Gefahrerhöhung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versiche- rungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn
a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahr- erhöhung eintritt,
b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeit- punkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt,
c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt.
5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn
a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat,
b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bekannt war,
c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versiche- rers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder
d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch.
5.6 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn
a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,
b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.
Gefahrerhöhung. 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten.
2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
Gefahrerhöhung. Was gilt bei Gefahrerhöhungen?
(1) Begriff der Gefahrerhöhung
(2) Ihre Pflichten im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungen
a) Verbot der Vornahme von Gefahrerhöhungen Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vor- herige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Gefahrerhöhung. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Gefahrerhöhung. 2.1 Selbständige Anzeigepflicht des Versicherungsneh- mers Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des Versiche- rungsnehmers Umstände ein, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben (§ 11 a Ziffer 1), hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Gefahrerhöhung. B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor nahme durch einen Dritten gestatten. B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Gefahrerhöhung. 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch
Gefahrerhöhung. 4. Versicherte Kosten
Gefahrerhöhung. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Gefahrerhöhung. 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des