Gegenstand der Versicherung. P.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt. P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 J.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und Umfang des Vertrags der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers als Haus- und/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkungoder Grundstücksbesitzer, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung Nutznießer für das im Sinne des vorgenannten AbsatzesVersicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z.B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Spielplätze. Mitversichert Versichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden hierbei Ansprüche aus der Verletzung von AneignungsrechtenPflichten, des Rechts am eingerichteten die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und ausgeübten GewerbebetriebSchneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch, wasserrechtlichen Benutzungsrechten wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandeltZweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält.
P.1.2 Eingeschlossen sind J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Umfang Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Deckung Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt;
2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII;
3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer P.1.1 H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - teilweise abweichend von auch nicht über Ziffer 4.1.4 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschädenbesteht für Anlagen, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der TemperaturGesamtmenge hinausgehen;
6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, Tarifkunden (Endverbrauchern);
7. aus der Einspeisung von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dannEnergie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und gegenständlichen Zusammenhang sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern);
8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittennicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die dadurch entstehennur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Stoffe in Abwässer und das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit diesen in Gewässer gelangender erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 auf Grundlage der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.02.2016 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Ange- stellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Soldat, nicht jedoch als Wehrpflichtiger. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Versicherungsschein/der versicherten Person Nachtrag bezeichneten d i e n s t l i c h e n V e r r i c h t u n g. Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden; Versicherungsschutz für Vermögensschäden – Vermö- gensschadenhaftpflichtrisiko – ist besonders zu beantragen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus den Besonde- ren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversiche- rung (BBR-D) gelten für sämtliche versicherte Personen des Vertrages. Die Versicherung umfasst − Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten, − Rückgriffsansprüche wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen istSchäden, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte, − Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schä- den, − Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund Umweltschä- den gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) gemäß der Be- sonderungen Bedingungen und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 Risikobeschreibungen der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandeltPrivathaft- pflicht.
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Ziff. 7.10 (b) AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers wegen Personen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 Ziff. 2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen gem. Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 1.2 Die in den Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages enthalte- nen Vereinbarungen gelten - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auch im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversiche- rung.
1.3 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 gem. Ziff. 1.1 - teilweise teil- weise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Ziff. 7.14 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprü- che wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dglAbwässer entstehen.). P.1.3
1.4 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. GewässerGewäs- ser) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 .
1.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer Ab- wässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.6 Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsor- geversicherung - finden für Risiken gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 und Ziff. 3.2 Abs. 3 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb versicherter Risiken.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Umwelthaftpflicht Basisversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - – abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - § 4 Ziff. I 8 AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers wegen Personen Personen- und Sachschäden Sachschä- den durch UmwelteinwirkungUmwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (ein- schließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen An- lagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 Ziff. 2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer gem. § 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Ziff. 3 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise gem. Ziff. 1.1 – teilwei- se abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - § 4 Ziff. I 5 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprü- che wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung Ein- wirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 .
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang Zusam- menhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet einge- leitet zu sein. P.1.4 .
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer Abwäs- ser und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Samples: Versicherteninformation, Versicherungsschutzvertrag
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 a) Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht aus dem in der Police bezeichneten Betrieb wegen: - abweichend Tötung, Verletzung oder sonsti- ger Gesundheitsschädigung von Ziffer 4.1.8 Personen (Personenschäden); - Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen (Sachschä- den). Die Funktionsbeeinträch- tigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, die Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Haftpflichtversicherungsbedingungen Verlust von Tieren; - Vermögensschäden, soweit diese Folge eines versicherten Perso- nen- oder Sachschadens sind, die demselben Geschädigten zugefügt werden.
b) Die Versicherung umfasst auch folgende Risiken:
1. Die Haftpflicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf Grund- stücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen (nicht jedoch auf Stockwerkeigentum), die vorwie- gend dem versicherten Betrieb dienen. Nicht als dem Betrieb dienend gelten Grundstücke und Gebäude zur Vermögensanlage;
2. Die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motor- fahrzeugen (gemäss Art. 4 AVB) - für die weder ein Fahrzeug- ausweis noch Kontrollschilder bestehen; - deren Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt sind. Wird aus der obligatori- schen Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug eine Nach- versicherung gewährt (z.B. 6 Monate), besteht Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang des Vertrags von Art. 4 AVB erst nach Ablauf dieser Nachversicherung.
3. die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung Verwen- dung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.versicherungspflichtigen Motorfahrrädern gemäss
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Samples: Kundeninformation, Betriebs Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 A5-1.1 Versichert ist - – teilweise abweichend von Ziffer 4.1.8 A1-7.7 auf der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrtversicherung (AKB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen i. S. der AKB aus dem Gebrauch von versicherungspflichtigen – jedoch nicht im Rahmen eines gesonderten Kraftfahrt-Versicherungsvertrages versicherten – Kraftfahrzeugen einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Stapler und Umfang Anhänger, soweit sie – auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen innerhalb des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts Betriebsgeländes verwendet werden oder – im Rahmen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV öffentliche Straßen außerhalb des Versicherungsnehmers/Betriebsgeländes benutzen. Als Betriebsgelände wird ein abgegrenzter Teil der versicherten Person wegen Personen Erdoberfläche angesehen, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen istBetriebsbereiche befinden, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand im räumlichen, technischen oder betrieblichen Zusammenhang stehen und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung der Aufsicht oder Verfü- gungsgewalt des Versicherungsnehmers unterliegen, wie z. B. das Verwaltungsgelände des versicherten Unternehmens, die Baustelle im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von AneignungsrechtenVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV), des Rechts am eingerichteten Lagerflächen und ausgeübten Gewerbebetrieb-gebäude, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandeltUnternehmensparkplätze.
P.1.2 Eingeschlossen sind A5-1.2 Der Versicherungsschutz im Umfang Rahmen der AKB-Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen umfasst auch Bearbeitungsschäden, Be- und Entladeschäden und Leitungsschäden.
A5-1.3 Für die AKB-Deckung gelten die für die Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen und Jahreshöchst- ersatzleistungen, mindestens je Versicherungsfall – 7.500.000 EUR für Personenschäden; – 1.220.000 EUR für Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl; – 50.000 EUR für reine Vermögensschäden.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherten wegen Personen Personen- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungUmwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (ein- schließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 2. fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten Hierbei ist die Haftpflicht der Versicherten in der Eigenschaft als Schäden durch Umwelteinwirkung Inhaber von Anlagen im Sinne des vorgenannten AbsatzesWasserhaushaltsgesetzes (WHG), die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen) sowie aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, ausdrücklich eingeschlossen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten ausge- übten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt. Für Ansprüche gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 sind darüber hinaus die unmittelbaren und mittelbaren Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) mitversi- chert.
P.1.2 1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - 1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 .
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht einge- bracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 .
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Haftpflichtversiche- rung gemäß Abschnitt II. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Sportversicherung, Sportversicherungsvertrag
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 A4-1.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers und/oder seines gemäß A1-2.1.1 mitversicherten Ehegatten/Lebenspartners bzw. (gemäß A1-2.1.4) in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen, aus der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten AbsatzesVersicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tätigkeit. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 ist die gesetzliche Haftpflicht aus
a) Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Xxxxxxx- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herber- gen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt A1-6.22 sinngemäß;
c) der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus Erteilung von Nachhilfestunden;
d) der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten Tätigkeit als Kantor und/oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandeltOrganist;
e) der schulischen Verwaltungstätigkeit.
P.1.2 Eingeschlossen A4-1.1.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Umfang Betrieb der Deckung Schule oder Dienststelle gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf des Sozialgesetzbuchs VII han- delt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden eines DrittenPersonenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, die dadurch entstehenSchülern, dass Stoffe in Abwässer Lernenden und mit diesen in Gewässer gelangenStudierenden.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 1.1 Wir erbringen in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalles der Haftpflichtversicherungsbedingungen - versicherten Person während der Reise im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversi- cherung (Teil B) im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Assistanceleistungen als Ersatz für aufgewandte Kosten:
a) Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person auf einer ver- sicherten Reise im Ausland, so informieren wir auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und Umfang des Vertrags stellen, so- weit erforderlich, die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/Verbindung zwischen Ihrem bzw. dem Hausarzt der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen dem behandelnden Arzt oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, Krankenhaus her und tragen die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand hierdurch entste- henden Kosten.
b) Auskünfte bezüglich Impfvorschriften/-empfehlungen für das geplante Urlaubsland
c) Informationen über Visa- und Explosion (ausgenommen SprengungenZollbestimmungen
d) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung Informationen über Klimaverhältnisse
e) Informationen über Devisenbestimmungen
f) Informationen über Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 Zielland der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.Reise
P.1.2 Eingeschlossen sind g) Informationen über Krankenhäuser im Umfang Zielland der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend Reise
h) Übermittlung von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.)Nachrichten an die Familie bzw. P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe die Firma des Versicherten bei ihrer Verwendung Erkrankung im räumlichen Ausland
i) Organisation der medizinischen Hilfsleistungen
j) Kostenübernahmeerklärung vor Ort (Krankenrücktransport, Reise- und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.Überführungskosten u. a.)
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Samples: Insurance Policy
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Ziff. 7.10 (b) AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers wegen Personen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 Ziff. 2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 1.2 Die in den Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages enthalte- nen Vereinbarungen gelten - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auch im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversiche- rung.
1.3 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 gem. Ziff. 1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Ziff. 7.14 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche Haftpflichtan- sprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dglAbwässer entstehen.). P.1.3
1.4 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. GewässerGewäs- ser) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, Sickersäften, festem Stalldung, Pflan- zenschutz- und Düngemitteln (siehe aber Ziff. 3.4).
1.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen we- gen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer Ab- wässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.6 Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsor- geversicherung - finden für Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 und Ziff. 2 Abs. 3 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - finden ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb versicherter Risiken.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/In- halts der versicherten Person Versicherten wegen Personen Personen- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungUmwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (ein- schließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 2. fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten Hierbei ist die Haftpflicht der Versicherten in der Eigenschaft als Schäden durch Umwelteinwirkung Inhaber von Anlagen im Sinne des vorgenannten AbsatzesWasserhaushaltsgesetzes (WHG), die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen) sowie aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, ausdrücklich eingeschlossen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten ausge- übten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt. Für Ansprüche gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 sind darüber hinaus die unmittelbaren und mittelbaren Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) mitver- sichert.
P.1.2 1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - 1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 .
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht einge- bracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 .
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Haftpflichtversiche- rung gemäß Abschnitt II. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Sportversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gelten Kunst- und Sammlungsgegenstän- de, die sich als Fundus im Rahmen Besitz oder Eigentum von öffentlichen oder privaten Museen und Umfang des Vertrags Institutionen befinden sowie Leihgaben und Dauerleihgaben von
1.2 Pauschal versichert gelten darüber hinaus temporäre Leihnahmen von Dritten und Aufenthalte eigener Kunst- und Sammlungsgegenstände sowie Dauerleihgaben bei Dritten wie z. B. Ausstellungen in fremden Institu- tionen, bei Restauratoren, Rahmenmacher, Fotografen mit einer maximalen Dauer von jeweils 180 Tagen bis zu einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von
1.3 Subsidiär versichert gilt bis zu einer Entschädigungs- grenze in Höhe von 50.000 Euro die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/Betriebseinrich- tung. AXA ART haftet bei diesem Risiko nur subsidiär, das heißt, der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch UmwelteinwirkungVersicherungsschutz über diese Police kommt nur dann zum Tragen, wenn diese Umwelteinwirkung dieses Risiko nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand in der entsprechenden Höhe und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandeltentsprechenden Umfang durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt ist.
P.1.2 Eingeschlossen sind 1.4 Versicherungsschutz gegen Abhandenkommen und Beschädigung besteht als Folge aller Gefahren mit Ausnahme der in Ziffer 3 genannten Schäden und Gefahren, denen versicherte Kunst und Sammelobjekte am Versicherungsort und während versicherter Trans- porte ausgesetzt sind.
1.5 Versicherungsort ist der im Umfang Versicherungsschein bezeichnete Ausstellungsbereich bzw. der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen Versi- cherungsschein bezeichnete Depotbereich. Es werden maximal zwei Versicherungsorte im Versicherungsver- trag aufgeführt.
1.6 Transporte über See, ausgenommen Kanal-, Nord- und gegenständlichen Zusammenhang Ostsee- Fähren, sowie mit versicherten Anlagen in BodenEisenbahn (außer bei Kurier- begleitung), Luft Post oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangenprivaten Paketdiensten sind nicht gedeckt.
1.7 Der Geltungsbereich für das stationäre Risiko ist Deutschland und Österreich, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer der Geltungsbereich für Ausstellungen von Leihgaben und mit diesen in Gewässer gelangenTransporten ist der Bereich der Europäischen Union inklusive Schweiz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Museen
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 J.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und Umfang des Vertrags der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers als Haus- und/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkungoder Grundstücksbesitzer, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallenNutznießer. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert Versichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden hierbei Ansprüche aus der Verletzung von AneignungsrechtenPflichten, des Rechts am eingerichteten die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandeltSchneeräumen auf Gehwegen).
P.1.2 Eingeschlossen sind J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabarbeiten) bis zu der im Umfang Versicherungsschein ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Ziffer 2 der Deckung Haftpflichtversicherungsbedingungen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.und
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Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags der AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsneh- mers wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen istSchäden, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des vorgenannten Absatzesörtlichen Netzbetrei- bers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grund- stück. Mitversichert Photovoltaikanlagen sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung Anlagen zur Umwandlung von AneignungsrechtenSonnenenergie in elektrischen Strom. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztver- brauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, des Rechts am eingerichteten die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandeltGasversorgung (EnWG)).
P.1.2 Eingeschlossen sind 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers.
1.2.1 in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich- keiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
1.2.2 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- bauten,Umbauten,Repaturen,Abbruch-und Grabearbeiten) von Photovoltaikanlagen auf dem im Umfang Versicherungsschein bezeichneten Grundstück.
1.2.3 wegen Rückgriffsansprüchen der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen ge- mäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche Tarifkunden (AvBEItV) vom 21. Juni 1979 oder § 18 Niederspannungsanschluss- verordnung.
1.2.4 wegen SachschädenBeschädigungen, welche entstehen die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dglDämp- fe, Abwässer, Niederschläge oder allmähliches Eindringen von Feuchtigkeit entstehen.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in
1.2.5 abweichend vonZiff.7.10(b)AHB 2008 wegenSchäden durch Umwelteinwirkung (auf Boden, Luft oder Wasser (einschlincl. Gewässer) gelangenund alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, ohne in diese eingebracht sofern die Umwelteinwirkung nicht ausgeht von einer/einem - Anlage im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Um- welt HG); - Genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesim- missionsschutzgesetz (BImSchG); deren Inhaber der Versicherungsnehmer ist oder eingeleitet zu seinwar, einem Grundstück des Versicherungsnehmers, das be- reits vor Beginn des Vertrages bzw. P.1.4 zum Zeitpunkt seines Kaufs oder seiner Inbesitznahme durch den Versiche- rungsnehmer mit schädlichen Stoffen belastet war oder ist. Haftpflichtansprüche bleiben ausgeschlossen, - im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AHB 2008 bleibt je- doch bestehen.
1.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden eines DrittenAbnut- zung, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenVerschleißes oder übermäßiger Beanspruchung.
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Samples: Photovoltaikversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 3.1.1 Versichert ist - abweichend die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Ziffer 4.1.8 Anlagen zur Lagerung von gewÅsser- schÅdlichen Stoffen in BehÅltnissen bis 50 Liter bzw. kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamt- fassungsvermögen der Haftpflichtversicherungsbedingungen - vorhandenen Kleingebinde 500 Li- ter bzw. kg nicht Äbersteigt und aus der Verwendung die- ser gelagerten Stoffe fÄr unmittelbare oder mittelbare Fol- gen (Personen-, Sach- und VermögensschÅden) von VerÅnderungen der physikalischen, chemischen oder bio- logischen Beschaffenheit eines GewÅssers einschließlich des Grundwassers (GewÅsserschaden). Kein Versicherungsschutz – auch nicht Äber Teil B Ziffern 3.1.2, 3.1.3 und 4 AHB – besteht fÄr Anlagen, die Äber die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
3.1.2 Soweit im Rahmen Versicherungsschein und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen seinen NachtrÅgen sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die unter Ziffer P.2 fallenAllgemeinen Versicherungsbedingungen fÄr die Haft- pflichtversicherung (AHB) Anwendung.
3.1.3 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs- nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund- stÄcke beauftragt hat fÄr den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Schäden durch Brand Ausgeschlossen sind AnsprÄche aus PersonenschÅden, bei denen es sich um ArbeitsunfÅlle und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung Berufskrankhei- ten im Sinne Betrieb des vorgenannten AbsatzesVersicherungsnehmers gemÅß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines DrittenDas gleiche gilt fÄr solche DienstunfÅlle gemÅß den beamtenrechtlichen Vorschrif- ten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenAusÄbung oder infolge des Dienstes Angehöri- gen derselben Dienststelle zugefÄgt werden.
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Samples: Verbraucherinformation Zur Sach , Haftpflicht Und Unfallversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.
1.2 Versichert ist - – abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags § 4 Ziff. I. 8. AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen Versicherungsnehmers we- gen Personen- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungUmwelteinwirkung auf Bo- den, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen Luft oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, Wasser (einschl. Gewässer) für die unter Ziffer P.2 fallengem. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten AbsatzesZiff. 2 in Versi- cherung gegebenen Risiken. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen gem. § I. Ziff. 3. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 1.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1.3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigen- schaft;
1.3.2 sämtlicher übriger Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Aus- führung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs- nehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß den Bestimmungen des Sozialge- setzbuches VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gem. den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden .
1.4 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - gem. Ziff. 2 in Versicherung gege- benen Risiken – teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche § 4 Ziff. I .5. AHB – gesetzli- che Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. und dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann.
1.5 Falls besonders vereinbart, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung sind eingeschlossen im räumlichen Umfang der gem. Ziff. 2 versicherten Risiken folgende Deckungserweiterungen:
1.5.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von folgenden, nicht versicherungspflichtigen Kfz: – Kfz und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, Anhänger ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch Rücksicht auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritteneine Höchstgeschwindig- keit, die dadurch entstehennur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- ren; – Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h (Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, dass Stoffe die nach ih- rer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest ver- bundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Be- förderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimm- ten Art solcher Fahrzeuge gehören). Hierfür gilt: Hinsichtlich der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gelten für die vorgenannten Kfz nicht die Ausschlüsse in Abwässer § 1 Ziff. 2 b) und mit diesen in Gewässer gelangen.§ 2 Ziff. 3
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Samples: Versicherteninformation
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherten wegen Personen Personen- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungUmwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (ein- schließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 2. fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten Hierbei ist die Haftpflicht der Versicherten in der Eigenschaft als Schäden durch Umwelteinwirkung Inhaber von Anlagen im Sinne des vorgenannten AbsatzesWas- serhaushaltsgesetzes (WHG), die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen) sowie aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, ausdrücklich eingeschlossen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten ausge- übten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt. Für Ansprüche gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 sind darüber hinaus die unmittelbaren und mittelbaren Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) mitver- sichert.
P.1.2 1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - 1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 .
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht einge- bracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 .
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Haftpflichtversiche- rung gemäß Abschnitt B. II. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Sportversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1. Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags Ver- trages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Perso- nen gemäß Ziff. 1.01 wegen Personen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkungd u r c h Umwelteinwir- kung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 Ziff. 4.02 fallen. Schäden durch Brand Brand, Explosion und Explosion (ausgenommen Sprengungen) Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser besonders vereinbart ist. Mitversichert sind gemäß Ziffer gem. § 1, 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebGewerbebe- trieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 gem. Ziff. 4.01.1 - teilweise abweichend abwei- chend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).
3. P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung Verwen- dung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen An- lagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
4. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines ei- nes Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag Tauchlehrer Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Die Basler Securitas Versicherungs-AG gewährt • dem Landesverband (=Versicherungsnehmer), • den angeschlossenen Stadt-, Kreis- und Regionalverbänden, • den angeschlossenen Vereinen (nachstehend Organisationen genannt) Versicherungsschutz im Rahmen Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), der Besonderen Bedingun- gen und Umfang des Vertrags Risikobeschreibungen (BBR) 5 für die gesetzliche Haftpflichtversicherung für Vereine, der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten AbsatzesRahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaft- pflicht-Basisversicherung), der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadenversicherung (USV) und der Bestimmungen dieses Merkblattes für Personen- und/oder Sachschäden. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dannfür den Fall, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen dass die Organisationen wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung innerhalb der Kleingartenanlage eingetre- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen- und/ oder Sachschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadener- satz in Boden, Luft oder Wasser (einschlAnspruch genommen werden. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Haftpflicht wegen Schäden eines DrittenPrüfung der Haftpflicht- frage, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenEntschädigung begründeter Schadenersatzansprüche oder die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 E1.1 Soweit auf Grund der übrigen Vertragsbestimmungen Deckung besteht, umfasst der Versicherungsschutz: E1.1.1 das Anlagerisiko, d.h. Schädigungen aus Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen; E1.1.2 das Betriebsrisiko, d.h. Schädigungen aus betrieblichen Vorgän- gen und Arbeitsabläufen auf dem Betriebsareal, oder auf externen Arbeitsstätten; E1.1.3 das Produkterisiko, d.h. Schädigungen aus der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten, die in Verkehr gebracht wurden; E1.1.4 das Umweltrisiko, d.h. Schädigungen durch Umweltbeeinträchti- gungen.
E1.2 Versichert ist - abweichend die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beru- hende Haftpflicht der Versicherten aus dem in der Police aufge- führten versicherten Risiko wegen E1.2.1 Personenschäden, d.h. Tötung, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung von Ziffer 4.1.8 Personen, einschliesslich der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen daraus folgenden Vermögenseinbussen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ertragsausfälle; E1.2.2 Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperaturd.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von GasenSachen, Dämpfeneinschliesslich die dem Geschädigten daraus entstehen- E1.5.4 Tätigkeiten von Firmensportclubs und kulturellen Vereinen sowie aus dem Überlassen von Plätzen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dglRäumen und Geräten.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Samples: Insurance Policy
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gelten Kunst- und Sammlungsgegenstände, die sich als Fundus im Rahmen Besitz oder Eigentum von öffentlichen oder privaten Museen und Umfang des Vertrags Institutionen befinden sowie Leihgaben und Dauerleihgaben von Dritten für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/Zeit der versicherten Person wegen Personen Entleihe bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag angegebenen Versicherungssumme Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von Kunst- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungSammlungsgegenständen sind bis zu einer Dauer von 30 Tagen und bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von maximal 500.000 Euro pauschal mitversichert.
1.2 Pauschal versichert gelten darüber hinaus temporäre Leihnahmen von Dritten und Aufenthalte eigener Kunst- und Sammlungsgegenstände sowie Dauerleihgaben bei Dritten wie z. B. Ausstellungen in fremden Institutionen, bei Restauratoren, Rahmenmachern, Fotografen mit einer maximalen Dauer von jeweils 180 Tagen bis zu einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro, soweit keine anderweitigen Versicherungen hierfür bestehen.
1.3 Subsidiär versichert gilt bis zu einer Entschädigungsgrenze in Höhe von 50.000 Euro die Betriebseinrichtung. XLICSE haftet bei diesem Risiko nur subsidiär, das heißt, der Versicherungsschutz über diese Police kommt nur dann zum Tragen, wenn diese Umwelteinwirkung dieses Risiko nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand in der entsprechenden Höhe und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandeltentsprechenden Umfang durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt ist.
P.1.2 Eingeschlossen sind 1.4 Versicherungsschutz gegen Abhandenkommen und Beschädigung besteht als Folge aller Gefahren mit Ausnahme der in Ziffer 3 genannten Schäden und Gefahren, denen versicherte Kunst und Sammelobjekte am Versicherungsort und während versicherter Transporte ausgesetzt sind.
1.5 Versicherungsort ist der im Umfang Versicherungsschein bezeichnete Ausstellungsbereich bzw. der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen Versicherungsschein bezeichnete Depotbereich. Es werden maximal zwei Versicherungsorte im Versicherungsvertrag aufgeführt.
1.6 Transporte über See, ausgenommen Kanal-, Nord- und gegenständlichen Zusammenhang Ostsee- Fähren, sowie mit versicherten Anlagen in BodenEisenbahn (außer bei Kurierbegleitung), Luft Post oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangenprivaten Paketdiensten sind nicht gedeckt.
1.7 Der Geltungsbereich für das stationäre Risiko ist Deutschland und Österreich, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer der Geltungsbereich für Ausstellungen von Leihgaben und mit diesen in Gewässer gelangenTransporten ist der Bereich der Europäischen Union inklusive Schweiz.
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Samples: Insurance Agreement
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1. Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers wegen Personen Personen- und Sachschäden durch Sachsch den d u r c h Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten T tigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 Ziff. 5.02 fallen. Schäden Sch den durch Brand Brand, Explosion und Explosion (ausgenommen Sprengungen) Sprengungen gelten als Schäden Sch den durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz f r Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gem Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist. Mitversichert sind gemäß Ziffer gem. § 1, 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden AHB Verm genssch den aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten ausge bten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden Xxxxxxx den behandelt.
P.1.2 2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 gem Ziff. 5.01, 1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche Haftpflichtanspr che wegen SachschädenSachsch den, welche entstehen durch allmähliche allm hliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, DämpfenD mpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen Niederschl gen (Rauch, RußRu , Staub u. dgl.).
3. P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen r umlichen und gegenständlichen gegenst ndlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. GewässerGew sser) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
4. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden Sch den eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer Abw sser und mit diesen in Gewässer Gew sser gelangen.
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Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags der AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers als Besitzer (z. B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter) des/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten AbsatzesVersicherungsschein bezeichneten Objekts/Objekte. Mitversichert Versichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden hierbei Ansprüche aus der Verletzung von AneignungsrechtenPflich- ten, des Rechts am eingerichteten die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Ei- genschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und ausgeübten GewerbebetriebSchneeräumen auf Gehwegen). Wenn der Versicherungsnehmer oder dessen Ehepartner auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissenbesteht Versiche- rungsschutz nur insoweit, wie das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nicht anderweitig (z. B. über eine Betriebshaft- pflichtversicherung) versichert ist (siehe auch Ziff. Diese werden wie Sachschäden behandelt2.3).
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht B AH 4 (01.04.2020) 1.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen SachschädenBauarbeiten (Neubauten, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der TemperaturUmbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von Gasen50.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.Ziff. 4 AHB). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.;
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und an- dere in diesen Bedingungen genannten Ereignisse für die im Rahmen Ver- sicherungsschein benannte(n) Person(en). Wir gewähren bei ei- nem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Auf- wendungen für unaufschiebbare erforderliche Heilbehandlun- gen und Umfang des Vertrags sonst vereinbarte Leistungen nur am jeweiligen ausländischen Aufenthaltsort.
1.2 Versicherungsfall ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der medizinisch notwendige Heilbehand- lung einer versicherten Person wegen Personen einer auf der Reise auftre- tenden Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall be- ginnt mit der Heilbehandlung; er endet wenn nach medizini- schem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gilt auch ein medizinisch sinnvoller und Sachschäden durch Umwelteinwirkungver- tretbarer Krankenrücktransport, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen sowie der Tod. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen istUnfallfolge aus- gedehnt werden, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 mit der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechtenbisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandeltso entsteht insoweit ein neuer Versicherungs- fall.
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang 1.3 Innerhalb Deutschlands werden ambulante ärztliche und zahn- ärztliche Leistungen gem. Ziffer 2 Teil B höchstens mit dem 2,3-fachen Satz der Deckung gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vergütet; überwiegend medizinisch-technische Leistungen werden höchstens mit dem 1,8-fachen Satz vergütet, Laborleistungen höchstens mit dem 1,15-fachen Satz. Die Kosten stationärer Behandlung laut Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 2.3 Teil B werden nach dem jeweils geltenden Regelsatz der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dglge- bietszuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse erstattet.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Samples: Insurance Policy
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Umfang des Vertrags der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als P r i v a t p e r s o n und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini- gungen aller Art. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers
1.1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der versicherten Person Aufsichts- pflicht über Minderjährige);
1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3. als Inhaber (z. X. Xxxxxxxxxx, Mieter, Nutznießer)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentü- mern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ver- sichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit- eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines Einfamilienhauses;
(3) eines Zweifamilienhauses;
(4) eines Mehrfamilienhauses mit maximal 4 Wohneinheiten;
(5) eines Ferien-/Wochenendhauses;
(6) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohn- wagens;
(7) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter unbebauter Grundstücke ohne Flächenbegrenzung; Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkungzu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt wer- den. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn diese Umwelteinwirkung die genannten Objekte teilweise als Büro- oder Praxisräume genutzt werden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für das Betriebsstättenrisiko der gewerblich genutzten Räume.
1.4. als Vermieter, Untervermieter oder bei unentgeltlicher Überlassung
(1) einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungs- nehmer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus;
(2) von maximal drei Wohneinheiten mit einem Bruttojahresmietwert bis einschließlich EUR 30.000 im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Mehrfamilienhaus;
(3) einer oder mehrerer Eigentumswohnungen;
(4) einer oder mehrerer unbebauter Grundstücke ohne Flächenbegren- zung;
(5) einzelner Wohnräume an Feriengäste bis zu maximal 8 Betten (nicht von Anlagen gewerblich);
(6) einer Ferienwohnung oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen eines Ferienhauses (nicht gewerblich). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand genannten Immobilien und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung Grundstücke im Sinne Inland oder europäischen Ausland liegen und die Objekte ausschließlich zu privaten Wohnzwecken bzw. die Grundstücke zu privaten oder forst- und landwirtschaftlichen Zwecken vermietet/verpachtet werden.
1.5. als Betreiber, Inhaber, Vermieter oder Verpächter folgender Objekte und Anlagen, sofern sie den in Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobi- lien zugehörig sind:
(1) Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools;
(2) Flüssiggastanks;
(3) oberirdische Anlagen zur Energieerzeugung und -speicherung durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Dazu zählen beispielsweise Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Versicherungs- schutz besteht einschließlich des vorgenannten AbsatzesBetriebs und der Stromeinspei- sung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Ge- werbeanmeldung). Mitversichert sind Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkun- den/Endverbrauchern.
1.6. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter von
(1) insgesamt bis zu fünf Garagen, Carports, Stellplätzen sowie
(2) Gartengrundstücken/Schrebergärten einschließlich der Gartenlau- be, auch wenn diese nicht den unter Xxxx. 1.3 oder 1.4 BBR genannten Immo- bilien zugehörig sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Immobilien und Grundstücke ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und im Inland oder europäischen Ausland liegen.
1.7. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigen- tum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen
(1) Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1), (2), (3) und (5) BBR;
(2) Wohnwagen gemäß Ziffer 1 1.3 (6) BBR
1.8. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden unter Ziff. 1.3 bis 1.7 BBR genannten Immobilien und Anlangen
(1) aus der Verletzung von AneignungsrechtenPflichten, die dem Versicherten aufgrund dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssi- cherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei- nigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließ- lich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Rechts am eingerichteten Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Ge- meinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze, private Park- und ausgeübten GewerbebetriebStellplätze, wasserrechtlichen Benutzungsrechten sowie Abstellplätze für Mülltonnen;
(3) und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versiche- rung bis zum Besitzwechsel bestand.
1.9. die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsver- walters (in dieser Eigenschaft) der unter Ziff. 1.3 bis 1.6 BBR genannten Immobilien bzw. Grundstücke.
1.10. als Bauherr oder -befugnissenUnternehmer von Bauarbeiten Bei den unter Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.5 BBR sind Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 300.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB). Bei Bauarbeiten an der ständig selbst bewohnten Immobilie und auf dem dazugehörigen Grundstück besteht keine Bausummenbegrenzung. Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 BBR besteht gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR versicherten Personen.
1.11. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern). Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verur- sacht werden bei der Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßen- rundfahrten, Triathlon etc.) sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
1.12. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde- und Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstge- schwindigkeiten geübt wird.
1.13. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
1.14. als Reiter bzw. Fahrer
(1) bei der Benutzung fremder Pferde und/oder
(2) bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer. Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungs- nehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
1.15. als Tierhalter oder Tierhüter
1.15.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von
(1) Blinden-, Behindertenbegleit-, Hör- und Signalhunden
(2) zahmen Haustieren,
(3) gezähmten Kleintieren und Bienen
(4) wilden Kleintieren in Terrarien im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Ei- dechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane und Schlangen. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefah- renabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen zum Ein- fangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese werden wie Sachschäden behandeltAufwendungen sind auf EUR 10.000 je Versicherungsfall begrenzt. Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von allen nicht unter (1) genannten Hunden, Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern, Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, sowie allen nicht unter die Bestimmungen von Punkt (4) fallen- den wilden Tiere.
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.)1.15.2. P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dannals nicht gewerbsmäßiger Hüter von
(1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren,
(2) Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren,
(3) gezähmten Kleintieren und Bienen Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von Rindern, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft wilden Tieren sowie von Tieren die zu gewerblichen oder Wasser (einschllandwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenfür das Hüten der Tiere wird nur geboten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangensoweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - – abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - 7.10 AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versi- cherungsnehmers wegen Personen Personen- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungUmwelteinwir- kung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 2 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung Verlet- zung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - 1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche allmäh- liche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen Nie- derschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 .
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten ver- sicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 .
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Gegenstand der Versicherung. P.1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach Abschnitt A und den nachfol- genden Vereinbarungen.
1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung Versicherungsnehmers für Vermögensschäden im Sinne des vorgenannten Absatzesvon Ziff. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten2.1 AHB, die dadurch entstehenent- stehen, dass Stoffe - aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbe- sondere ausreichenden Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von Erzeugnissen oder - aufgrund behördlicher Anordnung zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf i.S. xxx Xxxx. 2 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Abwässer An- spruch genommen wird.
1.2 Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versi- cherungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungs- nehmers enthalten.
1.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Rückrufverpflichtung unter den vor- genannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf i.S. xxx Xxxx. 2 durchführt und mit diesen in Gewässer gelangenihm hierdurch ein Vermögensschaden entsteht. Hierfür ist der Abschluss einer gesonderten Rückrufkosten- Haftpflichtversicherung erforderlich.
1.4 Für Ansprüche wegen Personenschäden oder Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Sinne von Ziff.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfol- genden Vereinbarungen.
1.2 Versichert ist - – abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Ziff. 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers wegen Personen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ausge- gangen ist, die unter Ziffer P.2 Ziff. 2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden gem. Ziff. 2.1 AHB Vermögens- schäden aus der Verletzung von AneignungsrechtenAneignungs- rechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten aus- geübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden Sie wer- den wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen räum- lichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 .
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Samples: Umwelthaftpflicht Basisversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherten wegen Personen Personen- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungUmwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (ein- schließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 2. fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten Hierbei ist die Haftpflicht der Versicherten in der Eigenschaft als Schäden durch Umwelteinwirkung Inhaber von Anlagen im Sinne des vorgenannten AbsatzesWasserhaushaltsgesetzes (WHG), die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen) sowie aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, ausdrücklich eingeschlossen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten ausge- übten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt. Für Ansprüche gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 sind darüber hinaus die unmittelbaren und mittelbaren Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) mitver- sichert.
P.1.2 1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - 1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 .
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht einge- bracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 .
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Haftpflichtversiche- rung gemäß Abschnitt B. II. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Sportversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 4 Ziff. I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags Vertrages die gesetzliche gesetzli- che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person Versicherungsnehmers wegen Personen Personen- und Sachschäden durch d u r c h Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 Ziff. 2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer gem. § 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Ziff. 3 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von AneignungsrechtenAneignungsrech- ten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - gem. Ziff. 1.1 — teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - § 4 Ziff. I 5 AHB — gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 .
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 .
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch da- durch entstehen, dass daß Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. P.1.1 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.
1.2 Versichert ist - – abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags § 4 Ziff. I. 8. AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen Versicherungsnehmers we- gen Personen- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungUmwelteinwirkung auf Bo- den, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen Luft oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, Wasser (einschl. Gewässer) für die unter Ziffer P.2 fallengem. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten AbsatzesZiff. 2 in Versi- cherung gegebenen Risiken. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen gem. § I. Ziff. 3. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Diese Sie werden wie Sachschäden behandelt.
P.1.2 Eingeschlossen 1.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1.3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigen- schaft;
1.3.2 sämtlicher übriger Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Aus- führung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs- nehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Umfang der Deckung Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.)den Bestimmungen des Sozialge- setzbuches VII handelt. P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschlDas gleiche gilt für solche Dienstunfälle gem. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenden beamtenrechtlichen Vorschriften, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenAusübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden .
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Samples: Versicherungsschutzvertrag