Gebührenregelung Musterklauseln

Gebührenregelung. 4.1. Die/der Studierende verpflichtet sich zur Zahlung der Studiengebühren (insbesondere Semestergebühren) und der Einmalgebühren gemäß der Gebührenordnung Teil 1 und Teil 2. Gültig ist die Gebührenordnung, die bei Studienbeginn Gültigkeit hat. Diesem Studienvertrag wird die Gebührenordnung beigefügt, die zum vorgesehenen Studienbeginn Gültigkeit haben wird; diese bekommt die/der Studierende mit einer Ausfertigung des Studienvertrages ausgehändigt. Sofern das Studium verspätetet beginnt, ist die gültige Gebührenordnung auf der Homepage der Hochschule einzusehen. 4.2. Ferner hat die Hochschulgesellschaft das Inkasso für die vom AStA festgesetzten AStA-Gebühren incl. der Gebühren für das landesweite Semesterticket. Der Preis für das Semesterticket wird durch die niedersächsischen Verkehrsbetriebe entsprechend der Vertragsgestaltung mit den ASten der niedersächsischen Hochschulen periodisch angepasst. 4.3. Die Semestergebühren aus der bei Vertragsschluss geltenden Gebührenordnung Teil 1 gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit dieses Studium nach § 1 unverändert. Während der Regelstudienzeit ist die Hochschule nur im Ausnahmefall berechtigt, die Semestergebühren mit einer Frist von zwei Monaten zum Beginn des folgenden Semesters anzuheben. Ein solcher Ausnahmefall wäre z. B. eine drastische Inflation von mehr als 10% in einem Jahr, die eine Leistungserbringung durch die Hochschule bei unveränderten Semestergebühren nicht zumutbar macht. Dagegen können die Einmalgebühren auch während der Studienzeit mit einer gleichen Frist angehoben werden. Die Änderungen werden hochschulöffentlich bekannt gegeben und dadurch Bestandteil des Studienvertrages. 4.4. Die/der Studierende in Vollzeit-Studiengängen verpflichtet sich, das landesweite Semesterticket während der Dauer des Studiums gemäß der Gebührenordnung abzunehmen und zu bezahlen. Für Studierende in berufsbegleitenden Studiengängen oder die sich zu Studienzwecken freiwillig länger als 120 zusammenhängende Kalendertage des jeweiligen Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufhalten z. B. für ein Praktikum oder zum Auslandsstudium ist die Teilnahme am Semesterticket freiwillig. Ausnahmen können nur bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Beurlaubung) oder vergleichbares erteilt werden. Die Befreiung von dem Semester- ticket kann nur für zukünftige Monate und nicht rückwirkend auf Antrag mit den entsprechenden Nachweisen erfolgen. Diese Gebühren werden in der Regel einmal jährlich durch die LNVG (Landesna...
Gebührenregelung. Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben. Gemeinsamer Allgemeiner Teil‌
Gebührenregelung. Die Bank behält sich das Recht vor, jederzeit Gebühren für ihre Dienst- leistungen einzuführen bzw. bestehende zu ändern.
Gebührenregelung. Die Unterrichtsgebühr ist eine Jahresgebühr und bezieht sich auf 38 Unterrichtseinheiten bei wöchentlichem Unterrichtsmodus und auf 19 Unterrichtseinheiten bei 14-tägigem Unterrichtsmodus. Bei der Anmeldung kann Vorauszahlung oder monatliche Zahlungsweise vereinbart werden. Bei Vorauszahlung gewährt der Neue Jazzschool München e.V. einen Rabatt auf die regulären Unterrichtsgebühren. Die beim Vertragsabschluss gültigen Unterrichtsgebühren und Rabatte sind den jeweils aktuellen Gebührenlisten zu entnehmen. Diese sind Teil des Unterrichtsvertrags. Die Unterrichtsgebühren sind jeweils zum Ersten eines Monats auf das unten angegebene Konto zu überweisen bzw. werden im Rahmen des Lastschriftverfahrens eingezogen. Die Gebühren können nur über Lastschriftverfahren oder per Dauerauftrag (bitte Auftragsbestätigung im Büro abgeben) bezahlt werden. Barzahlung ist nicht möglich. Bei Anmeldung fällt eine einmalige Anmeldegebühr von 15€ an, die im Rahmen der ersten Abbuchung/ Gebührenrate abgerechnet wird. Im Fall einer Rücklastschrift, die nicht durch den Neue Jazzschool München e.V. verursacht wurde, trägt der/die SchülerIn die aktuell gültigen Verwaltungskosten der Bank.
Gebührenregelung. Die Gebühren für Transaktionen im OLV sind in der Anlage „EURO CASH-Gebühren“ geregelt. Hierzu wird auf Ziffer VI. „Entgelte/Wertstellung“ verwiesen.
Gebührenregelung. Die Gebühren für Transaktionen im ec-cash-Verfahren sind in der Anlage „EURO CASH Gebühren“ geregelt. Hierzu wird auf Ziffer VI. „Entgelte/Wertstellung“ verwiesen.
Gebührenregelung. Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Antrag und - den Allgemeinen Vertragsbestimmungen - den Bedingungen für die Glasversicherung - dem Gemeinsamen Allgemeinen Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technische Versicherung (ohne Projektgeschäft) - etwaigen besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nachfolgenden Bestimmungen. Bei der Glasversicherung handelt es sich um einen rechtlich selbstständigen Vertrag.
Gebührenregelung. Die Vertragsstaaten entwickeln gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung innerhalb des betroffenen Luftraums und wenden diese an, wobei die Möglichkeit nationaler Ausnahmen berücksichtigt wird.
Gebührenregelung. Die Wartungsgebühr pro Jahr beträgt 20% des Listenpreises der Software. Die für die Bemessung der Gebühr im vertragsgegenständlichen Fall relevanten Produkte bzw. allfällige darüber hinausgehende sonstige gebührenrelevante Vereinbarungen sind in der Auftragsbestätigung aufgelistet.