Gegenseitige Ansprüche. In Erweiterung von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB wird im Rahmen des durch diesen Vertrag be- stimmten Deckungsumfangs Versicherungsschutz auch in folgenden Fällen gewährt: Bei Ansprüchen 2.4.1 eines Mitglieds gegen eine Mitgliedsorganisation aus Personen- und Sachschäden; 2.4.2 eines Mitglieds gegen eine vom DCV oder eine seiner Mitgliedsorganisationen bestell- ten Aufsichtspersonen/Chorleiter wegen Personen- und Sachschäden, gleichgültig, ob die Tätigkeit unentgeltlich oder entgeltlich ausgeübt wird, z.B. Leiter eines Kinder- oder Jugendchores; Neigungsgruppen; 2.4.3 eines Mitglieds gegen ein Mitglied derselben Mitgliedsorganisation oder einer anderen Mitgliedsorganisation aus Personen- und Sachschäden. An jedem derartigen Sach- schaden ist der Versicherte mit 10 %, mindestens jedoch € 250,-- selbst beteiligt; 2.4.4 eines Mitglieds des Vorstandes oder des gesetzlichen Vertreters des DCV oder einer seiner Mitgliedsorganisationen aus Personen- und Sachschäden, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betref- fenden Anspruchstellers (bzw. dessen Angehörigen) liegt; 2.4.5 einer Mitgliedsorganisation gegen eine andere Mitgliedsorganisation oder ein Mitglied einer anderen Mitgliedsorganisation aus Sachschäden. Nicht versichert sind alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche der Versicherten untereinander.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag, Gruppenversicherungsvertrag
Gegenseitige Ansprüche. In Erweiterung von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB wird iIm Rahmen des durch diesen Vertrag be- stimmten Deckungsumfangs bestimmten Deckungs- umfangs wird Versicherungsschutz auch in folgenden Fällen gewährt: Bei Ansprüchen
2.4.1 2.5.1 eines Mitglieds Mitgliedes gegen eine Mitgliedsorganisation Mitgliedsorganisation; mit- versichert sind auch Ansprüche aus Personen- und Sachschädender Tierhaltung gemäß § 833 BGB;
2.4.2 2.5.2 eines Mitglieds Mitgliedes gegen einen Funktionär, eine vom DCV Aufsichts- person oder eine seiner Mitgliedsorganisationen bestell- ten Aufsichtspersonen/Chorleiter wegen Personen- einen Helfer und Sachschäden, gleichgültig, ob die Tätigkeit unentgeltlich oder entgeltlich ausgeübt wird, z.B. Leiter eines Kinder- oder Jugendchores; Neigungsgruppenumgekehrt;
2.4.3 2.5.3 eines Mitglieds gegen ein Mitglied derselben eines anderen Vereins aus Sachschäden;
2.5.4 einer Mitgliedsorganisation oder gegen ein Mitglied einer anderen Mitgliedsorganisation aus Personen- und Sachschäden. An jedem derartigen Sach- schaden ist der Versicherte mit 10 %, mindestens jedoch € 250,-- selbst beteiligtschäden;
2.4.4 eines Mitglieds 2.5.5 einer Mitgliedsorganisation gegen eine andere Mitglieds- organisation aus Sachschäden;
2.5.6 von Mitgliedern des Vorstandes oder des der gesetzlichen Vertreters des DCV oder Vertreter einer seiner Mitgliedsorganisationen aus Personen- und SachschädenMitgliedsorganisation sowie deren Ange- hörigen gegen eine Mitgliedsorganisation, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betref- fenden Anspruchstellers betreffenden An- spruchstellers (bzw. dessen Angehörigen) liegt;
2.4.5 einer Mitgliedsorganisation gegen eine andere Mitgliedsorganisation oder 2.5.7 zwischen den Mitgliedern ein Mitglied einer anderen Mitgliedsorganisation und desselben Vereins aus Sachschäden. Nicht versichert sind alle sonstigen gegenseitigen Sonstige gegenseitige Ansprüche der Versicherten untereinan- der sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt ins- besondere für Ansprüche aus Personenschäden von Vereins- mitgliedern untereinander.
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Samples: Sportversicherung
Gegenseitige Ansprüche. In Erweiterung von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB wird im Rahmen des durch diesen Vertrag be- stimmten bestimmten Deckungsumfangs Versicherungsschutz auch in folgenden Fällen gewährt: Bei Ansprüchen
2.4.1 eines Mitglieds gegen eine Mitgliedsorganisation aus Personen- und Sachschäden;
2.4.2 eines Mitglieds gegen eine vom DCV oder eine seiner Mitgliedsorganisationen bestell- ten bestellten Aufsichtspersonen/Chorleiter wegen Personen- und Sachschäden, gleichgültig, ob die Tätigkeit unentgeltlich oder entgeltlich ausgeübt wird, z.B. Leiter eines Kinder- oder Jugendchores; Neigungsgruppen;
2.4.3 eines Mitglieds gegen ein Mitglied derselben Mitgliedsorganisation oder einer anderen Mitgliedsorganisation aus Personen- und Sachschäden. An jedem derartigen Sach- schaden Sachschaden ist der Versicherte mit 10 %, mindestens jedoch € 250,-- selbst beteiligt;
2.4.4 eines Mitglieds des Vorstandes oder des gesetzlichen Vertreters des DCV oder einer seiner Mitgliedsorganisationen aus Personen- und Sachschäden, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betref- fenden betreffenden Anspruchstellers (bzw. dessen Angehörigen) liegt;
2.4.5 einer Mitgliedsorganisation gegen eine andere Mitgliedsorganisation oder ein Mitglied einer anderen Mitgliedsorganisation aus Sachschäden. Nicht versichert sind alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche der Versicherten untereinander.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag