Gefahren Für Die Umwelt Musterklauseln

Gefahren Für Die Umwelt. 7.1. Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. 7.2. Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchfüh- rung des Zugangsberechtigten oder gelangen wassergefährdende Stoffe aus den vom Zu- gangsberechtigten in die Umschlaganlage gebrachten Fahrzeuge oder Ladeeinheiten in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand - oder sonstige Gefahren, ist TriCon sofort zu ver- ständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des Zugangsberechtigten für die sofor- tige Einleitung von Gegen -und Rettungsmaßnahmen (z.B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen von TriCon notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten. 7.3. Bei Bodenkontaminationen, die durch den Zugangsberechtigten - auch unverschuldet - verur- sacht worden sind, veranlasst TriCon die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt der Zugangsberechtigte. 7.4. Ist TriCon als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den Zugangsberechtigten - auch unverschuldet -verursacht worden sind, trägt der Zugangsberech- tigte die der TriCon entstehenden Kosten. Hat TriCon zur Verursachung des Schadens beige- tragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
Gefahren Für Die Umwelt. 10.1 Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu un- terlassen. 10.2 Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Be- triebsdurchführung des Zugangsberechtigten oder gelangen Wasser gefährdende Stoffe aus den vom Zugangsberechtigten in die Umschlaganlage gebrachten Fahr- zeuge oder Ladeeinheiten in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, ist KOMBIPORT sofort zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des Zugangsberechtigten für die sofortige Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z.B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feu- erwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen von KOMBIPORT notwendig, trägt die verursachende Vertrags- partei die Kosten. 10.3 Bei Bodenkontaminationen, die durch den Zugangsberechtigten -auch unverschul- det- verursacht worden sind, veranlasst KOMBIPORT die erforderlichen Sanie- rungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt der Zugangsberechtigte. 10.4 Ist KOMBIPORT als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den Nutzungsberechtigten -auch unverschuldet- verursacht worden sind, trägt der Nutzungsberechtigte die der KOMBIPORT entstehenden Kosten. Hat KOM- BIPORT zur Verursachung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
Gefahren Für Die Umwelt. 2.10.4.1 Kommt es im Zusammenhang mit der Zu- und Abführung des Fahrzeugs durch den AG zu um- weltgefährdenden Emissionen oder werden umweltgefährdende Stoffe aus den vom AG verwende- ten Betriebsmitteln in Einrichtungsbestandteile der AN eingetragen oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren für den Anlagenbetrieb, hat der AG unverzüglich die im Vertrag ge- nannte Stelle der AN zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortung des AG für die so- fortige Einleitung von Gegenmaßnahmen und die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten (z. B. Benachrichtigung der zuständigen Polizeibehörde, Feuerwehr) unberührt. Macht die Gefahrensitu- ation eine Räumung der Einrichtung notwendig, trägt der verursachende AG den daraus resultie- renden Schaden. Der AG führt alle zur Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch, wenn sie bei der Befahrung - auch unverschuldet - aufgetreten sind. Die AN ist berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des AG durchführen zu lassen. Ist eine Zuordnung nicht möglich, haften beide Vertragspartner zu gleichen Teilen. Haften weitere AG auf- grund dieser Klausel für das betreffende Schadenereignis, ist dies bei der Bemessung des Haf- tungsbetrags entsprechend zu berücksichtigen. 2.10.4.2 Ist die AN als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den AG - auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt der AG die der AN entstehenden Kosten.
Gefahren Für Die Umwelt. 7.1 Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. 7.2 Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des Zugangsberechtigten/ EVU oder gelangen Wasser gefährdenden Stoffe aus den vom Zugangsberechtigten/ EVU in die Umschlagsanlage gebrachten Fahrzeuge oder Ladeeinheiten in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, ist die Rhenania Worms AG sofort zu verständigen. Die Rhenania Worms AG wird in den vorgenannten Fällen alle erforderlichen Notfallmaßnahmen unverzüglich einleiten. Die Kosten für diese durchzuführenden Maßnahmen trägt der Zugangsberechtigte. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen von der Rhenania Worms AG notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten. 7.3 Bei Boden- oder Infrastrukturkontaminationen, die durch den Zugangsberechtigten/ EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die Rhenania Worms AG die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt der Zugangsberechtigte. 7.4 Ist die Rhenania Worms AG als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den Zugangsberechtigten/ EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt der Zugangsberechtigte die der Rhenania Worms AG entstehenden Kosten. Hat die Rhenania Worms AG zur Verursachung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
Gefahren Für Die Umwelt. (1) Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung des Zugangsberechtigten oder gelangen wassergefährdende Stoffe aus den vom Zugangsberechtigten verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren für den Eisenbahnbetrieb, hat der Zugangsberechtigte unverzüglich die Ansprechpartner der DB Fernverkehr AG gemäß Ziffer 9 zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortung des Zugangsberechtigten für die sofortige Einleitung von Gegenmaßnahmen und die ihm obliegende gesetzliche Pflicht (z.B. Benachrichtigung der zuständigen Polizeibehörde, Feuerwehr) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Infrastruktureinrichtungen oder Teilen von diesen notwendig, trägt der verursachende Zugangsberechtigte die Kosten. Der Zugangsberechtigte führt in Erfüllung seiner Pflichten als Verhaltensstörer alle zur Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch, wenn sie bei seinen Verkehrsleistungen – auch unverschuldet – aufgetreten sind. Die DB Fernverkehr AG ist berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des verursachenden Zugangsberechtigten durchführen zu lassen. Sie räumt dem Zugangsberechtigten zuvor unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit ein, die Maßnahmen selbst durchzuführen, es sei denn, es liegt Gefahr in Verzug vor. (2) Ist die DB Fernverkehr AG ausschließlich als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den Zugangsberechtigten – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt der Zugangsberechtigte die der DB Fernverkehr AG entstehenden Kosten. Wird die DB Fernverkehr AG als Eigentümerin oder ein mit ihr nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland – das Bundeseisenbahnvermögen – aufgrund von Verunreinigungen öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen, die durch den Zugangsberechtigten verursacht worden sind, so verpflichtet sich der Zugangsberechtigte, diese von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gefahren Für Die Umwelt. Nutzungsentgelt
Gefahren Für Die Umwelt. (zu § 20 NBS AT)
Gefahren Für Die Umwelt. 4.1 Kommt es im Zusammenhang mit der Zu- und Abführung des Fahrzeugs durch den AG zu um- weltgefährdenden Emissionen oder werden umweltgefährdende Stoffe aus den vom AG verwende- ten Betriebsmitteln in Einrichtungsbestandteile der DB C eingetragen oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren für den Anlagenbetrieb, hat der AG unverzüglich die im Vertrag genannte Stelle der DB C zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortung des AG für die sofortige Einleitung von Gegenmaßnahmen und die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten (z. B. Benachrichtigung der zuständigen Polizeibehörde, Feuerwehr) unberührt. Macht die Gefahrensituation eine Räumung der Einrichtung notwendig, trägt der verursachende AG den daraus resultierenden Schaden. Der AG führt alle zur Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch, wenn sie bei der Befahrung - auch unverschuldet - aufgetreten sind. Die DB C ist berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des AG durchführen zu lassen. Ist eine Zuordnung nicht möglich, haften beide Vertragspartner zu gleichen Teilen. Haften weitere AG aufgrund dieser Klausel für das betreffende Schadenereignis, ist dies bei der Bemessung des Haftungsbetrags entsprechend zu berücksichtigen. 4.2 Ist die DB C als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den AG - auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt der AG die der DB C entstehenden Kosten.
Gefahren Für Die Umwelt. 7.1 Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. 7.2 Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des Zugangsberechtigten oder werden Wassergefährdende Stoffe aus den vom Zugangsberechtigten in die Umschlaganlage gebrachten Ladeeinheiten frei oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, ist STR sofort zu verständigen. STR wird in den vorgenannten Fällen alle erforderlichen Notfallmaßnahmen unverzüglich einleiten. Die bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden Kosten trägt der Zugangsberechtigte. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen von STR notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.
Gefahren Für Die Umwelt. 20 Gefahren für die Umwelt (1)