Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkungnatürlichen Lebensräumen, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist- Schädigung der Gewässer, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, - Schädigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in BodenAnspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, Luft ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne privatrechtlicher zivilrechtlicher Grundlage in diese eingebracht oder eingeleitet zu seinAnspruch genommen wird. Der Ausgenommen vom Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer bestehen gerich- teten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.1.1 Unabhängig von Ziffer 2.1 ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewäs- serschädlichen Stoffen versichert, soweit - es sich um Stoffe in Einzelgebinden bis max. 500 kg bzw. l mit einer Gesamtmenge der Einzelgebinde von max. 5.000 kg bzw. l handelt. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, die aus Anlagen mit einem Einzelfassungsver- mögen von mehr als 500 kg bzw. l entstehen und für Haftpflichtansprüche, wenn die gesamte Menge von 5.000 kg bzw. l überschritten wird, - es sich um Betriebsmittel in nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und sonstigen Maschinen handelt, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung erfasst sind. Nicht von dieser Mitversicherung erfasst sind Schäden infolge von Halogenkohlenwasserstoffen (zum Beispiel CKW, FKW) und polychlorierten Biphenylen (PCB).
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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 12.1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- als Inhaber der im Versicherungsschein angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und Sachschäden durch Umwelteinwirkungaus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht Sach- und Vermögensschä- den) von Anlagen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen istbiologischen Beschaffenheit eines Gewässers ein- schließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
12.1.2 Mitversichert sind die Personen, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert der Versicherungsneh- mer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrich- tungen in Anspruch genommen werden; Ausgeschlossen sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von AneignungsrechtenPersonen- schäden, des Rechts am eingerichteten bei denen es sich um Arbeitsunfälle und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung Berufs- krankheiten im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Boden, Luft Ausübung oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz be-zieht sich infolge des Dienstes Angehörigen der- selben Dienststelle zugefügt werden.
12.1.3 Mitversichert ist auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenaus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.
1.2 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, für die unter gemäß Ziffer I.2. fallen2 in Versicherung gegebenen Risiken. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
1.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1.3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.3.2 sämtlicher übriger Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Versicherungsschutz besteht auch dannAusgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu seinBetrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines DrittenDas gleiche gilt für solche Dienstunfälle gem. den beamtenrechtlichen Vorschriften, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenAusübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
a. Schädigung von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus natürlichen Lebensräumen,
b. Schädigung der Verletzung von Aneignungsrechten, Gewässer,
c. Schädigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/ Pflichten der oben genannten Art in BodenAnspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, Luft ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne privatrechtlicher Grundlage in diese eingebracht oder eingeleitet zu seinAnspruch genommen wird. Der Ausgenommen vom Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenbleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die dadurch entstehenauch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenBerufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken 2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der in Ziffer 1.26 versicherten Personen.
3 Mitversichert ist - teilweise abweichend von den Ziffern 1.19.22 und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, 4.1.6 Nr. 14 - die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt gesetzliche Pflicht des Versicherungsfalles werden unter Versicherungsnehmers aus den in Ziffer 42.1.2 versicherten nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und geliehenen Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger.
4 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie Joint Ventures im Sinne von Ziffer 2.2.
5 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraft- und Wasserfahrzeug-Fuhrunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 4.1.6 Nr. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten14.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkungnatürlichen Lebensräumen, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist– der Gewässer, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in Bodensolange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Luft Handels- oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangenFinanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, ohne in diese eingebracht Handels- oder eingeleitet zu seinFinanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung – von Sickersäften aus Silos, Jauche und Gülle, in geschlossenen Behältern oder geschlossenen Gruben (nicht Lagunen) auf dem Betriebsgrundstück, die im versicherten Betrieb angefallen sind und deren Gesamtfassungsvermögen 1.000.000 Liter nicht übersteigt; – von festem Stalldung, in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück, der im versicherten Betrieb angefallen ist; – von Mineralölen für den versicherten Betrieb in Behältern, deren Gesamtfassungsvermögen 5.000 Liter nicht übersteigt; – von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im versicherten Betrieb, soweit die Lageranlagen hierfür nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; – sonstiger umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt.
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Ausschluss Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung von Heizöl mit einer Gesamtlagermenge von 30 cbm für den in Verbrauch im versicherten Betrieb.
1.1.4.4 abweichend von Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt1.1.1 und 2.1 auf die Lagerung von Kraftstoffen mit einer Gesamtlagenmenge von 10 cbm zur Betankung von betriebseigenen Kraftfahrzeugen, sofern Regressansprüche dem keine gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
1.1.4.5 Wird eine der mit den Ziffern 1.1.4.1, 1.1.4.3 und 1.1.4.4 genannten Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Inhabers der Anlage gegen Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer bestehen könntenverursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Zixxxx 00 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – - abweichend von Ziffer 7.10 b) Ziff. 7.10.2 AHB – - auf der Grundlage der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umwelthaftpflicht- Versicherung sowie ansonsten im Rahmen und Umfang des Vertrages, die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- Versicherungsnehmers/Antragstellers wegen Per- sonen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, für die unter gemäß Ziffer I.2. fallen2 benannten Umweltrisiken. Mitversichert sind gemäß Ziffer Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von AneignungsrechtenAn- eignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Gewerbebetrieb oder wasserrechtlichen Benutzungs- rechten Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. .
1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet eingelei- tet zu sein. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf .
1.3 Mitversichert ist die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenpersönliche gesetzliche Haftpflicht
1.3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/Antragstellers und solcher Perso- nen, die dadurch entstehener zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.dieser Eigenschaft;
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen1.3.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die ersichtlich sie in Ausführung ihrer dienstli- chen Verrichtungen für de-rartige Anlagen bestimmt sindden Versicherungsnehmer/Antragsteller verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen istbei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers/Antragstellers gem. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendungdes Sozialge- setzbuches VII (SGB) handelt. Aufwendungen vor Eintritt Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gem. den beam- tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könntenDienstes Angehörigen der- selben Dienststelle zugefügt werden.
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Samples: Rahmenvertrag
Gegenstand der Versicherung. A2-1.1 Versichert ist – - abweichend von Ziffer 7.10 bA1-7.20.2 (AVB AmtsHV) AHB – - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen privat- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen wegen Personen- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungUmwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Was- ser (einschließlich Gewässer), wenn di- ese diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten Tä- tigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2. A2-2 fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB gem. A1-6.6.1 (AVB AmtsHV) Vermögensschäden aus der Verletzung Verlet- zung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebGewerbebe- trieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden Sachschä- den behandelt. .
A2-1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Nicht versichert ist die Verwendung von Klär- schlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Dünge-, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämp- fungs- und Desinfektionsmitteln.
A2-1.3 Der Versicherungsschutz be-zieht bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer Abwäs- ser und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Amts Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), des Vertragsteiles A sowie den nachfolgenden Vereinbarungen. Versichert ist – abweichend von Ziffer Ziffern 1.1 und 7.10 ba) AHB – - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadengesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkungnatürlichen Lebensräumen, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist- Schädigung des Bodens, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus - Schädigung der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltGewässer. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließlich im räumlichen Rahmen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in BodenUmfang der Vertragsteile A, Luft B oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. C. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ausschluss Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendungeinem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Aufwendungen vor Eintritt Der Fahrer des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetztDer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sofern Regressansprüche des Inhabers dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könntennicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und Sachschäden durch Umwelteinwirkungaus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelba- re Folgen (Personen-, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht Sach- und Vermögensschäden) von Anlagen Verände- rungen der physikalischen, chemischen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen biologischen Beschaf- fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden).
1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die unter Ziffer I.2. fallen. Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2007) Anwendung.
1.3 Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus der Verletzung von AneignungsrechtenAnlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- schäden, des Rechts am eingerichteten bei denen es sich um Arbeitsunfälle und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung Berufskrankheiten im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Boden, Luft Ausübung oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz be-zieht sich infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
1.4 Mitversichert ist auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenaus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässer- schädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Versicherung. 1.1 31.1.1 Versichert ist – abweichend sofern der Comfortschutz vereinbart ist – Ihre Haft- pflicht als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen bis zu einem Fassungsvermögen von Ziffer 7.10 b10.000 Liter zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwen- dung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen, Sach- und Vermögensschäden) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Versicherungsnehmers we- gen Personen- Grundwassers (Gewässerschaden).
31.1.2 Soweit im Versicherungsschein und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen seinen Nachträgen sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die unter Ziffer I.2. fallen. Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
31.1.3 Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines DrittenPersonen, die dadurch entstehenSie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass Stoffe sie aus Anlass dieser Verrichtung in Abwässer Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und mit diesen Berufskrankheiten in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen Ihrem Betrieb gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilendem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt in Aus- übung oder infolge des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könntenDienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Vorläufigen Versicherungsschutz in Der Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – - abweichend von Ziffer 7.10 b) § 4 I 8 AHB – - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- wegen Personen und Sachschäden Sach- schäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.22 fallen. fallenSchäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit diese gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart sind. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie Diese werden wie Sachschäden behandelt. be- handelt.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtan- sprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang Zu- sammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. .
1.4 Der Versicherungsschutz be-zieht bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkungnatürlichen Lebensräumen, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist– Schädigung der Gewässer, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, – Schädigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Er- stattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben genannten Art in BodenAnspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, Luft ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder Wasser privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (einschließ- lich Gewässer2004/35/EG) gelangenbasierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, ohne in diese eingebracht Berufs- oder eingeleitet zu seinUmwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten Tätigkeiten: 101 . 9161 . 02 Stand 01 . 08 Dr uck 12 . 2007
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 auf Anlagen zur Lagerung von insgesamt höchstens 3.000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg sowie auf Fettabscheider.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicher- ten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs- nehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: – Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahr- zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ausschluss Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendungeinem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Aufwendungen vor Eintritt Der Fahrer des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetztDer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sofern Regressansprüche des Inhabers dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könntennicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2. 2 fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von AneignungsrechtenAneignungs- rechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie Diese werden wie Sachschäden behandelt. .
1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz be-zieht bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder auf andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 7.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
7.1.2 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
a. Schädigung von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus natürlichen Lebensräumen,
b. Schädigung der Verletzung von Aneignungsrechten, Gewässer,
c. Schädigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in BodenAnspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, Luft ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne privatrechtlicher Grundlage in diese eingebracht oder eingeleitet zu seinAnspruch genommen wird. Der Ausgenommen vom Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenbleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die dadurch entstehenauch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenBerufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.2 7.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Tätigkeiten:
a. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die 7.2.1 bis 7.2.5 oder 7.1.3 b) und c) fallen,
b. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 7.1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
c. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 7.2.1 bis 2.5 7.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss Abweichend von Schäden Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendungden Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden Versicherungsfalls unter den in Ziffer 4. 7.9 genannten Voraussetzun-gen Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könntenkönnen.
7.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 7.2.1 und 7.2.4 -
a. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 7.10.14;
b. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
c. Container für eigene Zwecke einschließlich Zwischenlagerung in diesen;
d. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt; Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7.7 entsprechende Anwendung;
e. Öl- und Fettabscheider;
f. Altölbehälter bis 1.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen;
g. mobile Tanks bis 10.000 l je Einzelgebinde.
7.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
a. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
b. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.
7.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 7.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2.2 und 2.3.5.
7.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften im Umfang von 1.2.6.
7.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang von 1.2.5.
7.1.9 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus Abbruch- und Einreißarbeiten im Umfang von 2.2.8.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden, insoweit abweichend von Teil I, Ziff. 4, 7a). Umweltschaden ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Verletzung von Aneignungsrechten, Gewässer,
c) Schädigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben genannten Art in BodenAnspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, Luft ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne privatrechtlicher Grundlage in diese eingebracht oder eingeleitet zu seinAnspruch genommen wird.
2. Der Versicherungsschutz be-zieht erstreckt sich auch auf den Gebrauch des versicherten Luftfahrzeugs sowie auf die Haftpflicht wegen Schäden eines DrittenBeförderung oder die Mitnahme von Personen und den Sachen, die dadurch entstehensie an sich tragen oder mit sich führen sowie auf deren Reisegepäck und Luftfracht.
3. Mitversichert ist/sind - abweichend von Teil II, dass Ziff. 3. 02, 1. -
a) Betriebsmittel in den versicherten Luftfahrzeugen und
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
c) umweltgefährdende Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenBehältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungs- vermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – - abweichend von Ziffer 7.10 b) § 4 I 8 AHB – - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2Ziff. 2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit diese gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart sind. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziff. 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. .
1.4 Der Versicherungsschutz be-zieht bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen der Versicherten wegen Personen- und Sachschäden durch UmwelteinwirkungUmwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (ein- schließlich Gewässer), wenn di- ese diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.22 fallen. fallenHierbei ist die Haftpflicht der Versicherten in der Eigenschaft als Inhaber von Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen) sowie aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, ausdrücklich eingeschlossen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten ausge- übten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Für Ansprüche gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 sind darüber hinaus die unmittelbaren und mittelbaren Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) mitver- sichert.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht einge- bracht oder eingeleitet zu sein. .
1.4 Der Versicherungsschutz be-zieht bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen 1.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Haftpflichtversiche- rung gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen Abschnitt II. soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Sportversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkungnatürlichen Lebensräumen, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist– der Gewässer, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in Bodensolange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Luft Handels- oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangenFinanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, ohne in diese eingebracht Handels- oder eingeleitet zu seinFinanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt.
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Ausschluss Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung von Heizöl mit einer Gesamtlagermenge von 30 cbm für den in Verbrauch im versicherten Betrieb.
1.1.4.4 abweichend von Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt1.1.1 und 2.1 auf die Lagerung von Kraftstoffen mit einer Gesamtlagermenge von 10 cbm zur Betankung von betriebseigenen Kraftfahrzeugen, sofern Regressansprüche dem keine gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
1.1.4.5 Wird eine der mit den Ziffern 1.1.4.1, 1.1.4.3 und 1.1.4.4 genannten Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Inhabers der Anlage gegen Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer bestehen könntenverursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Gegenstand der Versicherung. 1.1 1.1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 bauf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) AHB – und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Sachschäden durch UmwelteinwirkungTätigkeiten, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden ‒ aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Anlagen 1. und 2.; ‒ aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen istAusführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die unter Ziffer I.2Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1. fallenund 3.; ‒ aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h, Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler von mehr als 20 km/h richtet sich nach den Bestimmungen von 4 und der AKB-Zusatzdeckung - teilweise abweichend von 1.1.1 -, es sei denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; ‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 5; ‒ aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1., 2. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechtenund 6., des Rechts am eingerichteten es sei denn einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; Schäden durch Brand, Explosion und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich GewässerSinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu seinAHB. Der Versicherungsschutz befür die gesetzliche Pflicht öffentlich-zieht rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer ausschließlich nach dem AT und mit diesen in Gewässer gelangen7. soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken 1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2., 3. und Tä- tigkeiten : Planung6. ausdrücklich eine besondere Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist1. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könntendieser Bedingungen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- als In- haber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ange- gebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (Anlagenrisiko) und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von AneignungsrechtenVeränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Versicherungsschutz besteht Grundwassers (Gewässerschaden).
1.2 Mitversichert ist auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenaus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewäs- serschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen1.3 Mitversichert sind die Personen, die ersichtlich der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für de-rartige Anlagen den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch ge- nommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
1.4 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt sindist, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 finden die AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könntenAnwen- dung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden, insoweit abweichend von Teil I, Ziff. 4, 7a). Umweltschaden ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Verletzung von Aneignungsrechten, Gewässer,
c) Schädigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben genannten Art in BodenAnspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, Luft ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangen, ohne privatrechtlicher Grundlage in diese eingebracht oder eingeleitet zu seinAnspruch genommen wird.
2. Der Versicherungsschutz be-zieht erstreckt sich auch auf den Gebrauch des versicherten Luftfahrzeugs sowie auf die Haftpflicht wegen Schäden eines DrittenBeförderung oder die Mitnahme von Personen und den Sachen, die dadurch entstehensie an sich tragen oder mit sich führen sowie auf deren Reisegepäck und Luftfracht.
3. Mitversichert ist/sind - abweichend von Teil II, dass Ziff. 3. 02, 1. -
a) Betriebsmittel in den versicherten Luftfahrzeugen und
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
c) umweltgefährdende Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangenBehältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungs- vermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkungnatürlichen Lebensräumen, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist– der Gewässer, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen in Bodensolange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Luft Handels- oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) gelangenFinanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, ohne in diese eingebracht Handels- oder eingeleitet zu seinFinanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz be-zieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht über- steigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt.
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Ausschluss Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung von Heizöl mit einer Gesamtlagermenge von 30 cbm für den in Verbrauch im versicherten Betrieb.
1.1.4.4 abweichend von Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt1.1.1 und 2.1 auf die Lagerung von Kraftstoffen mit einer Gesamtlagermenge von 10 cbm zur Betankung von betriebseigenen Kraftfahrzeugen, sofern Regressansprüche dem keine gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
1.1.4.5 Wird eine der mit den Ziffern 1.1.4.1, 1.1.4.3 und 1.1.4.4 genannten Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Inhabers der Anlage gegen Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer bestehen könntenverursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Personen- gemäß Umweltscha- densgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine • Schädigung von geschützten Arten und Sachschäden durch Umwelteinwirkungnatürlichen Lebensräumen, wenn di- ese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist• Schädigung der Gewässer, die unter Ziffer I.2. fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, • Schädigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandeltBodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang mit versicherten Anlagen der Versi- cherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Pflichten der oben genannten Art in BodenAnspruch ge- nommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, Luft ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder Wasser privat- rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (einschließ- lich Gewässer2004/35/EG) gelangenbasierender nationaler Umsetzungs- gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versiche- rungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, ohne in diese eingebracht Berufs- oder eingeleitet zu seinUmwelt-Haftpflichtversi- cherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz be-zieht erstreckt sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Drittenfolgende Risi- ken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Teil I Ziffern 2.1 bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die dadurch entstehennicht von Teil I Ziffer 1.1.3 umfasst sind, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.nach Inverkehrbringen,
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : 1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 Teil I Ziffern 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Abweichend von Teil I Ziffer 2.1 WHG-Anlagen, soweit es sich um Kleingebinde mit einem Einzelfassungsver- mögen bis 50 l/kg und mit einem Gesamtfassungsver- mögen bis 500 l/kg handelt. Sind im Rahmen der Um- welthaftpflicht-Basisversicherung andere Fassungsver- mögen vereinbart, so gelten diese analog auch für diese Umweltschadens-Basisversicherung.
1.1.5 Falls ausdrücklich vereinbart bzw. im Rahmen der Um- welthaftpflicht-Basisversicherung mitversichert: Abweichend von Teil I Ziffer 2.4 Abwasseranlagen, so- weit es sich um Öl-, Benzin- und Fettabscheider handelt.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsich- tigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles des- selben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: • Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstge- schwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; • Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; • selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeits- maschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beför- derung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net sind und die zu einer vom Bundesminister für Ver- kehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge- brauchen darf. Der Ausschluss Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendungeinem unbe- rechtigten Fahrer gebraucht wird. Aufwendungen vor Eintritt Der Fahrer des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli- chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr- erlaubnis benutzen. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetztDer Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, sofern Regressansprüche des Inhabers dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei- nem Fahrer benutzt wird, der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könntennicht die erforderliche Fahr- erlaubnis hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – - abweichend von § 7 Ziffer 7.10 b) 10.2 AHB – - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn di- ese diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2. 2 fallen. Mitversichert sind gemäß § 2 Ziffer 2.1 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten aus- geübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- rechten Benutzungsrechten oder -befugnissen-befug- nissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. .
1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen- hang Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz bebezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemittel. Versicherungsschutz besteht jedoch für Haftpflichtansprüche Dritter, wenn
1.2.1 beim Verwendungsvorgang durch plötzliche und unfallartige Ereignisse die genannten Stoffe bestimmungswidrig und unbeabsichtigt aus ihren Behältnissen entweichen;
1.2.2 bei der Verwendung von Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen- schutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Pflanzen und Kulturen Dritter, die nicht Gegenstand der Bearbeitung sind, sowie fremde Bienenvölker, durch Umwelteinwirkungen geschädigt werden. Innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Jahres 10% der Versicherungssumme, max. 00.000 €. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Verwendung von Klärschlamm. Kein Versicherungsschutz besteht auch für solche Schäden, die über die Kraftfahrzeug-zieht Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.2 Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf folgende Risiken und Tä- tigkeiten : Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer I.2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für de-rartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versi- cherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4. genannten Voraussetzun-gen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten.
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Samples: Haftpflichtversicherung