Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"); 1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung). 1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Q.1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Umfang der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Q.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
2. Schädigung der Gewässer,
3. Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer/die versicherte Person auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer/die versicherte Person gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Q.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche HaftpflichtZiffern Q.2.1 bis 2.5 oder Q.1.3.2 und Q.1.3.3 fallen,
1.2.1 aus 2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer Q.1.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß den Ziffern Q.2.1 bis Q.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Versicherungsschein Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftensomit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsnehmers Versicherungsfalles unter den in Ziffer Q.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person bestehen können. Q.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer Q.2.1 und Q.2.4
1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer Q.10.14;
2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (versichertes "Risiko"z. B. Maschinen und Einrichtungen);
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos3. feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit sie das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehenübersteigt. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, Überschreiten die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer Kleingebinde nach Abschluss der Versicherung neu entstehendes Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden der Ziffer Q.7 entsprechende Anwendung;
5. Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. Sofern im Umwelthaftpflicht-Teil dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitere Risiken vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.
1.2 Versichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 und 7.10 a) AHB – die gesetzliche Pflicht öffentlich-recht- lichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umwelt- schäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer, – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann aus- schließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken:
1.3.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche HaftpflichtZiffern 2.1 bis 2.5 fallen,
1.2.1 aus den 1.3.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.3.3 umfasst sind, nach Inverkehr- bringen,
1.3.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine „temporäre Inhabereigen- schaft“ im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen EigenschaftenZusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten weil eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber noch nicht erfolgt ist. Aufwendungen des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen vor Eintritt desw Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem Inhabers der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für Anlage gegen den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)bestehen können.
1.3 1.3.4 Kleingebinde bis 500 Liter/Kilogramm je Einzelgebinde, sofern die Gesamtmenge aller Einzelge- binde eine Gesamtmenge von 5.000 Liter/Kilogramm je Betriebsstätte nicht übersteigt. Wird jedoch eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt diese Sonderregelung vollständig. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungbedarf dann besonderer Vereinbarung.
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Samples: Crewcheck Crewcard Terms and Conditions, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer, • Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung vereinbart werden. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Teil I Ziffern 2.1 bis 2.5 fallen; Hierzu gehören auch die in der Betriebs-Haftpflichtver- sicherung mitversicherten Fahrzeuge, für den Fall, dass er der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen SchadenereignissesUmweltschäden durch bestimmungswidrig ausgelaufene oder ausgetretene Be- triebsstoffe (Kraftstoffe, das den TodGetriebe und Hydrauliköle, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (PersonenschadenSchmierstoffe u. ä.) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz aus diesen Fahrzeugen in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das EreignisDieser Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden Umweltschadensgefahr aus diesen Fahrzeugen nicht anderweitig versichert ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die zum Schadenereignis geführt nicht von Teil I Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil I Ziffern 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist;
1.1.4 Inbetriebnahme und/oder Probebetrieb auf eigenen oder fremden Grundstücken von Anlagen gemäß Teil I Zif- fern 2.1 bis 2.5, die der Versicherungsnehmer im Auftrag Dritter zu errichten hat. Versicherungsschutz besteht auch dann, kommt es nicht anwenn der Ver- sicherungsnehmer im Rahmen vorgenannter Tätigkeiten vorübergehend Inhaber dieser Anlagen ist.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsich- tigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des- selben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachen. Hierauf finden folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: • Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstge- schwindigkeit, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; • Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Q.1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Umfang der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Q.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
2. Schädigung der Gewässer,
3. Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer/die versicherte Person auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer/die versicherte Person gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Q.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche HaftpflichtZiffern Q.2.1 bis 2.5 oder Q.1.3.2 und Q.1.3.3 fallen,
1.2.1 aus 2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer Q.1.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß den Ziffern Q.2.1 bis Q.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Versicherungsschein Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftensomit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsnehmers Versicherungsfalles unter den in Ziffer Q.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person bestehen können. Q.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer Q.2.1 und Q.2.4
1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer Q.10.14;
2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (versichertes "Risiko"z. B. Maschinen und Einrichtungen);
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos3. feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit sie das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehenübersteigt. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, Überschreiten die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer Kleingebinde nach Abschluss der Versicherung neu entstehendes Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden der Ziffer Q.7 entsprechende Anwendung.;
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Gegenstand der Versicherung. 3.1.1 Versichert ist - abweichend von den Ziffern 1.1 und 7.10 a) SVAHB - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages, soweit nachste- hend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Pflicht öffentlich- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltscha- densgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
3.1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Teil X. Xxxxxx 1.2.1 bis
3.1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Teil X. Xxxxxx 1.3.1 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
3.1.2 Im Rahmen und Umfang dieses Vertrages besteht auch Versi- cherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
3.1.3 Versicherungsschutz besteht nur im Falle besonderer Verein- barung
3.1.3.1 Der Versicherungsschutz setzt eine Betriebsstörung gemäß Teil X. Xxxxxx 3.3 im Betrieb des Versicherungsnehmers voraus.
3.1.3.2 Versichert sind die Kosten jedoch nur dann, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
3.1.3.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Teil X. Xxxxxx 3.1.3 versicherten Kosten 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer gewährt ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der ge- setzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruch- nahme verpflichtet.
3.1.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung für Schäden gemäß Teil E. Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme 250.000 EUR.
3.1.5 Ergänzend zu Teil X. Xxxxxx 1.6 - Nicht versicherte Tatbestände - gilt:
3.1.5.1 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entste- hen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Be- triebsstörung beruhen;
3.1.5.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderli- chen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
3.1.5.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fallgehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er wegen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
3.1.5.4 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Todauf Grundstücken, die Verletzung im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Beschädigung Untersuchung oder den Aus- tausch von Xxxxxxxx, ebenso den Transport von Erdreich in eine Depo- nie und die Ablagerung oder Vernichtung von Sachen Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. Soweit eine bestehende Sach-/Feuerversicherung im Falle eines grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalles nicht oder nur anteilig leisten sollte, besteht Versicherungsschutz über diese Versicherung. Die Beweislast trägt der Versicherungsnehmer;
3.1.5.5 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden auf Grundstücken (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbußeeinschließlich Gewässern), die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist im Eigentum des Versicherungsneh- mers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder waren, sofern sie von unterirdischen Abwasseranla- gen/-leitungen ausgehen, die nicht zu den mitversicherten Anlagen gehören;
3.1.5.6 Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- nehmer oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist. Hierfür besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinba- rung (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hattesiehe Teil X. Xxxxxx 3.1.3),
3.1.5.7 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von die der Versiche- rungsnehmer aus einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht ananderen Versicherungsvertrag Ersatz bean- spruchen kann.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
Appears in 2 contracts
Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.14.1.1 HPB) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 2. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 HPB (Vorsorge-Versicherung).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
Appears in 2 contracts
Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlichrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gem. Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsneh- mer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungspflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umset- zungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer geltend ge- macht werden könnten. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden istVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversi- cherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche HaftpflichtZiff. 2.1 bis 2.5 fallen;
1.2.1 1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand- haltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versiche- rungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Nicht versichert bleiben Pflichten oder Ansprüche aus den im Versicherungsschein Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und seinen Nachträgen angegebenen EigenschaftenWartung von Anlagen zur Endablagerung von Abfällen oder Teilen, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind;
1.1.4 abweichend von Ziff. 2 - Anlagen i. S. d. Ziff. 3.1 und ggf. 3.2 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für die Um- welthaftpflicht-Basisversicherung (versichertes "Risiko"siehe Form 1.20.332);
1.2.2 aus Erhöhungen 1.1.5 abweichend von Ziff. 2.1 bis 2.5 - Anlagen, die im Versiche- rungsschein als mitversichert i. S. d. Umwelthaftpflicht-Basisversiche- rung deklariert sind.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht 21007144 (12.13) C 1.20.605
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Erweiterungen Beaufsichtigung des versicherten RisikosBe- triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, soweit sie nicht z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gefahrgutbeauftragte, der Beauf- tragten für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Um- weltschutz, Datenschutz und/oder Abfallbeseitigung in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen dieser Eigen- schaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (abgesehen von Ruderbootenhierzu gehören auch die in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikosfür Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hatAusführung ihrer dienst- lichen Verrichtungen verursachen;
1.2.3 der aus Risiken, die den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen - ehemaligen - gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherungsnehmer.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Halten und/oder Gebrauch von Sachennicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes des Versi- cherungsnehmers einschließlich - Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, - Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, - Anhänger, - Fahrzeuge, für die laut Versicherungsschein oder seinen Nachträ- gen die Zusatzdeckung auf Grundlage der Allgemeinen Bedingun- gen für die KFz-Versicherung (AKB) Kraftfahrt Firmenkunden vereinbart ist. Hierauf finden Mitversichert ist auch das Befahren öffentlicher Wege, wenn dem kein behördliches Verbot entgegensteht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungerforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer, • Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung vereinbart werden. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Teil I Ziffern 2.1 bis 2.5 fallen; Hierzu gehören auch die in der Betriebs-Haftpflichtver- sicherung mitversicherten Fahrzeuge, für den Fall, dass er der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen SchadenereignissesUmweltschäden durch bestimmungswidrig ausgelaufene oder ausgetretene Be- triebsstoffe (Kraftstoffe, das den TodGetriebe und Hydrauliköle, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (PersonenschadenSchmierstoffe u. ä.) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz aus diesen Fahrzeugen in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das EreignisDieser Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden Umweltschadensgefahr aus diesen Fahrzeugen nicht anderweitig versichert ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die zum Schadenereignis geführt nicht von Teil I Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil I Ziffern 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist;
1.1.4 Inbetriebnahme und/oder Probebetrieb auf eigenen oder fremden Grundstücken von Anlagen gemäß Teil I Zif- fern 2.1 bis 2.5, die der Versicherungsnehmer im Auftrag Dritter zu errichten hat. Versicherungsschutz besteht auch dann, kommt es nicht anwenn der Ver- sicherungsnehmer im Rahmen vorgenannter Tätigkeiten vorübergehend Inhaber dieser Anlagen ist.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsich- tigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des- selben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: • Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstge- schwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; • Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; • selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbst fahrende Arbeits- maschinen sind Fahrzeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beför- derung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net sind und die zu einer vom Bundesminister für Ver- kehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge- brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- rechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer, – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung von einer Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungspflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an.
1.2 , ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Um- welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätig- keiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche HaftpflichtZiffern 2.1 bis 2.5 fallen,
1.2.1 1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die er- sichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungs- nehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Nicht versichert bleiben Pflichten oder Ansprüche aus den Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen zur Endablage- rung von Abfällen oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind.
1.1.4 abweichend von Ziffer 2 – Anlagen im Versicherungsschein Sinne der Ziffer 3.1 und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)ggf.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf 3.2 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden AnwendungUm- welthaftpflicht-Basisversicherung.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie Führungs- und Beteiligungsklauseln.
1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer,
c) Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche HaftpflichtZiff. 2.1 bis 2.5 oder 1.3 b) und c) fallen,
1.2.1 aus den b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Versicherungsschein Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftensomit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsnehmers Versicherungsfalles unter den in Ziff. 9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziff. 2.1 und 2.4 dieser Bedingungen -
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 10.14;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (versichertes "Risiko"z. B. Maschinen und Einrichtungen);
1.2.2 aus Erhöhungen c) feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung;
e) Fettabscheider. Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitere Risiken vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung.
1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Erweiterungen Beaufsichtigung des versicherten RisikosBetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, soweit sie nicht sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dem Halten oder Führen von Luft-dieser Eigenschaft.
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von RuderbootenHospitanten) bestehen. Bei Erhöhungen und durch Vertrag in den Betrieb des übernommenen RisikosVersicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)vor.
1.3 1.6 Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
c) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und/ oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von SachenKraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziff. Hierauf finden 10.14 -. Nicht versichert ist die Bestimmungen über Sachschaden Anwendunggleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Die Versicherten haben im Rahmen dieser Vertraglichen Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass er sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung Verstoßes von Menschen einem Dritten aufgrund gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine VermögenseinbußeDrittschäden).
1.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder durch eine Personen- schäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist Sachschäden (VermögensschadenBeschädigung, vergleiche Ziffer 4.1.1Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) zur Folge hattesind, noch sich aus solchen – von dem Versicherten oder einer Person, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz die er einzutreten hat, verursachten – Schäden her- leiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwer- te Zeichen.
1.2.1 Es sind jedoch – zu Ziffer 1.2.1.2 mit der in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge den Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 vorgesehenen beschränkten Beteiligung der ARAG – in die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der SchadenverursachungVersicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
1.2.1.1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken;
1.2.1.2 an sonstigen beweglichen Sachen, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht andas Objekt der versicherten Betätigung des Versicherten bil- den.
1.2 Der 1.2.2 Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu den Ziffern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geld- werten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkom- men von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschluss- bestimmung. Ferner sind von der Einbeziehung zu Ziffer 1.2.1.2 ausge- schlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
1.3 Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein hinsichtlich der ihren Organen und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten RisikosAngestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie nicht diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene sub- jektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. Ziffern 3.4 oder 3.6), als bei dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherten selbst vorliegend gelten.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden 1.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungder Sport-Haftpflicht- versicherung gemäß Abschnitt B. II. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Sportversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 6.1.1 Der Versicherer gewährt Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers laut Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3.b. und c. fallen, Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3.c. umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Versicherungsschein Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftensomit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 5.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 dieser Bedingungen - Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14, Betriebsmittel in geschlossenen Systemen, z. B. Maschinen und Einrichtungen; feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7. entsprechende Anwendung; Amalgam- und Fettabscheider.
6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen und solcher Personen, die er zur Leitung oder Erweiterungen Beaufsichtigung des versicherten RisikosBetriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit laut Arbeitssicherheitsgesetz und der angestellten Sicherheitsbeauftragten, soweit sie nicht z. B. Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen nach § 22 SGB VII in dem Halten dieser Eigenschaft; des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters, z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Praxisvertreters aus einer solchen Vertretungstätigkeit in den Räumen des Praxisinhabers subsidiär zu einer anderweitig bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Praxisvertreters; des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von ‒ angestellten Ärzten oder Führen von Luft-Zahnärzten der versicherten Fachrichtung, Kraft- ‒ ärztlichen Mitarbeitern der versicherten Fachrichtung, ‒ freiberuflich für den Arzt oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehendie Einrichtung tätig werdenden Ärzte der versicherten Fachrichtung, ‒ Job-Sharing-Angestellten, ‒ Assistenzärzten, ‒ Famulanten, ‒ nicht-ärztlichem Personal. Bei Erhöhungen des übernommenen RisikosMitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Personen für Xxxxxxx, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss verursachen, unter der Voraussetzung, dass das Honorar für deren Tätigkeit als Einnahme in der Jahresumsatzmeldung enthalten ist. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)vor.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf 6.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachennicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2. Hierauf finden Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungauf öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren soweit für diese Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde.
6.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Teilberufsausübungsgemeinschaften im Umfang von 2.6.
6.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang von 2.4.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Die Versicherten haben im Rahmen dieser Vertraglichen Be- stimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass er sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung Verstoßes von Menschen einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Ver- mögensschaden verantwortlich gemacht werden (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine VermögenseinbußeDrittschä- den).
1.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder durch eine Personen- schäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist Sachschäden (VermögensschadenBeschädigung, vergleiche Ziffer 4.1.1Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) zur Folge hattesind, noch sich aus solchen – von dem Versicherten oder einer Person, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz die er einzutreten hat, verursachten – Schäden her- leiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwer- te Zeichen.
1.2.1 Es sind jedoch – zu Ziffer 1.2.1.2 mit der in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge den Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 vorgesehenen beschränkten Beteiligung der ARAG – in die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der SchadenverursachungVersicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
1.2.1.1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken;
1.2.1.2 an sonstigen beweglichen Sachen, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht andas Objekt der versicherten Betätigung des Versicherten bilden.
1.2 Der 1.2.2 Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu den Ziffern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geld- werten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkom- men von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschluss- bestimmung. Ferner sind von der Einbeziehung zu Ziffer 1.2.1.2 ausge- schlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
1.3 Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein hinsichtlich der ihren Organen und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten RisikosAngestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie nicht diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene sub- jektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. Ziffern 3.4 oder 3.6), als bei dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherten selbst vorliegend gelten.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden 1.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungder Sport-Haftpflicht- versicherung gemäß Abschnitt II., soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Sportversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz weltweit Versicherungs- schutz für den Fall, dass er gegen eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz eines während Vermögensschadens erhoben wird. Vertragliche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen SchadenereignissesErsatzanspruch im gleichen Um- fang auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- gen besteht. Soweit in diesen Bedingungen von Pflichtverletzungen die Rede ist, das den Todist hiermit eine begangene oder behaup- tete Handlung oder Unterlassung einer versicherten Gesellschaft oder versicherten Person zu verstehen, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) einen Vermögensschaden zur Folge hattehaben könnte. Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen gilt im Zweifel als an dem Tag begangen, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignisan welchem die versäumte oder unterlassenen Handlung spätestens hätte vorge- nommen werden müssen, als dessen Folge die Schädigung um den Eintritt des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anVermö- gensschadens abzuwenden.
1.2 Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz erstreckt sich für die versicherten Gesellschaften für den Fall, dass die versicherte Gesellschaft eine versicherte Person für einen Anspruch in rechtlich zulässiger Weise freigestellt hat. In diesem Fall geht der Anspruch auf Versiche- rungsleistung aus diesem Vertrag im Umfang der Frei- stellung auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)versicherte Gesellschaft über.
1.3 In Ergänzung zu § 1 Ziffer 1 liegt ein Versiche- rungsfall auch dann vor, wenn eine versicherte Person in ihrer Funktion als Mitglied des Vorstands von der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunterneh- men wegen einer bei der versicherten Tätigkeit began- genen Pflichtverletzung nur deshalb nicht auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden kann, weil diese versicherte Person gemäß § 31 a BGB für diesen Schaden nicht haftet, und an- sonsten die Voraussetzungen eines gedeckten Versi- cherungsfalls erfüllt sind. Der Versicherer ersetzt der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen den von der versi- cherten Person verursachten Vermögensschaden in dem Umfang, in dem sie – bestünde die Haftungsrege- lung des § 31 a BGB nicht – die versicherte Personen gemäß den vorliegenden Bedingungen von dem Scha- denersatzanspruch der Versicherungsnehmerin oder des Tochterunternehmens freistellen müsste. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt besteht dabei – in den sonsti- gen Grenzen der Bedingungen – insbesondere § 2 dieser Bedingungen und etwaiger einzelvertraglicher Besonderer Vereinbarungen – nur für Versicherungs- fälle aufgrund von Pflichtverletzungen, die bis zum Versicherungsbeginn weder der Versicherungsnehme- rin, noch einem Tochterunternehmen, noch der jeweils in Anspruch genommenen versicherten Person bekannt waren.
1.4 Der Versicherer gewährt darüber hinaus Versiche- rungsschutz für die versicherten Gesellschaften für den Fall, dass gegen die versicherten Gesellschaften wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Handel von Wertpapieren ein Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens erhoben wird. Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten, Ge- bühren und Aufwendungen, zu deren Zahlung die Ver- sicherungsnehmerin, eine versicherte Gesellschaft bzw. mitversicherte Unternehmen/Organisationen aufgrund einer behördlichen Untersuchung im Zusammenhang mit Bestimmungen des Anlageschutzes verpflichtet sind. Handel ist das Angebot, der Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers sowie die Einladung oder Aufforderung zur Abgabe eines Angebots über den Kauf bzw. den Ver- kauf eines Wertpapiers, nicht jedoch das öffentliche Angebot von Primäraktien (IPO / Initial Public Offering) oder Sekundäraktien (SPO / Secondary Public Of- fering). Wertpapiere sind insbesondere Aktien, Aktien vertre- tende Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genuss- scheine, Optionsscheine und andere Papiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden auf können. Wertpapiere sind auch Anteilsscheine, die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden einer Kapitalgesellschaft oder einer ausländischen Invest- mentgesellschaft ausgegeben werden.
1.5 Der Versicherungsfall tritt ein, wenn während des versicherten Zeitraums erstmalig in Textform ein An- spruch gegen einen Versicherten – auch im Rahmen einer Aufrechnung gegenüber Leistungsansprüchen – geltend gemacht wird.
1.6 Im Versicherungsfall dürfen die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungversicherten Per- sonen ohne die vorherige Zustimmung des Versiche- rers angemessene Kosten der Verteidigung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalls für unverzüglich erforderliche Maßnahmen auslösen.
2 Versicherte Personen, Gesellschaften und versicherte Tätigkeit, Fremdmandate
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Samples: Allgemeine Bedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Für Unternehmensleiter
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) im Rahmen der ALLSTERN - Privatkundenkonzepte 2020 und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes bis zu einer Versicherungssumme von 00.000.000 € im 4-Sterne Produkt sowie 00.000.000 € im 5-Sterne Produkt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall (Einheits-Deckungssumme), maximiert auf das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
a) den Gefahren eines Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder
b) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. als Familien- und Haushaltungsvorstand;
2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; auch als Dienstherr einer Tagesmutter (Aufsicht und Betreuung der minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen) im eigenen Haushalt;
2.1 als vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer/ Vormund für eine zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/ Vormundschaft ist im Umfang der Vertragsbestimmungen ebenfalls mitversichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zu betreuenden Person. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Falldie zu betreuende Person in der Privathaftpflichtversicherung besteht nur subsidiär zu anderweitigem Versicherungsschutz: anderweitige Leistungspflichten gehen vor, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- wenn für dasselbe Risiko noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von bei einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht ananderen Versicherer Versicherungsschutz besteht.
1.2 Der Versicherungsschutz 3. als Inhaber von Wohneigentum;
3.1 als Inhaber (Mieter oder selbstnutzender Eigentümer) einer oder mehrerer im Inland gelegenen Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen inklusive der dazugehörigen Gärten sowie bis zu 2 Garagen, eines Schrebergartens und gemeinschaftlicher Anlagen. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die gesetzliche Haftpflichtden Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
1.2.1 aus den 3.2 als Inhaber (Mieter oder selbstnutzender Eigentümer) eines im Versicherungsschein Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses inklusive der dazugehörigen Gärten sowie bis zu 2 Garagen, eines Schrebergartens und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftengemeinschaftlicher Anlagen;
3.3 als Eigentümer einer vermieteten im Inland gelegenen Eigentumswohnung oder einer Einliegerwohnung oder eines vermieteten Wochenend-/ Ferienhauses oder einer vermieteten Ferienwohnung inklusive der dazugehörigen Gärten sowie bis zu 2 Garagen und gemeinschaftlicher Anlagen. Weitere Wohnungen können zusätzlich eingeschlossen werden.
3.4 als Inhaber (selbstnutzender Eigentümer) eines in der Europäischen Union einschl. den Kanarischen Inseln, Rechtsverhältnissen Madeira, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, Monaco, San Xxxxxx und Andorra gelegenen Wohnung oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers Einfamilienhauses, auch Wochenend-, Ferienhauses oder -wohnung, einschließlich einer dazugehörigen Garage und Gärten. Fest installierte Wohnwagen sind Ferienhäusern gleichgestellt. Weitere Informationen zu (versichertes "Risiko"weltweit) mitversicherten Immobilien siehe Nr. 5 (Auslandsaufenthalt)
3.5 aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln zu privaten Zwecken vermieteten Wohnräumen (auch Ferienzimmer). Vermietete Wohnungen, Räume und Garagen zu gewerblichen Zwecken gelten wie folgt mitversichert: für vermietete Wohnungen, Räume und Garagen nicht versichert max. 3 Wohnungen, Räume und Garagen Werden mehr als drei der o.g. Einheiten einzeln vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Nr. 4 AHB);
1.2.2 3.6 aus Erhöhungen der privaten vorübergehenden Benutzung oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie Anmietung (nicht in dem Halten oder Führen Eigentum) von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) besteheneiner im Inland gelegenen Garage. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht Die Garage muss sich innerhalb eines Monats Umkreises von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer 500 Metern eines nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (VorsorgeNr. 1.3 BBR-Versicherung)PHV 2020 mitversicherten Objektes befinden.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen; – Schädigung der Gewässer; – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: – Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; –selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und den nachfolgenden Bestimmungen.
1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB und 7.10 a) AHB – die gesetz- liche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer, – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffent- lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufshaft- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Mitversichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 10.14 – die gleichartige gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichti- gen Kraftfahrzeugen:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;1)
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin- digkeit;
c) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;2)
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit.2) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden AnwendungObliegenheiten).
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Die Versicherten haben im Rahmen dieser Vertraglichen Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass er sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung Verstoßes von Menschen einem Dritten aufgrund gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine VermögenseinbußeDrittschäden).
1.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder durch eine Personen- schäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist Sachschäden (VermögensschadenBeschädigung, vergleiche Ziffer 4.1.1Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) zur Folge hattesind, noch sich aus solchen – von dem Versicherten oder einer Person, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz die er einzutreten hat, verursachten – Schäden her- leiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwer- te Zeichen.
1.2.1 Es sind jedoch – zu Ziffer 1.2.1.2 mit der in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 vorgesehenen beschränkten Beteiligung der ARAG – in die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der SchadenverursachungVersicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
1.2.1.1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken;
1.2.1.2 an sonstigen beweglichen Sachen, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht andas Objekt der versicherten Betätigung des Versicherten bil- den.
1.2 Der 1.2.2 Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu Ziffern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 sind Ansprüche wegen Sachschäden, die ent- stehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung. Ferner sind von der Einbeziehung zu Ziffer 1.2.1.2 ausge- schlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
1.3 Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein hinsichtlich der ihren Organen und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten RisikosAngestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie nicht diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene sub- jektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. Ziffern 3.4 und/oder 3.6), als bei dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherten selbst vorliegend gelten.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden 1.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungder Sport-Haftpflicht- versicherung gemäß Abschnitt B. II. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Sportversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung von einer Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an.
1.2 , ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprü- che, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derarti- ge Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst In- haber der Anlagen ist. Falls ausdrücklich vereinbart:
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht Versicherungspflichtigen Kfz: • Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; • Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; • selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbst fahrende Ar- beitsmaschinen sind Fahrzeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest ver- bundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern be- stimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahr- zeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer- laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fah- rer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 18.1 Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Bauherr. Die Ausschlussbestimmungen von 7.7 AHB (Bearbeitungsschäden einschließlich Leitungsschäden) und 7.14 AHB (Abwasser- und Senkungsschäden, Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen) finden keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.14 b. AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden aus Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
18.2 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1. bis 5., es sei denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne von 7.10 b. AHB. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
18.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz ‒ nach dieser Bauherrenhaftpflichtversicherung und für den Fallanderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses‒ einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, so steht für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in Anspruch genommen wirdder Bauherren- bzw. Schadenereignis der Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das EreignisVersicherungsjahr maßgeblich, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden in dem der erste im Rahmen der Bauherrenhaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Bestehen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehenbei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf so finden die vorstehenden Bestimmungen über Sachschaden entsprechend Anwendung.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für den Fall, dass er wegen eines während die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, folgenden Vereinbarungen die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risikobeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen ‒ Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1 und 2; ‒ Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Tätigkeiten Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1 und 3; ‒ Kosten aufgrund eines Rückrufs von mangelhaften Produkten richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 4 und den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind; ‒ Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von 5. und - teilweise abweichend von 1.1.1 - der den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; ‒ Schäden aus Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 6; ‒ Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 2 und den Besonderen Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung - insoweit abweichend von 1.1.1 -, es sei denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des versicherten Risikosvorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB.; ‒ Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß Umweltschadensgesetz richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen von dem AT und den Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung - insoweit abweichend von 1.1.1 -, soweit sie dort nicht in dem Halten oder Führen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; ‒ Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach den Bestimmungen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, 6 und den zum jeweiligen Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;Versicherung privater Risiken
1.2.3 aus Risiken, 1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2 bis 5 ausdrücklich eine besondere Regelung für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehenjeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)1 dieser Bedingungen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen; – Schädigung der Gewässer; – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versi- cherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicher- ten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherungs- nehmer verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: – Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahr- zeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Insurance Contract
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Umfang der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräu- men,
b) Schädigung der Gewässer,
c) Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs- nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Er- stattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtli- cher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versi- cherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersiche- rungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche HaftpflichtZiffern 2.1 bis 2.5 oder 1.3 b) und c) fallen,
1.2.1 aus den b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Xxxxxx 1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand- haltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Versicherungsschein Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftensomit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten d.h. den zukünf- tigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsnehmers Versicherungsfalles unter den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen durch den Versi- cherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 dieser Bedingungen -
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschi- nen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Be- triebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 10.14;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (versichertes "Risiko"z. B. Maschinen und Einrichtungen);
1.2.2 aus Erhöhungen c) feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fas- sungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsver- mögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg, finden die Bestimmun- gen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung;
e) Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bhzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungs- schutz für weitere Risiken vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung.
1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Erweiterungen Beaufsichtigung des versicherten RisikosBetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, soweit sie nicht sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauf- tragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbe- auftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dem Halten oder Führen von Luft-dieser Eigenschaft.
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von RuderbootenHospitanten) bestehen. Bei Erhöhungen und durch Vertrag in den Betrieb des übernommenen RisikosVersicherungs- nehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversiche- rung geht dieser Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)vor.
1.3 1.6 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 10.14 dieser Bedin- gungen - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zu- lassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plät- zen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- schwindigkeit;
b) Kraftfahrzeugen bis 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindig- keit;
c) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
d) Kraftfahrzeug-Anhänger, Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsneh- mers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versiche- rungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/ Lieferge- meinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufge- teilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versiche- rungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versiche- rers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteili- gung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Lieferge- meinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der ver- hältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/ Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Ar- beits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nicht- zahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht des Versicherungsneh- mers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von SachenKraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 10.14 -. Hierauf finden Nicht versichert ist die Bestimmungen über Sachschaden Anwendunggleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
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Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines während bei der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatteeiner Person, für diese Folgen aufgrund die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der SchadenverursachungVermögensschäden sind solche Schäden, die zum Schadenereignis geführt weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen - von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, kommt es nicht anverursachten - Schäden herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Es sind jedoch zu b) mit der in 7.2 und 7.3 vorgesehenen beschränkten Beteiligung des Versicherers in die gesetzliche HaftpflichtVersicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden.
1.2.1 aus den im Versicherungsschein a) an Akten und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftenanderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken,
b) an sonstigen beweglichen Sachen, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");bilden.
1.2.2 1.3 Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu 1.2
a) und b) sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung. Ferner sind von der Einbeziehung zu 1.2 b) ausgeschlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Erhöhungen Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder Erweiterungen des versicherten Risikosder Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
1.4 Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der ihren Organen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie nicht diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass in dem Halten oder Führen von Luft-der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, Kraft- oder Wasserfahrzeugen durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (abgesehen von Ruderbooten) bestehenvgl. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikosz.B. 8.4 und 8.6), die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem als bei der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherungsnehmerin selbst vorliegend gelten.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Samples: Bedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Von Reiseveranstaltern
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffent- lichrechtlichen Inhalts des Versicherungsneh- mers gemäß Umweltschadengesetz zur Sanie- rung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natür- lichen Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer, – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung von einer Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz blei- ben jedoch solche gegen den Versicherungs- nehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadengesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsricht- linie (2004/35/EG) basierender nationaler Um- setzungsgesetze bereits auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- halts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversi- cherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversiche- rung vereinbart werden.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- nehmers und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftensolcher Personen, Rechtsverhältnissen die er zur Lei- tung oder Tätigkeiten Beaufsichtigung des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");versicherten Be- triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstli- chen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherungsneh- mer verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungs- pflichtigen Kfz: – Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchst- geschwindigkeit; – selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahr- zeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren beson- deren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem un- berechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/ oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für in den Falloben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen SchadenereignissesBeleuchtung, das den TodReinigung, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten Streuen und Schneeräumen auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anGehwegen).
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (§ 2 AHB); Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten Betrieb des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
1.2.2 c) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos§ 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
d) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
e) bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit sie das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbootenübersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1 2 b) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen RisikosAHB - besteht für Anlagen, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintretenüber die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
f) aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen - Kraftfahrzeugen und Anhängern, gilt folgendes: die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischtder Verpflichtung zur Leistung frei, wenn es - der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangtdie vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, oder - ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser - das Vorliegen der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder - den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung von einer Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an.
1.2 , ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach Abschluss ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Versicherung neu entstehenerforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, gemäß Ziffer 2 dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Vorsorge-VersicherungRechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Um- weltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung von einer Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichte- ten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbst fahrende Ar- beitsmaschinen sind Fahrzeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest ver- bundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern be- stimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahr- zeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für den Fall, dass er wegen eines während die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, folgenden Vereinbarungen die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risikobeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen - Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1 und 2; - Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Tätigkeiten Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1 und 3; - Kosten aufgrund eines Rückrufs von mangelhaften Produkten richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 4 und den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind; - Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von 5. und - teilweise abweichend von 1.1.1 - der den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; - Schäden aus Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 6; - Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 2 und den Besonderen Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung insoweit abweichend von 1.1.1 -, es sei denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. - Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des versicherten Risikosvorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b) AHB.; - Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß Umweltschadensgesetz richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen von dem AT und den Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung insoweit abweichend von 1.1.1 -, soweit sie dort nicht in dem Halten oder Führen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; - Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach den Bestimmungen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, 6 und den zum jeweiligen Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;Versicherung privater Risiken
1.2.3 aus Risiken, 1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2 bis 5 ausdrücklich eine besondere Regelung für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehenjeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)1 dieser Bedingungen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung von einer Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an.
1.2 , ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 3.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach Abschluss ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Versicherung neu entstehenerforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, gemäß Ziffer 2 dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Vorsorge-VersicherungRechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich- rechtlichen In- halts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräu- men; – Schädigung der Gewässer; – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz für den Fallbesteht auch dann, dass er wegen eines während wenn der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung Versicherungs- nehmer von einer Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Erstat- tung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben ge- nannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Be- triebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt- Haft- pflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver- sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versiche- rungsnehmer verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: – Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindig- keit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und ge- eignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr be- stimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We- gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Betriebliche Und Berufliche Risiken
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Q.1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Umfang der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Q.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
2. Schädigung der Gewässer,
3. Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer/die versicherte Person auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer/die versicherte Person gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Q.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche HaftpflichtZiffern Q.2.1 bis 2.5 oder Q.1.3.2 und Q.1.3.3 fallen,
1.2.1 aus 2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer Q.1.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß den Ziffern Q.2.1 bis Q.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Versicherungsschein Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftensomit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsnehmers Versicherungsfalles unter den in Ziffer Q.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person bestehen können. Q.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer Q.2.1 und Q.2.4
1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer Q.10.14;
2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (versichertes "Risiko"z. B. Maschinen und Einrichtungen);
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos3. feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit sie das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehenübersteigt. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, Überschreiten die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer Kleingebinde nach Abschluss der Versicherung neu entstehendes Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden der Ziffer Q.7 entsprechende Anwendung;
5. Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. Sofern im Umwelthaftpflicht-Teil dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitere Risiken vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung.
Q.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers/der versicherten Person eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. Q.1.6 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer Q.10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
2. Kraftfahrzeugen bis 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
4. Kraftfahrzeuganhänger, Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy
Gegenstand der Versicherung. 1.1 23.1.1 Der Versicherer gewährt Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
23.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz. Besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz. Bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 23.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3.2 und 3. fallen, Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Versicherungsschein Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaftensomit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten d. h. den zukünftigen Anlageinhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
23.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 - Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Bauherrenhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen); feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7. entsprechende Anwendung; Fettabscheider.
23.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen und solcher Personen, die er zur Leitung oder Erweiterungen Beaufsichtigung des versicherten RisikosBetriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Imissionsschutz-, soweit sie nicht Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dem Halten oder Führen von Luft-dieser Eigenschaft. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von RuderbootenHospitanten) bestehen. Bei Erhöhungen und durch Vertrag in den Betrieb des übernommenen RisikosVersicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)vor.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf 23.1.6 Mitversichert ist abweichend von 6.10.14 die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 3.1.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Die Versicherten haben im Rahmen dieser Vertraglichen Be- stimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass er sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung Verstoßes von Menschen einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Ver- mögensschaden verantwortlich gemacht werden (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine VermögenseinbußeDrittschä- den).
1.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder durch eine Personen- schäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist Sachschäden (VermögensschadenBeschädigung, vergleiche Ziffer 4.1.1Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) zur Folge hattesind, noch sich aus solchen – von dem Versicherten oder einer Person, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz die er einzutreten hat, verursachten – Schäden her- leiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwer- te Zeichen.
1.2.1 Es sind jedoch – zu Ziffer 1.2.1.2 mit der in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge den Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 vorgesehenen beschränkten Beteiligung der ARAG – in die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der SchadenverursachungVersicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
1.2.1.1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken;
1.2.1.2 an sonstigen beweglichen Sachen, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht andas Objekt der versicherten Betätigung des Versicherten bil- den.
1.2 Der 1.2.2 Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu den Ziffern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geld- werten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkom- men von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschluss- bestimmung. Ferner sind von der Einbeziehung zu Ziffer 1.2.1.2 ausge- schlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
1.3 Falls eine juristische Person für sich selbst eine Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein hinsichtlich der ihren Organen und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten RisikosAngestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie nicht diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene sub- jektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. Ziffern 3.4 oder 3.6), als bei dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherten selbst vorliegend gelten.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden 1.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungder Haftpflichtversiche- rung gemäß Abschnitt B. II. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Sportversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung von einer Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an.
1.2 , ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 3.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Hierauf finden – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungerforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen für den Fall, dass er wegen eines während die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, folgenden Vereinbarungen die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fachlichen oder Tätigkeiten technischen Zusammenhang stehen.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden ‒ aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1. und 2.; ‒ aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1. und 3.; ‒ aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h, Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler von mehr als 20 km/h richtet sich nach den Bestimmungen von 4 und der AKB-Zusatzdeckung - teilweise abweichend von 1.1.1 -, es sei denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; ‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 5.; ‒ Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1., 2. und 6., es sei denn einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b) AHB. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikosgemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach dem AT und 7., soweit sie dort nicht in dem Halten oder Führen von Luft-ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2., Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen3. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigenund 6. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die ausdrücklich eine besondere Regelung für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehenjeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)1. dieser Bedingungen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen gemäß § 2 Ziff. 1a) USchadG; - Schädigung der Gewässer gemäß § 2 Ziff. 1b) USchadG; - Schädigung des Bodens, soweit von diesem eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, gemäß § 2 Ziff. 1c) USchadG. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungs- maßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleibt zudem der Ersatz solcher Aufwen- dungen des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf Versicherungsnehmers oder solcher gegen den Zeitpunkt der SchadenverursachungVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die zum Schadenereignis geführt hataus Maßnahmen vor Eintritt eines Versicherungsfalles zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens resultieren, kommt es nicht an.
1.2 soweit hierfür Versicherungsschutz im Rahmen einer Umwelt-Haftpflichtversicherung besteht oder vereinbart werden kann. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Ziffer besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer vorübergehend bis zum Abschluss der Arbeiten oder bis zur Ausführung der Leistung noch haftungsrechtlich als Inhaber dieser Anlagen angesehen wird. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprü- che des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1.1.4 Abweichend von Ziff. 2.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf - Anlagen zur Lagerung und Verwendung von betriebsüblichen Hilfs- und Betriebsstoffen, sofern die Gesamtlagermenge 1.000 kg/l nicht übersteigt und das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 250 kg/l beträgt; - einen Heizöltank auf dem Betriebsgrundstück mit einem maximalen Fassungsvermögen von 10.000 l.
1.1.5 Abweichend von Ziff. 2.4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf H 2092:03 - Abwasseranlagen für häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen oder gewerblichen Abwässer); - einen betrieblichen Öl-, Fett-, Benzin-, Leichtflüssigkeits- oder Amalgam- abscheider; - die Einleitung von Abwässern aus diesen Anlagen in ein Gewässer, auch wenn die Kanalisation zwischengeschaltet ist.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen einschließlich eingegliederter Mitarbeiter fremder Unternehmen und Praktikanten für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hatAusführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
1.2.3 der Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeits- sicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 SGB VII) und Beauftragten für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl. Diese werden nach der konkreten Aufgabe - und Abhängigkeit von ihrer Stellung im Unternehmen - entweder dem Personenkreis gemäß Ziff.1.2.1 oder Ziff. 1.2.2 zugeordnet. Für angestellte Betriebsärzte und Sanitätshilfskräfte besteht Versicherungs- schutz auch für außerdienstliche Erste-Hilfe-Leistungen für Nicht-Betriebs- angehörige außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
1.2.4 der aus Risiken, die den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen - ehemaligen - gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherungsnehmer.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht des Versicherungsnehmers - Ziff. 10.14 findet insoweit keine Anwendung - aus Besitz, Halten und Gebrauch von Sachennicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Raupenschlepper) und Anhängern. Hierauf finden Versicherungsschutz wird auch gewährt beim Befahren öffentlicher Straßen, sofern dieser Straßenbenutzung kein behördliches Verbot entgegensteht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungerforderliche Fahrerlaubnis hat. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Pflicht derjenigen, die diese Fahrzeuge gebrauchen oder denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.
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Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 und 7.10 a) AHB – die gesetzliche Pflicht öffentlich-recht- lichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umwelt- schäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer, – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann aus- schließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht anBerufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflichtfolgende Risiken:
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen EigenschaftenAnlagen, Rechtsverhältnissen Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffern 2.1 bis 2.5 fallen;
1.2.2 aus Erhöhungen Herstellung oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen Lieferung von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen RisikosErzeugnissen, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintretennicht von Ziffer 1.2.3 umfasst sind, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hatnach Inverkehr- bringen;
1.2.3 aus RisikenPlanung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine „temporäre Inhabereigen- schaft“ im Zusammenhang mit der Errichtung / dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist, weil eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageinhaber noch nicht erfolgt ist. Aufwendungen des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)bestehen können.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung1.2.4 in Teil II Abschnitt A Ziffer 1.5 benannte Risiken.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz von einer Behörde oder einem sonstigen Drit- ten auf Erstattung der Kosten für den Fall, dass er wegen eines während Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprü- che, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Ver- sicherungsnehmer verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht Versicherungspflichtigen Kfz: - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbst fahrende Arbeitsma- schinen sind Fahrzeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrich- tungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor- gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub- nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschä- den. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung von ei- ner Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Erstattung der Kosten für Sanie- rungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffent- lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Ver- sicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versi- cherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");und solcher Perso- nen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausfüh- rung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)ver- ursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Per- sonen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bun- desminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Be- rechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plät- zen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden istVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht über- steigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt.
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung von Heizöl mit einer Gesamtlagermenge von 30 cbm für den Verbrauch im versicherten Betrieb.
1.1.4.4 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auf die Lagerung von Kraftstoffen mit einer Gesamtlagermenge von 10 cbm zur Betankung von betriebseigenen Kraftfahrzeugen, sofern dem keine gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
1.1.4.5 Wird eine der mit den Ziffern 1.1.4.1, 1.1.4.3 und 1.1.4.4 genannten Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Hierauf finden – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungerforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Die Versicherten haben im Rahmen dieser Vertraglichen Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass er sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung Verstoßes von Menschen einem Dritten aufgrund gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine VermögenseinbußeDrittschäden).
1.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder durch eine Personen- schäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist Sachschäden (VermögensschadenBeschädigung, vergleiche Ziffer 4.1.1Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) zur Folge hattesind, noch sich aus solchen – von dem Versicherten oder einer Person, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz die er einzutreten hat, verursachten – Schäden her- leiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwer- te Zeichen.
1.2.1 Es sind jedoch – zu Ziffer 1.2.1.2 mit der in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge den Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 vorgesehenen beschränkten Beteiligung der ARAG – in die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der SchadenverursachungVersicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
1.2.1.1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken;
1.2.1.2 an sonstigen beweglichen Sachen, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht andas Objekt der versicherten Betätigung des Versicherten bil- den.
1.2 Der 1.2.2 Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu den Ziffern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geld- werten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkom- men von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschluss- bestimmung. Ferner sind von der Einbeziehung zu Ziffer 1.2.1.2 ausge- schlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
1.3 Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein hinsichtlich der ihren Organen und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten RisikosAngestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie nicht diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene sub- jektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. Ziffern 3.4 oder 3.6), als bei dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherten selbst vorliegend gelten.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden 1.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungder Haftpflichtversiche- rung gemäß Abschnitt B. II. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Sportversicherungsvertrag
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche vgl. Ziffer 4.1.14.1.1 HPB) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 2. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 HPB (Vorsorge-Versicherung).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht annachfolgenden Vereinbarungen.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 10.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und aus- geübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befug- nissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
1.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten 1.3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko")und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos1.3.2 sämtlicher übriger Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
1.4 Falls besonders vereinbart, sind eingeschlossen im Umfang der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 versicherten Risiken folgende Deckungserweiterungen:
1.4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von folgenden, nicht versicherungspflichtigen Kfz: - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit (Vorsorge-Versicherungselbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahr- zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art sol- cher Fahrzeuge gehören). Hierfür gilt: Hinsichtlich Ziffer 2.7 dieser Bedingungen gelten für die vorgenannten Kfz nicht die Ausschlüsse in § 3 Ziffer 1.2 und § 4 Ziffer 2 AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.4.2 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzli- che Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, gepachteten Gebäuden und / oder Räumlichkeiten durch Brand und Explosion und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche**).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf 1.4.3 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 3 AHB - die der Deutsche Bahn AG gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) übernommene Haftpflicht des Versicherungs- nehmers (nicht jedoch eine darüber hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung). Für Ärzte gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens aus der Beschädigung von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendunggemieteten Praxisräumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), des Vertragsteiles A sowie den nachfolgenden Vereinbarungen. Versichert ist abweichend von Ziffern 1.1 und 7.10 a) AHB - die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadengesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung des Bodens, - Schädigung der Gewässer. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang der Vertragsteile A, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 B oder C. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche HaftpflichtPflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierauf finden Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für bleiben jedoch solche gegen den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den TodVersicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die Verletzung auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder Gesundheitsschädigung von Menschen anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (Personenschaden2004/35/EG) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirdgegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Schadenereignis ist das EreignisVersicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden istBerufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 ist mitversichert die gesetzliche HaftpflichtPflicht - aus der Lagerung sonstiger Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 1.000 Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermö- gen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 210 Liter beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind, - aus dem Vorhandensein von Betriebsmitteln in über die Betriebs- haftpflicht mitversicherten Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, - aus dem Vorhandensein von Betriebsmitteln in sonstigen über die Betriebshaftpflicht mitversicherten nicht selbstfahrenden Maschinen und / oder Einrichtungen bis zu 100 Liter je geschlossenes System.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikossämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)verursachen.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Gebrauch von Sachenfolgen- den nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: - Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwin- digkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Hierauf finden - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahr- zeuge, die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungnach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförde- rung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlichrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sa- nierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräu- men, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz für den Fallbesteht auch dann, dass er wegen eines während wenn der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung Versicherungs- nehmer von einer Behörde oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sonstigen Dritten auf Schadenersatz Er- stattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungs- pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, Dabei kommt es nicht darauf an.
1.2 , ob der Versicherungsnehmer auf öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in An- spruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender na- tionaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versi- cherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versiche- rungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über ei- ne Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Um- welt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die gesetzliche HaftpflichtZiff. 2.1 bis 2.5 fallen;
1.2.1 1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, In- standhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anla- gen ist. Nicht versichert bleiben Pflichten oder Ansprüche aus den im Versicherungsschein Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, In- standhaltung und seinen Nachträgen angegebenen EigenschaftenWartung von Anlagen zur Endablagerung von Abfällen oder Teilen, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind;
1.1.4 abweichend von Ziff. 2 - Anlagen i. S. d. Ziff. 3.1 und ggf. 3.2 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (versichertes "Risiko"siehe Form 1.20.332 bzw. 1.20.333);
1.2.2 aus Erhöhungen 1.1.5 abweichend von Ziff. 2.1 bis 2.5 - Anlagen, die im Versiche- rungsschein als mitversichert i. S. d. Umwelthaftpflicht-Basis- versicherung deklariert sind. 21010276 (9.13) C 1.20.607
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sol- cher Personen, die er zur Leitung oder Erweiterungen Beaufsichtigung des versicherten RisikosBetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, soweit sie nicht z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gefahrgutbeauftragte, der Beauftragten für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz, Datenschutz und/oder Abfallbeseitigung in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (abgesehen von Ruderbootenhierzu gehören auch die in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikosfür Schäden, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, sie in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hatAus- führung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen;
1.2.3 der aus Risiken, die den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiede- nen - ehemaligen - gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- nehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer frü- heren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung)Versicherungsnehmer.
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens Pflicht aus dem Halten und/oder Gebrauch von Sachennicht zulassungs- und nicht versicherungspflichti- gen Fahrzeugen innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes des Versicherungsnehmers einschließlich - Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, - Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwin- digkeit von nicht mehr als 20 km/h, - Anhänger. Hierauf finden Mitversichert ist auch das Befahren öffentlicher Wege, wenn dem kein behördliches Verbot entgegensteht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis be- nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor- gen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die Bestimmungen über Sachschaden Anwendungerforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat;
1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung).
1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.
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