechnungsbetrages erkennt der Auftraggeber die jeweils zugrundeliegende Vergütungsforderung an.
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Gebühren. 10.1. Die Gebühren für die Nutzung der Liegeplätze durch Gastlieger Vertragsprodukte ergeben sich aus den beim Bestellvorgang im Internet im Einzelnen genannten bzw. ange- zeigten Informationen. Sämtliche angegebenen und vereinbarten Preise sind in Euro und verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
10.2. Die zu zahlenden Gebühren werden entsprechend mit Leistungserbringung des Lizenzgebers, und bei fortdauernder Leistungserbringung mit ihrer erstmaligen Zurverfügungstellung (beispielsweise der Satzung Überlassung der Software ScanAdhoc), sofort fällig. Sofern eine monatliche Gebühr vereinbart ist, wird diese monatlich im Voraus ab dem auf den Vertragsschluss folgenden Monat fällig.
10.3. Der Lizenznehmer ist, sofern er nicht Abrechnungskunde des YCF e.V. festgelegt. Sie sind Lizenzgebers auf Basis eines gesonderten Abrechnungsvertrages ist, verpflichtet, am Anmeldekasten am Steg ersichtlich und durch Aushang oder andere Mitteilungen bekannt gegeben. Alle übrigen SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die vereinbarten monatlichen Gebühren für die Liegeplatzinhaber werden Nutzung der Vertragsprodukte bei Fälligkeit zu begleichen. Er ist verpflichtet, dem Lizenzgeber bei Vertragsschluss ein Lastschriftmandat zu erteilen und dieses während der Vertragsdauer aufrecht zu halten. Bei Zahlung per Lastschrift informiert der Lizenzgeber den Lizenznehme über die Belastung (Betrag und Fälligkeit) mit einer Ankündigungsfrist von einem Tag (Pre Notification). Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt die Belastung am nächsten Bankarbeitstag.
10.4. Besteht aktuell oder in Zukunft zwischen den jeweiligen Überlassungsverträgen geregeltVertragsparteien eine Abrechnungs- und Factoringvereinbarung (AFV) oder ein vergleichbares Rechtsgeschäft, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Gebühren für die Nutzung der Vertragsprodukte im Rahmen dieses Factoringvertrags bzw. Jeder Stegnutzer vergleichbaren Rechtsgeschäfts/Vertrags zu berechnen/verrechnen. Gleiches gilt für die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, die auf die Gebühr erhoben wird.
10.5. Nutzt der Lizenznehmer die Vertragsprodukte über den vereinbarten Umfang hinaus, so hat der Lizenzgeber Anspruch auf eine gesonderte Vergütung, die auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung und der aktuellen Preisgestaltung des Lizenzgebers berechnet und bestimmt wird.
10.6. In allen Fällen, in denen der Lizenznehmer mit Zahlungen im Zusammenhang Ansprüchen aus diesem Vertrag in Verzug gerät und dem Lizenz- nehmer erfolglos eine Nachfrist gesetzt wurde, ist gehaltender Lizenzgeber berechtigt, beim Stegaufbauseine Leistungen einzustellen, Stegabbau ohne dass es einer weiteren Frist- setzung bedarf.
10.7. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen seitens des Lizenzgebers nicht anerkannter oder nicht rechts- kräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
10.8. Der Internetzugang ist nicht Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen. Für den Zugriff auf das Internet sowie für die Anschaffung und bei sonstigen anfallenden Arbeiten, welche in den Zu- stand der Marina Obereisenheim anfallen, tatkräftig mitzuarbeiteneigenen Hard- und Software ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich. Die geleisteten Arbeitsstunden sind sofort in Kosten für die dafür vorgesehene Tabelle einzutragen und zeitnah von einem Verwaltungsmitglied gegenzeichnen zu lassen. Die Tabelle kann auf Nutzung des Internets, die bei der Homepage des Vereins heruntergeladen oder von einem VerantwortlichenNutzung der Vertragsprodukte entstehen, z.B. Hafenmeister, angefordert werden. Sie ist am Ende jeden Jahres unaufgefordert beim Hafenmeister abzugeben. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden nach Beitragsordnung verrechnet. In besonderen Ausnahmefällen könnten die nicht erbrachten Arbeitsstunden in anderer Form und in Absprache mit den Verantwortlichen in gleicher Werthöhe in die Vereinsgemeinschaft eingebracht werden. Aus dem Brunnen darf nur Wasser zur Gartenbewässerung und zu Reinigungsarbeiten entnommen werden. Das entnommene Wasser darf nicht als Trinkwasser verwendet und mit einer Trinkwasseranlage verbunden werden. Im unmittelbaren Bereich des Brunnens dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder anderweitig verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können. Das bei den Reinigungsarbeiten entstehende Schmutzwasser darf nicht dem Main zugeführt werden. Gemäß trägt der dem YCF e.V. erteilten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen und deren Änderungen sind sämtliche Fahrzeuge und die schwimmende Anlage bei Hochwasser aus der Wasserstraße und dem Hochwasserüberschwemmungsgebiet zu entfernen. Da diese Arbeiten einen erheblichen Personalaufwand bedürfen, ist es angebracht, dass alle Liegeplatzinhaber sich einen zeitlichen Freiraum für eventuelle Mithilfe schaffen. Die Koordination und der Ablauf, wie die Steganlage aus dem Wasser kommt, werden kurzfristig von dem Hafenmeister und Verwaltung abgestimmt. Hochwasser liegt spätestens beim Erreichen eines Pegelstandes am Pegel Schweinfurt Neuer Hafen von 370cm (Hochwassermarke II) und steigender Tendenz vor. Es ist Sache des Bootseigners und Liegeplatzinhabers, sich rechtzeitig und selbständig über die zu erwartenden Wasserstände zu informieren. z.B. bei xxx.xxxxxxxxxxx.xx oder xxx.xxx.xxxxxx.xx Telefonische Messwertansagen: Pegel Schweinfurt: 09721/19429, Pegel Trunstadt: 09503/19429 Die Entfernung der trailerbaren Boote von der Steganlage wird kurzfristig und rechtzeitig von den Verantwortlichen festgesetzt und den Bootseignern umgehend per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt. Boote, welche dann nicht innerhalb von 12h vom Steg entfernt wurden, werden dann kostenpflichtig entfernt, da eine Entnahme der Steganlage sonst nicht möglich wäre. Für nicht trailerbare Boote gilt: sie können bis kurz vor Herausnahme der Steganlage und Einstellung der Schifffahrt am Steg verbleiben. Nothäfen, für nicht trailerbare Boote, sind beim WSA Schweinfurt in Erfahrung zu bringen. (z.B. im Kanal Volkach)Lizenznehmer ebenfalls selbst.
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