Common use of Gegenstand der Versicherung Clause in Contracts

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer, • Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:

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Samples: rhion.digital, rhion.digital, rhion.digital

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer, • Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken Risiken und Tätigkeiten:

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Samples: www.continentale.info, www.continentale.info, www.versicherung-online.net

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-öffentlich- rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher zivilrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüchegerich- teten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: waldenburger.com, www.aim-makler.eu

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffern 1.1.2 und 1.7.10 a) – die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung Sa- nierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen LebensräumenLe- bensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genom- men wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmun- gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Be- triebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung oder Umwelteine Um- welt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen öffentlichrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung Sa- nierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen LebensräumenLebensräu- men, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung Er- stattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Pflichten Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungs- pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher öffentlichrechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch An- spruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze na- tionaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über ei- ne Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Betriebs-, Berufs- oder UmweltUm- welt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken Risiken und Tätigkeiten:

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Samples: www.innofima.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert Abweichend von Ziff. 14 (27) Teil A ist im Rahmen und Umfang des Vertrages auch die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von UmweltschädenUmweltschäden mitversichert. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadens-gesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: mailo.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-öffentlich- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • ; – Schädigung der Gewässer, • ; – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- Betriebs- oder UmweltBerufs-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: www.asspario.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltscha­ densgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden Umwelt­ schaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- Versi­ cherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen sonsti­ gen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaß­ nahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- ge­ nommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- privat­ rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- An­ sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- Umweltscha­ densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- Umwelthaftungs­ richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umset­ zungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbe­ stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versiche­ rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versiche­ rungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversi­ cherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken Xxxx­ xxx und Tätigkeiten:

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Samples: www.debeka.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-öffentlich- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von UmweltschädenUmwelt- schäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen natürli- chen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanie- rungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf dar- auf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-öffentlich- rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch An- spruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch je- doch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüchegerich- teten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht ge- macht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige der- artige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-Be- triebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: www.aktivas.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-öffentlich- rechtlichen Inhalts In- halts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Lebensräu- men; – Schädigung der Gewässer, • ; – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung Erstat- tung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten ge- nannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie EU Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- Be- triebs- oder UmweltBerufs-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt- Haft- pflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: www.diebayerische.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), des Vertragsteiles A sowie den nachfolgenden Vereinbarungen. Versichert ist abweichend von Ziffern 1.1 und 7.10 a) AHB - die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadengesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung des Bodens, - Schädigung der Gewässer, • Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher öffentlichrechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann besteht ausschließlich über eine Betriebs-im Rahmen und Umfang der Vertragsteile A, Berufs- B oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung vereinbart werden. C. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken Risiken und Tätigkeiten:

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Samples: www.raceinc.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltscha- densgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer, • Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversi- cherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:

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Samples: cdn.vergleichen-und-sparen.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von UmweltschädenUmweltschä- den. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer ei- ner Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanie- rungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlichöffent- lich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: makler.mannheimer.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen öffent- lichrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadengesetz zur Sanierung Sanie- rung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen natür- lichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-öffentlich rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben blei- ben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadengesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsricht- linie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Um- setzungsgesetze bereits aufgrund auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts In- halts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversi- cherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversiche- rung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: www.recura.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert Abweichend von Ziff. 13.1 (27) Teil A ist im Rahmen und Umfang des Vertrages auch die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von UmweltschädenUmweltschäden mitversichert. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: www.ensure-online.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert Abweichend von Ziff. 13 (27) Teil A ist im Rahmen und Umfang des Vertrages auch die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von UmweltschädenUmweltschäden mitversichert. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: www.ensure-online.de

Gegenstand der Versicherung. D 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. A 1.1 sowie Ziff. 7.10 (a) AHB – die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, • Gewässer ▪ Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. 7003041068 25.09.2012 Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann besteht ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung vereinbart werden. im Rahmen und Umfang der Vertragsteile A bis C. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken Risiken und Tätigkeiten:

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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 und 7.10 a) AHB – die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen recht- lichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von UmweltschädenUmwelt- schäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich aus- schließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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Samples: www.pferd-versichert.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Lebensräumen gemäß § 2 Ziff. 1a) USchadG; - Schädigung der Gewässer, • Gewässer gemäß § 2 Ziff. 1b) USchadG; - Schädigung des Bodens, soweit von diesem eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, gemäß § 2 Ziff. 1c) USchadG. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungs- maßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleibt zudem der Ersatz solcher Aufwen- dungen des Versicherungsnehmers oder solcher gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, Berufs- die aus Maßnahmen vor Eintritt eines Versicherungsfalles zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens resultieren, soweit hierfür Versicherungsschutz im Rahmen einer Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung besteht oder vereinbart werdenwerden kann. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken Risiken und Tätigkeiten:

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Samples: bdp-wirtschaftsdienst.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken Risiken und Tätigkeiten:

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Samples: www.itzehoer.de

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten Drit- ten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- menSanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprücheAnsprü- che, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:.

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