Common use of Gegenstand der Versicherung Clause in Contracts

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Spielplätze. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und sowie der nachfolgenden Bestimmungen Produkt- und Leistungsbeschreibungen zur Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt (siehe A.4) als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder GrundstücksbesitzerAmts. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); A.1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; A.1.3 aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, Mietersoweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, Pächter, Leasingnehmer wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder Nutznießer für das ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist; A.1.4 als Eigentümer oder Inhaber 1. einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer); 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen eigenen Zweifamilienhauses, sofern es auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird; 3. von im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern, Ferienwohnungen und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping); sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche und Flüssiggastankanlagen sowie eines Schreber-/Kleingartens inkl. dazugehörigem Gartenhaus. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (Schwimm-) Teichez. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 4. eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist, bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Grundstücksgröße. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung - von einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken; - einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, auch Zweitwohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus; einschließlich der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze. Der Versicherungsschutz gilt auchWerden mehr als die im Versicherungsschein/Nachtrag benannten Wohnungen, wenn Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß Ziffer 1.2.2 der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden ; - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. ; - aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; A.1.5 als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; A.1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training hierzu, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (vergleiche auch Ziffer 4.1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen); A.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür jedoch zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Jagdzwecken oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.strafbaren Handlungen;

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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und sowie der nachfolgenden Bestimmungen Produkt- und Leistungsbeschreibungen zur Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt (siehe A.4) als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder GrundstücksbesitzerAmts. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); A.1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; A.1.3 aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, Mietersoweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, Pächter, Leasingnehmer wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder Nutznießer für das ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist; A.1.4 als Eigentümer oder Inhaber 1. einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer); 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen eigenen Zweifamilienhauses, sofern es auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird; 3. von im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern, Ferienwohnungen und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping); sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche und Flüssiggastankanlagen sowie eines Schreber-/Kleingartens inkl. dazugehörigem Gartenhaus. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (Schwimm-) Teichez. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 4. eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist, bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Grundstücksgröße. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung - von einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern sowie von nicht mehr als drei Räumen zu gewerblichen Zwecken, nicht jedoch von Wohnungen und Garagen; - einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, auch Zweitwohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus; - eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung im Inland; einschließlich der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze. Der Versicherungsschutz gilt auchWerden mehr als die im Versicherungsschein/Nachtrag benannten Wohnungen, wenn Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß Ziffer 1.2.2 der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden ; - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. ; - aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; A.1.5 als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; A.1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training hierzu, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (vergleiche auch Ziffer 4.1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen); A.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür jedoch zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Jagdzwecken oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.strafbaren Handlungen;

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen des Vertrages und der nachfolgenden Bestimmungen nachste- henden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder GrundstücksbesitzerBerufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenam- tes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäfti- gung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 7.1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Auf- sichtspflicht über Minderjährige); 7.1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 7.1.3 als Inhaber (x. X. Xxxxxxxxxx oder Mieter) - einer oder mehrerer in Europa gelegenen Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentümern sind auch versichert Haftpflichtan- sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit- eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; - von in Europa gelegenen Ferienwohnungen; - eines in Europa gelegenen Ein- oder Zweifamilienhau- ses; - eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt); - von in Europa gelegenen, Mieterunbebauten Grundstücken bis höchstens 10.000 qm Gesamtgröße, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen zugehörigen Garagen und GrundstücksbestandteileGärten sowie eines Schrebergartens, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Spielplätzesofern sie vom Versicherungsneh- mer zumindest teilweise zu Wohnzwecken verwendet wer- den. Versichert Mitversichert sind hierbei Ansprüche vom Versicherungsnehmer selbst genutzte kaufmännische Büros sofern der Anteil der gewerb- lich genutzten Fläche nicht mehr als 50 Prozent beträgt und nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von PflichtenXxxxxxxxx, die dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen ob- liegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, ReinigungRei- nigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn ; - aus der Versicherungsnehmer Vermietung von einzelnen Wohnräumen und/oder einer Einliegerwohnung und/oder einer Woh- nung (ohne Vermietungsowie der/den dazugehörigen Garage/n) in dem versicherten einem Ein- oder Zweifamilienhaus Zweifamilienhaus, in dem der Versicherungs- nehmer selbst genutzte Praxis- eine Wohnung bewohnt, nicht jedoch von Räumen und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist Garagen zu gewerblichen Zwecken; - aus der Vermietung von maximal drei Eigentumswoh- nungen (auch Ferienwohnungen sowie der/den dazuge- hörigen Garage/n), nicht jedoch zu gewerblichen Zwe- cken; - aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber, sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden und kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt. Werden mehr als 8 Betten abgegeben oder erfolgt Ausschank nach dem Gaststättengesetz, entfällt die gesetzliche Haftpflicht 1Mitversiche- rung. des Versicherungsnehmers Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung (Ziffer 1.4); - aus der Vermietung eines in Europa gelegenen Woche- nend-/Ferienhauses, nicht jedoch zu gewerblichen Zwe- cken (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt); - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (NeubautenNeu- bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, ErdarbeitenGrabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen einer Bausumme von 200.000 Eu- ro je Bauvorhaben. Wird Wenn dieser Betrag überschrittenüberschritten wird, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen Be- stimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen1.4). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers ; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter ; - des Insolvenzverwalters (auch Zwangs- oder Konkurs- verwalter) in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken ; - aus Gewässerschäden - gemäß dem Betrieb und der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde Unterhaltung einer Photovol- taik- bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, Solaranlage des Versicherungsnehmers sowie die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeistStromversorgers – auch wenn dafür eine Gewerbean- meldung erforderlich ist. Ausgeschlossen bleiben Risiken Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Lei- tungen auf fremden Grundstücken sowie die unmittelba- re Versorgung eigener Abnehmer des Versicherungs- nehmers mit Strom. 7.1.4 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern oder Elektro- fahrrädern/Pedelecs (mit nicht mehr als 25 km/h und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung); 7.1.5 aus der Einspeisung Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdli- che Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraft- fahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 7.1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Ge- schossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 7.1.7 als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haft- pflichtansprüche der gewonnenen Energie in das Netz Tier- oder Fuhrwerkshalter oder -eigentümer; 7.1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen – nicht jedoch von Hunden (ausge- nommen Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Sig- nalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden –. 7.1.9 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der örtlichen Energieversorger bzwBenutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu pri- vaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter- Haftpflichtversicherung besteht. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. 7.1.10 als Tagesmutter/Babysitter: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. der entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätig- keit als Tagesmutter, insbesondere aus der Einspeisung Beaufsichtigung von Energie in das Netz tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des örtlichen Energieversorgerseigenen Haushalts, wenn auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kin- der bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis die zu 15 kWp erzeugt wurde und sich betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern);Xxxxxx der zu betreuenden Kinder. 8. 7.1.11 aus dem Gebrauch Miteigentum an zum Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplatz, Ga- ragenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen. 7.1.12 aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht , (wie z. B. Laborarbeiten an Schulen, Fachhochschulen oder Universi- täten) sowie an Praktika in Betrieben (nicht jedoch Lehre oder Ferienjob). Hierbei ist mitversichert – abweichend von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-AnhängerZiffer 1.7.6 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernich- tung von Ausbildungsgegenständen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenvon Schulen, Hochschulen, Universitäten oder sonstigen Betrieben, bei denen das Praktikum durchgeführt wird, zur Verfügung bzw. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht bereitgestellt werden. Berechtigter Fahrer istNicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnut- zung, wer das Fahrzeug mit Wissen Verschleiß oder Abhandenkommen. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für derartige Schäden beträgt 100.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung je Versicherungsfall auf die Ver- sicherungssumme für Sach- und Willen Vermögensschäden bzw. auf die Pauschalversicherungssumme des Verfügungsberechtigten gebrauchen darfVertrages sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung (siehe Ziffer 1.6.1 und 1.6.2). Ziffer 1.6.3 wird gestrichen. 7.1.13 aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für derartige Schäden beträgt 100.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung je Versicherungsfall auf die Ver- sicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden bzw. auf die Pauschalversicherungssumme des Vertrages sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung (siehe Ziffer 1.6.1 und 1.6.2). Ziffer 1.6.3 wird gestrichen. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu tragen. Ziffer 1.6.5 wird gestrichen. 7.1.14 aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit. (1) Versichert ist verpflichtetdie gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltli- chen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Enga- gements, dafür zu sorgensofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Be- triebshaftpflicht) besteht. Versichert ist insbesondere die Mitarbeit - der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, dass das Fahrzeug nicht Xxx- xxxx- und Jugendarbeit, - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes- senverbänden, - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig or- ganisierten Gruppen. (2) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit berufli- chem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Perso- nalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB. 7.1.15 aus selbstständiger, nebenberuflicher Tätigkeit, sofern es sich hierbei um - den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Beklei- dung, Schmuck, Kerzen, Wellnessartikeln, Geschirr oder Kochgeräten - den gelegentlichen Verkauf auf Flohmärkten oder Basa- ren - die Erteilung von Musik- und Nachhilfeunterricht - die Durchführung von Fitnesskursen handelt und keine Angestellten beschäftigt werden. Der Fahrer des Fahrzeugs Ge- samtumsatz aus diesen Tätigkeiten darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen jährlich maximal 10.000 Euro betragen. Wird dieser Betrag überschritten, ent- fällt die Mitversicherung. Versicherungsschutz ist in diesem Fall nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzenüber eine Betriebs- bzw. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hatBerufshaftpflichtversiche- rung möglich. Ziffer 1.2.1 (2) gilt als gestrichen.

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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, Haftpflichtversicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungsbedingungen R+V-PrivatPolice (HPB) und der nachfolgenden Bestimmungen Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder GrundstücksbesitzerBerufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, A.1.2 als Eigentümer, Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; A.1.3 als Eigentümer oder Mieter, Pächter, Leasingnehmer 1. einer oder Nutznießer für das mehrerer im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; 3. eines im Inland gelegenen Wochenendhauses; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen zugehörigen Solaranlagen zur Strom-/ Wärmeerzeugung ausschließlich für eigene Zwecke (keine Energieabgabe an Dritte), Garagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, SpielplätzeGärten sowie eines Schrebergartens. Versichert sind hierbei Ansprüche Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch; - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, wenn nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - aus der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- Streu- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Reinigungspflicht; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen einer Bausumme von 75.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der HaftpflichtversicherungsbedingungenHPB). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers ; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. ; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) ; A.1.4 als Radfahrer; A.1.5 aus der Lagerung Ausübung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training) (vergleiche auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. 4.1.3 HPB); A.1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; A.1.7 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht versicherungspflichtigen eigenenjedoch von Hunden, gemieteten Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-AnhängerZugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.;

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist a. Mit Abschluss des Versicherungsvertrages erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die Übernahme einer Bürgschaft durch den Versicherer für sein privates Mietverhältnis über Wohnraum i.S.d. § 551 BGB ("Mietbürgschaft"). b. Die Übernahme der Mietbürgschaft erfolgt dadurch, dass der Versicherer dem Bürgschaftsgläubiger (Vermieter bzw. dessen Vertreter) gegenüber eine Bürgschaftserklärung abgibt bzw. diese dem Versicherungsnehmer zwecks Weiterleitung an den Bürgschaftsgläubiger ausstellt. Es steht im Rahmen Ermessen des Versicherers, unter Berücksichtigung des mit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, Bürgschaft angestrebten Zwecks über die Form der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder GrundstücksbesitzerBürgschaft, z. B. als Eigentümerin Schrift- oder Textform oder über eine digitale Bereitstellung, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Spielplätze. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhältzu entscheiden. J.1.2 Mitversichert ist c. Der Versicherer erklärt die gesetzliche Haftpflicht 1Übernahme der Mietbürgschaft gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 Abs. 1 Nr. 1 BGB (selbstschuldnerische Haftung) sowie auf die Einreden der Anfechtbarkeit und – ausgenommen bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichertAufrechenbarkeit nach § 770 BGB. Voraussetzung für die Mitversicherung Bürgschaftsübernahme ist, dass (i) der gesetzlichen Haftpflicht zugrundeliegende Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde und der Versicherungsnehmer den geschuldeten Beitrag gezahlt hat; (ii) dem Versicherer nicht vor Übergabe der Mietbürgschaft Tatsachen bekannt werden, aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist denen sich ergibt, dass sich die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem VersicherungsscheinBonität des Versicherungsnehmers seit Abschluss dieses Versicherungsvertrages wesentlich verschlechtert hat; (iii) aufgrund des Versicherungsvertrages noch keine Bürgschaft übernommen wurde; (iv) diese Mietkautionsversicherung als Mietsicherheit für Ansprüche des Vermieters gegen den Versicherungsnehmer/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten Mieter für eine im Inland gelegene, privat genutzte Wohnung dient; (v) für das Ausheben von Grund Mietverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt;ein deutscher Gerichtsstand gelten. 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen d. Die Bürgschaftsversicherung befreit den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGBnicht von seiner Zahlungsverpflichtung, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter Bürgschaft vom Vermieter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darfAnspruch genommen wird. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit bei Zahlung aus der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hatBürgschaftsversicherung an den Vermieter dem Versicherer den geleisteten Betrag und den daraus entstandenen Aufwand zurückzuerstatten.

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Samples: Mietkautionsversicherung, Mietkautionsversicherung

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsneh- mers - als Inhaber von Heizöltanks auf den in Ziff. 1.4 ge- nannten Grundstücken; - als Inhaber von Flüssiggastanks auf den in Ziff. 1.4 genannten Grundstücken; – als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von insge- samt höchstens 1.000 Liter bzw. Kilogramm haus- haltsüblicher Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner, etc., begrenzt auf 100 Liter bzw. Kilo- gramm je Einzelgebinde; – als Inhaber von privat genutzten Abwassergruben auf diesen Grundstücken ausschließlich für häusli- che Abwässer ohne Einleitung in Gewässer; – als Inhaber der im Rahmen Versicherungsschein oder sei- nen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lage- rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Verwendung dieser Policegelagerten Stoffe für unmittel- bare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht phy- sikalischen, chemischen oder biologischen Be- schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das Grundwassers (Gewässerschaden). (2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und GrundstücksbestandteileNachträ- gen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Haft- pflichtversicherung (Schwimm-AHB CIF:PRO 2018) Teiche, Spielplätze. Versichert Anwen- dung. (3) Mitversichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichtendie Personen, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der Versiche- rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der VerwaltungVerwal- tung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung Betreu- ung der Grundstücke beauftragten Personen beauftragt hat für Ansprücheden Fall, die gegen dass sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben Verrichtung in Anspruch ge- nommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Haftpflichtan- sprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches dem Sozialgesetz- buch VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen Das Gleiche gilt für solche Dienst- unfälle gemäß den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagenbeamtenrechtlichen Vorschriften, die über die aufgeführte Begrenzung in Ausübung oder infolge des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Dienstes Angehöri- gen derselben Dienst stelle zugefügt werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) TeicheSchwimm-)Teiche, Spielplätze. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag Versicherungsschein ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches Sozialgesetzbuchs VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 10 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 1.1 Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der nachfolgenden Bestimmungen AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/aus erlaubter jagdlicher Betätigung, soweit es sich um eine unmittelbar oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehenden Tätigkeit oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Spielplätze. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)Unterlassung handelt. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn für die Jagdausübung mit der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhältWaffe setzt den Besitz eines gültigen Jagdscheins voraus. J.1.2 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche HaftpflichtHaftpflicht B AH 4 (01.04.2020) 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche 1.2.1 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem erlaubten Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd (z. B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehr- reinigen, bei Teilnahme an Übungs- und Preisschießen, beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition), nicht zulassungs- jedoch zu strafbaren Handlungen; 1.2.2 aus fahrlässigem Überschreiten des besonderen Waffenge- brauchsrechts der Forst- und nicht versicherungspflichtigen eigenenJagdschutzberechtigten, gemieteten des Not- wehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicher- ten Eigenschaft; 1.2.3 aus fahrlässigem Überschreiten der den Jagdschutzberechtig- ten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Abschießen wil- dernder Hunde und geliehenen Kraftfahrzeugen Katzen; 1.2.4 aus Halten und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen Führen (auch Abrichten und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht Ausbilden) von höchstens zwei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch au- ßerhalb der Jagd. Sind mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; zwei Hunde - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; eigene und fremde - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhängervorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers be- findlichen Hunde versichert. Schäden an fremden Hunden, die nur auf sich zum Führen, Ausbilden, Abrichten, zur Aufbewahrung oder aus sonstigen Gründen in der Obhut des Versicherungsneh- mers befinden, sind nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenmitversichert. Für Mitversichert ist die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur ge- setzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; 1.2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer istWasserfahrzeugen, wer das Fahrzeug nicht jedoch Motorbooten, mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetHilfsmotor versehenen Fahrzeu- gen jeder Art sowie Segelbooten; 1.2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufsjäger, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Jagdaufseher oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der Treiber) sowie die erforderliche Fahrerlaubnis hat.persönliche gesetzliche Haftpflicht

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und sowie der nachfolgenden Bestimmungen Produkt- und Leistungsbeschreibungen zur Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt (siehe A.4) als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder GrundstücksbesitzerAmtes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); A.1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; A.1.3 aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, Mietersoweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, Pächterwenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, Leasingnehmer A.1.4 als Eigentümer oder Nutznießer für das Inhaber 1. einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung; 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen eigenen Zweifamilienhauses, sofern es auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird; 3. eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie eines Schrebergartens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (Schwimm-) Teichez. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 4. eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist, bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Grundstücksgröße. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung - von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmer, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken; - einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, auch Zweitwohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus; einschließlich der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze. Der Versicherungsschutz gilt auchWerden mehr als die im Versicherungsschein/Nachtrag benannten Wohnungen, wenn Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß Ziffer 1.2 Nr. 2 der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung. - aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage im Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp zur eigenen Energieversorgung und/oder zur Einspeisung in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu zur der im Versicherungsschein/Nachtrag Versicherungsschein ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers ; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. ; - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. ; A.1.5 als Radfahrer und aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder Grundstückgleichartiger Fahrzeuge. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; A.1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training) (vergleiche auch Ziffer 4.1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen); A.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür jedoch zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Jagdzwecken oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.strafbaren Handlungen;

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen. 1.2 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der nachfolgenden Bestimmungen - abweichend von § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das Schäden durch Umwelteinwirkungen im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und GrundstücksbestandteileSinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, wie z. B. Aufzügesoweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist. Mitversichert sind gemäß § 1, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Spielplätze. Versichert sind hierbei Ansprüche 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von PflichtenAneignungsrechten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltungdes Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhältDiese werden wie Sachschäden behandelt. J.1.2 1.3 Eingeschlossen sind im Umfang der gemäß Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). 1.4 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1. a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers als Bauherr und solcher Personen, die er zur Leitung oder Unternehmer Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte u. dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der freiberuflich im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschrittenBetrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagenbeamtenrechtlichen Vorschriften, die über die aufgeführte Begrenzung in Ausübung oder infolge des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und sowie der nachfolgenden Bestimmungen Produkt- und Leistungsbeschreibungen zur Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt (siehe A.4) als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder GrundstücksbesitzerAmts. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); A.1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; A.1.3 aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, Mietersoweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, Pächter, Leasingnehmer wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder Nutznießer für das ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist; A.1.4 als Eigentümer oder Inhaber 1. einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer); 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen eigenen Zweifamilienhauses, sofern es auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird; 3. von im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern, Ferienwohnungen und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping); sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche und Flüssiggastankanlagen sowie eines Schrebergartens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (Schwimm-) Teichez. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 4. eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist, bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Grundstücksgröße. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung - von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmer, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken; - einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, auch Zweitwohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus; einschließlich der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze. Der Versicherungsschutz gilt auchWerden mehr als die im Versicherungsschein/Nachtrag benannten Wohnungen, wenn Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß Ziffer 1.2.2 der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden ; - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. ; - aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; A.1.5 als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; A.1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training hierzu, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (vergleiche auch Ziffer 4.1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen); A.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür jedoch zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Jagdzwecken oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.strafbaren Handlungen;

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Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert Bei einer Krankheit, deren Auftreten in objektiver Hinsicht unvorhersehbar ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzerwenn der Beginn der entsprechenden Th erapie während der Gültigkeitsdauer der Garantie nicht aufgeschoben werden kann bzw. bei Unfall oder Krankenhausaufenthalt ersetzt die Gesellschaft innerhalb der Gre nzen der in der Police angegebenen Höchstentschädigungssum me die vom Versicherten getragenen, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das festgestellten und dokumentierten Arztkosten. Die Gesellschaft erstattet die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude Ausland oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Spielplätze. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichtenin I talien getragenen Arztkosten als Ergänzung zu den Dienstleistungen des italienischen Gesundheitsdienstes in Bezug auf Behandlungen, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltungvon Ärzten ausgeführt oder verschrieben wurden, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) zwar bis zu der iin der Tabelle des versicherten Kapit als angegebenen Höchstgrenze, vorbehaltlich der unterhalb angeführten Untergrenzen: a) Arzneimittel, die vom behandelnden Arzt vor Ort verschrieben wurden, wenn sie mit der gemeldeten Krankheit oder dem gemeldete n Unfall zusa m Versicherungsscheinmenhängen, bis zu einem pro Versicherungszeitraum; b) Dringende Zahnbehandlungen zur Sch merzlinderung, bestehend in einfachen oder vorübergehenden Zahnfüllungen und Eingriffen mit dem Ziel, die Zahnfunktion wieder herzustellen, bis zum Erreichen des pro Versicherungszeitraum; c) Medizinische Hilfsmittel und Geräte (z.Bsp. Krücken oder die Anmietung eines Rollstuhls), wenn diese zum ersten Mal angesichts eines Unfalls oder einer Krankheit angefordert werden, zu dem/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschrittender es während der Reise gekom men ist, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetriebbis zum Erreichen des pro Versicherungszeitraum. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag Arz t- oder Unterstützungskosten verst ehen sich als direkt e Zahlung durch die Gesellschaf t, f alls dies möglich ist, wenn sie bei Kra nkenhaus- oder Gesundheitseinrichtungen zu entnehmen. Zur Bausumme entricht en sind; oder aber sie werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich in der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGBFolge erset z t, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4direk t e Zahlung nicht möglich w ar bzw. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für AnlagenBezug auf alle Kosten, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. au ß erhalb der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hatgenannten Einrichtungen ge tragen w urden.

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Samples: Insurance Policy

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und sowie der nachfolgenden Bestimmungen Produkt- und Leistungsbeschreibungen zur Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt (siehe A.4) als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder GrundstücksbesitzerAmtes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); A.1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; A.1.3 aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, Mietersoweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, Pächter, Leasingnehmer wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder Nutznießer für das ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist; A.1.4 als Eigentümer oder Inhaber 1. einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer); 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen eigenen Zweifamilienhauses, sofern es auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird; 3. von im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern, Ferienwohnungen und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping); sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche und Flüssiggastankanlagen sowie eines Schrebergartens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (Schwimm-) Teichez. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 4. eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist, bis zu der im Versicherungsschein oder Nachtrag genannten Grundstücksgröße. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung - von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmer, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken; - einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, auch Zweitwohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus; einschließlich der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen oder Einstellplätze. Der Versicherungsschutz gilt auchWerden mehr als die im Versicherungsschein oder Nachtrag benannten Wohnungen, wenn Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß Ziffer 1.2.2 der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag Versicherungsschein ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung ; - aus dem Besitz und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werdendas versicherte Gebäude oder Grundstück. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche bleiben Risiken aus Personenschädender Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); - aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, bei denen es wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 10 kWp erzeugt wurde und sich um Arbeitsunfälle die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. ; - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; A.1.5 als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; A.1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training hierzu, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (vergleiche auch Ziffer 4.1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen); A.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 5A.1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden - ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhunds (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) -, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; A.1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde; A.1.10 als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken; Für die Ziffern A.1.9 bis A.1.10 gilt: Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. bei privaten Haftpflichtrisiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. A.1.11 aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 1000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6; A.1.12 aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder; A.1.13. aus selbstständiger oder nebenberuflicher Tätigkeit bis zu dem Besitz im Versicherungsschein oder Nachtrag aufgeführten Gesamtjahresumsatz. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - handwerkliche und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- medizinisch/heilende Tätigkeiten; - planende/bauleitende und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagengutachterliche Tätigkeiten; - Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanz-, Rechts- und Steuerberatung; - Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden; - Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeistVersicherungspflicht unterliegen; - Schäden an Kommissionswaren. Ausgeschlossen bleiben Risiken Es besteht kein Versicherungsschutz aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern)diesem Vertrag, wenn über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz Ziffern A.1.12 und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge A.1.13 gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer istSofern der Gesamtjahresumsatz aller Tätigkeiten insgesamt den im Versicherungsschein oder Nachtrag genannten Betrag übersteigt, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit entfällt der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hatVersicherungsschutz komplett.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen Versicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen nachfolgen- den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefah- ren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorüberge- hendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder GrundstücksbesitzerAmtes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus a) einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereini- gungen aller Art b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers 1. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Auf- sichtspflicht über Minderjährige, 2. als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 3. aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgelt- lichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, 4. als Eigentümer oder Mieter, Pächter, Leasingnehmer a) einer oder Nutznießer für das mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Woh- nungseigentum als Sondereigentümer) - einschl. Ferienwohnung -, b) eines im Inland gelegenen Einfamilien- oder Zweifamilienhau- ses, c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude ohne Unterbrechung fest installierten Wohn- wagens, Zu I. 4a) - c): sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, bzw. das Ein- oder Grundstück einschließlich Zweifamilienhaus auch vom Versiche- rungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird, einschl. der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie eines Schrebergartens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs- eigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigen- tums (Schwimm-) Teichezum Beispiel gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum; d) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000 qm ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); b) aus der Vermietung - von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/ Ferienzimmern, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerb- lichen Zwecken; - von einer Einlieger oder Eigentumswohnung im Inland; - der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/ Einstellplätze. Der Versicherungsschutz gilt auchWerden mehr als die benannten Wohnungen, wenn Häuser oder Wohn- räume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß § 1.2 b) AHB Anwendung; c) aus der Versicherungsnehmer (ohne VermietungStreu- und Reinigungspflicht; d) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen einer Bausumme von EUR 100.000,- je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag Bei- trag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer § 2 der HaftpflichtversicherungsbedingungenAHB). ; Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten. e) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung Versiche- rung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser EigenschaftEigen- schaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und sowie der nachfolgenden Bestimmungen Produkt- und Leistungsbeschreibungen zur Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt (siehe A.4) als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder GrundstücksbesitzerAmts. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); A.1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; A.1.3 aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, Mietersoweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, Pächter, Leasingnehmer wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder Nutznießer für das ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist; A.1.4 als Eigentümer oder Inhaber 1. einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer); 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen eigenen Zweifamilienhauses, sofern es auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird; 3. von im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern, Ferienwohnungen und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping); sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche und Flüssiggastankanlagen sowie eines Schrebergartens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (Schwimm-) Teichez. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung - von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmer, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken; - einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, auch Zweitwohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus; einschließlich der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze. Der Versicherungsschutz gilt auchWerden mehr als die im Versicherungsschein/Nachtrag benannten Wohnungen, wenn Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß Ziffer 1.2.2 der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden ; - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. ; - aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; A.1.5 als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; A.1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training hierzu, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (vergleiche auch Ziffer 4.1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen); A.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür jedoch zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Jagdzwecken oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.strafbaren Handlungen;

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Samples: Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der des Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceTeils zur Unternehmenspolice (AT), der Haftpflichtversicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs oder GrundstücksbesitzerBerufs. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) den Gefahren eines Dienstes, Amts (auch Ehrenamts), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, 1.2 als Eigentümer, Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 als Eigentümer oder Mieter, Pächter, Leasingnehmer a) einer oder Nutznießer für das mehrerer im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen zugehörigen Garagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, SpielplätzeGärten sowie eines Schrebergartens. Versichert sind hierbei Ansprüche Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch; - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, wenn nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - aus der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- Streu- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Reinigungspflicht; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen einer Bausumme von 75.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers 4 AHB; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. ; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) 1.4 als Radfahrer; 1.5 aus der Lagerung Ausübung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für AnlagenSport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die über Teilnahme an Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen Vorbereitung hierzu (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (EndverbrauchernTraining); 8. 1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 1.7 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht versicherungspflichtigen eigenenjedoch von Hunden, gemieteten Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und geliehenen Kraftfahrzeugen Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 1.8 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 1.9 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und Kraftfahrzeug-als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 1.10 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1.10.1 Kraftfahrzeugen, a) und Anhängern: - , die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkehren ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge ; b) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf ; c) nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenversicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen Ausschlüsse im 3.1.2 und 4.3 a) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.10.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, 1.10.3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden; 1.10.4 ferngelenkten Modellfahrzeugen.

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Samples: Insurance Policy

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist a) In teilweiser Abänderung von Art. 1 a) und Art. 7 n) AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz für Ärzte und Zahnärzte (nicht jedoch für übrige Medizinalpersonen) auch auf die Haftpflicht für Vermögensschäden aus medizinischer Tätigkeit. Als Vermögensschäden gelten in Geld messbare Schäden, die nicht die Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceSinne von Art. 1 a) AVB sind (z. X. Xxxxxxx wegen Heilungsverzögerungen durch fehlerhafte Massnahmen, der Haftpflichtversicherungsbedingungen Abgabe unrichtiger Zeugnisse und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das Gutachten). Nicht versichert sind jedoch Forderungen im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude Zusammenhang mit Infor- mationen über Versicherungen (z.B. Falschauskunft in Bezug auf Kostenübernahme der Krankenkasse einer bestimmten Behandlung oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Spielplätze. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegeneines Spitalaufenthaltes). Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhältIm übrigen werden diese Schäden den Personenschäden gleichgestellt. J.1.2 Mitversichert ist b) In Ergänzung von Art. 1 b) AVB umfasst die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt Versicherung ohne besondere Vereinbarung auch die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung - Notfallhilfeleistung; in teilweiser Abänderung von Art. 8 AVB gilt diese Deckung auf der ganzen Welt; - Tätigkeit als nebenamtlicher Amtsarzt und Errichtung als nebenamtlicher akademischer Lehrer ; - medizinischen Tätigkeit in der schweizerischen Armee und im - Beschäftigung eines Stellvertreters sowie die persönliche Haftpflicht desselben ; - Beschäftigung von Medizinstudenten, die ein Praktikum beim Versicherungsnehmer absolvieren. c) Art. 7 l) AVB gilt nicht für Ansprüche aus Schäden, die infolge einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage medizinischen Tätigkeit am Menschen entstehen. d) In teilweiser Abänderung von Art. 7 m) AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Haftpflicht aus der Abgabe von Rezepten. e) Steht der Versicherungsnehmer in einem arbeitsvertraglichen oder beamtenrechtlichen Verhältnis zu einem Dritten, so sind Ansprüche des letzteren von der Versicherung ausgeschlossen. f) Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt Tätigkeit für ein Spital, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude diese Tätigkeit aufgrund eines arbeitsvertraglichen oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht beamtenrechtlichen Verhältnis zum Spital ausgeübt wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: Kundeninformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der des Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceTeils zur UnternehmensPolice (AT), der Haftpflichtversicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder GrundstücksbesitzerAmtes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, 1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, Mietersoweit es sich nicht um einer Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, Pächter, Leasingnehmer wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder Nutznießer für das ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, 1.4 als Eigentümer oder Mieter 1.4.1 einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses; eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder Grundstück Zweifamilienhaus auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen Garagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie ein Schrebergarten. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (Schwimm-) Teichez. B. gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000 m2 ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht ‒ aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); ‒ aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; ‒ einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, ‒ der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätzen. Der Versicherungsschutz gilt auchWerden mehr als die benannten Wohnungen, wenn Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß 3.1 2 AHB Anwendung. ‒ aus der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- Streu- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Reinigungspflicht; ‒ als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). gemäß 4 AHB; Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 836, Absatz 2 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. ; ‒ der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken ; ‒ aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage im Inland mit einer Leistung von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) bis zu 10 kWp zur eigenen Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude und/oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie zur Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeistEnergieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). 1.5 als Radfahrer einschließlich dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Für Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - insoweit abweichend von 1.6 - für Schäden aus dem Besitz Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmennicht als Lizenzfahrer teilnimmt; 7. 1.6 aus der Einspeisung Ausübung von Energie in das Netz des örtlichen EnergieversorgersSport, wenn ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich Teilnahme an Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden Vorbereitung hierzu (EndverbrauchernTraining); 8. 1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht versicherungspflichtigen eigenenjedoch von Hunden - ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes (z. B. Blinden-, gemieteten Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) -, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und geliehenen Kraftfahrzeugen Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 1.10 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und Kraftfahrzeug-als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 1.11 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1.11.1 Kraftfahrzeugen, und Anhängern: - , die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkehren ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenversicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen Ausschlüsse im 3.1.2 und 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.11.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, 1.11.3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden; 1.11.4 ferngelenkten Modellfahrzeugen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 A.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, Haftpflichtversicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungsbedingungen R+V-PrivatPolice (HPB) und der nachfolgenden Bestimmungen Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder GrundstücksbesitzerBerufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 1. den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art 2. oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.2 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, A.1.3 als Eigentümer, Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; A.1.4 als Eigentümer oder Mieter, Pächter, Leasingnehmer 1. einer oder Nutznießer für das mehrerer im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; 3. eines im Inland gelegenen Wochenendhauses; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen zugehörigen Garagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, SpielplätzeGärten sowie eines Schrebergartens. Versichert sind hierbei Ansprüche Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch; - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, wenn nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - aus der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- Streu- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Reinigungspflicht; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen einer Bausumme von 75.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der HaftpflichtversicherungsbedingungenHPB). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers ; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. ; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) ; A.1.5 als Radfahrer; A.1.6 aus der Lagerung Ausübung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training) (vergleiche auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. 4.1.3 HPB); A.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; A.1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht versicherungspflichtigen eigenenjedoch von Hunden, gemieteten Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und geliehenen Kraftfahrzeugen Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; A.1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht; A.1.10 als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde und Kraftfahrzeug-Anhängernals Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken; Für A.1.9 - A.1.10 gilt: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. A.1.11 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1. Kraftfahrzeugen, - die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkehren ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte HöchstgeschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit sowie Anhängern; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeith; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenversicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.2.2 und 2.4.3 HPB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden; 4. ferngelenkten Modellfahrzeugen; A.1.12 aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer H) aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 20 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 HPB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der des Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceTeils zur Unternehmenspolice (AT), der Haftpflichtversicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs oder GrundstücksbesitzerBerufs. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) den Gefahren eines Dienstes, Amts (auch Ehrenamts), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, 1.2 als Eigentümer, Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 als Eigentümer oder Mieter, Pächter, Leasingnehmer c) einer oder Nutznießer für das mehrerer im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; d) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses; e) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen zugehörigen Garagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, SpielplätzeGärten sowie eines Schrebergartens. Versichert sind hierbei Ansprüche Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz gilt auch; - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, wenn nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - aus der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- Streu- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Reinigungspflicht; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen einer Bausumme von 75.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen)gemäß 4. Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers AHB; - als früherer Besitzer aus § 836 836, Absatz 2 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. ; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken ; - aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos dazugehörigen Solaranlagen zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) Strom-/Warmwassererzeugung ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden eigene Zwecke (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchernkeine Energieabgabe an Dritte); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: Insurance Policy

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der des Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser PoliceTeils zur UnternehmensPolice (AT), der Haftpflichtversicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder GrundstücksbesitzerAmtes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, 1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, Mietersoweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, Pächter, Leasingnehmer wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder Nutznießer für das ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, 1.4 als Eigentümer oder Mieter einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -. eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses; eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen Zweifamilienhaus auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird. Mitversichert sind dazugehörige Garagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie ein Schrebergarten. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (Schwimm-) Teichez. B. gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstück bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000 m2 ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht ‒ aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Betrieb von Treppenliften); ‒ aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß 3.1 2. Der Versicherungsschutz gilt auchAHB Anwendung, wenn ‒ einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland; ‒ der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze; ‒ aus der Streu- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Reinigungspflicht; ‒ als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen)gemäß 4. AHB; Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers ; ‒ als früherer Besitzer aus § 836 836, Absatz 2 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. ; ‒ der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 51.5 als Radfahrer einschließlich dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - insoweit abweichend von 1.6 - für Schäden aus dem Besitz Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmennicht als Lizenzfahrer teilnimmt; 7. 1.6 aus der Einspeisung Ausübung von Energie in das Netz des örtlichen EnergieversorgersSport, wenn ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich Teilnahme an Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden Vorbereitung hierzu (EndverbrauchernTraining); 8. 1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht versicherungspflichtigen eigenenjedoch von Hunden -ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes (z. B. Blinden-, gemieteten Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) -, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und geliehenen Kraftfahrzeugen Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 1.10 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und Kraftfahrzeug-als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 1.11 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1.11.1 Kraftfahrzeugen, und Anhängern: - , die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkehren ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenversicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen Ausschlüsse im 3.1.2 und 4.3.a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.11.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, 1.11.3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden; 1.11.4 ferngelenkten Modellfahrzeugen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und sowie der nachfolgenden Bestimmungen Produkt- und Leistungsbeschreibungen zur Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt (siehe A.4) als Haus- und/Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder GrundstücksbesitzerAmts. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); A.1.2 als EigentümerDienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; A.1.3 aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, Mietersoweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, Pächter, Leasingnehmer wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder Nutznießer für das ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist; A.1.4 als Eigentümer oder Inhaber 1. einer oder mehrerer im Versicherungsschein Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer); 2. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen eigenen Zweifamilienhauses, sofern es auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird; 3. von im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern, Ferienwohnungen und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping); sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und Grundstücksbestandteile, wie z. B. Aufzüge, Nebengebäude, zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche und Flüssiggastankanlagen sowie eines Schrebergartens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (Schwimm-) Teichez. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Versichert sind hierbei Ansprüche Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 4. eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist, bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Grundstücksgröße. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung - von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmer sowie von nicht mehr als drei Räumen zu gewerblichen Zwecken, nicht jedoch von Wohnungen und Garagen; - einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, auch Zweitwohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus; - eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung im Inland; einschließlich der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze. Der Versicherungsschutz gilt auchWerden mehr als die im Versicherungsschein/Nachtrag benannten Wohnungen, wenn Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß Ziffer 1.2.2 der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung; - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden ; - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. ; - aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8; - als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; A.1.5 als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; A.1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training hierzu, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (vergleiche auch Ziffer 4.1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen); A.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von folgenden Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür jedoch zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Jagdzwecken oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.strafbaren Handlungen;

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Gegenstand der Versicherung. J.1.1 Versichert 1. Der Versicherer gew hrt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz f r den Fall, dass er wegen eines w hrend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitssch digung von Menschen (Personenschaden) oder die Besch digung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Verm genseinbu e, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbesch digung herbeigef hrt ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police(Verm gensschaden, der Haftpflichtversicherungsbedingungen und der nachfolgenden Bestimmungen vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte, f r diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das Haftpflicht a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude Nachtr gen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverh ltnissen oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen und GrundstücksbestandteileT tigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"); b) aus Erh hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, wie z. B. Aufzügesoweit sie nicht in dem Halten oder F hren von Luft- , Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (Schwimm-abgesehen von Ruderbooten) Teiche, Spielplätzebestehen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von PflichtenBei Erh hungen des bernommenen Risikos, die durch nderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverh ltnis unter Einhaltung einer K ndigungsfrist von einem Monat zu k ndigen. Das K ndigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausge bt wird, in welchem der Versicherer von der Erh hung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erh hung bestanden hat; c) aus Risiken, die f r den Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gem § 2 (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf GehwegenVorsorge-Versicherung). 3. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem versicherten Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält. J.1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb. Die Höchstersatzleistung ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Zur Bausumme kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; 2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 4. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5. bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über die aufgeführte Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen; 6. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist. Ausgeschlossen bleiben Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Für auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistungwegen Abhandenkommens von Sachen. Diese ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen; 7. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn Hierauf finden die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); 8. aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hatBestimmungen ber Sachschaden Anwendung.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung